Hallo Tina,
grundsätzlich werden auch Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld und Arbeitslosengeld I) auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn für diese Zeiten Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder diese als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Lediglich Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur unter der Einschränkung berücksichtigt, dass die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.
Soweit für die von Ihnen genannten Zeiten von der Agentur für Arbeit aufgrund eines Leistungsbezugs Pflichtbeiträge gezahlt wurden, diese Zeiten aber in der Renteninformation fehlen, sollten Sie sich zur Klärung des Sachverhalts mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.