Hallo Rebecka,
ohne konkrete Kenntnis Ihres Versicherungsverlaufs ist es hier im Forum nicht möglich, Ihre Frage zu beantworten.
Allgemein gesagt geht es hier wohl um die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe. Voraussetzung ist hier (sofern die betreffende Zeit nicht zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt) die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Übersetzt bedeutet dies, dass die Umschulung bis spätestens zum Ende des Monats nach dem Ende der versicherten Beschäftigung/Tätigkeit begonnen haben muss.
In Ihrem Versicherungskonto muss also irgendwann eine Lücke nach dem Ende einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit vorliegen, die mindestens einen Kalendermonat andauert. Da dies für einen Laien nicht immer ganz leicht nachzuvollziehen ist, wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe oder kontaktieren Ihren Rentenversicherungsträger.