Eine Umschulung kann Ihnen bereits dann gewährt werden, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit nach Auffassung Ihres Rentenversicherungsträgers erheblich gefährdet ist. Sie müssen also nicht erwerbsgemindert sein, um eine solche Leistung beanspruchen zu können.
Anders sieht das selbstverständlich bei der Erwerbsminderungsrente aus. Nur wenn Sie nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (nicht nur in Ihrem Beruf) mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten, steht Ihnen eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente zu.