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Experten-Antwort

Umwand

von Umwandler25.11.2021 | 15:35
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Hallo, ich beziehe seit 1.6.21 befristete volle EU-Rente. Zum 1.9. könnte ich ohne Nachteile in vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte wechseln. Ich bekomme im November oder Dezember noch Gehaltsnachzahlungen vom Arbeitgeber ausgezahlt. Werden diese dann auf die EU-Rente oder die Altersrente (höhere Hinzuverdienstgrenze) als Hinzuverdienst angerechnet ? Danke herzlich im Voraus für Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Umwandler,

sollte das Arbeitsverhältnis vor Beginn der EM-Rente enden, werden die Gehaltsnachzahlungen dem Beschäftigungsende zugeordnet und überhaupt nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Sollte das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Altersrente und nach Beginn der EM-Rente enden, werden die Gehaltsnachzahlungen als Hinzuverdienst lediglich bei der EM-Rente berücksichtigt.

Sollte das Arbeitsverhältnis ab Beginn der Altersrente fortbestehen, werden die Gehaltsnachzahlungen als Hinzuverdienst bei beiden Renten berücksichtigt.

Der Hinzuverdienst wird angerechnet, sobald die jeweilige jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (volle EM-Rente: 6.300 EUR; Altersrente: 46.060 EUR).

Im Übrigen greift die Regelung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch, wenn dieses aufgrund der befristeten EM-Rente ruht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Schadeam 25.11.2021 | 15:45
Wenn Sie ab September Altersrentner sind, ist für Zuverdienste im November und Dezember die Grenze der AR relevant, also maximal 46060 € für die Zeit vom 01.09.21 - 31.12.21
Siehe hieram 25.11.2021 | 17:28
Wann der Anspruch entstanden ist. Also welchem Beitragsmonat er zugeordnet wird. Wenn Arbeitsverhältnis endet und danach etwas bezahlt wird, dann wird eine Einmalzahlung immer dem letzten Beitragsmonat zugeordnet, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestanden hat. Die Zuordnung von Hinzuverdienst orientiert sich an der Beitrags'meldung'. Also wenn z.B. Ende August auch Vertragsende, dann Monat August. Wenn Arbeitsverhältnis bis Jahresende weiter besteht, dann Zeitraum für zu berücksichtigenden Jahresverdienst auch für die EM-Rente 1.6.-31.12. (nicht nur bis 31.8.).
Siehe hieram 25.11.2021 | 16:57
Nun gut, den 'Tippfehler' nehme ich zurück, sorry! bin irritiert worden von November und Dezember, die ja aber nur aussagten, dass da was nachbezahlt wird. Entsprechend also Zeitraum EM-Rente nur 01.06-31.08. also drei Monate. Und ab 01.09. dann vorgezogene SB-Rente.
Siehe hieram 25.11.2021 | 16:51
Abgesehen vom Tippfehler 01.09.21... :-) bitte noch mal schauen, um was für eine Nachzahlung es sich tatsächlich handelt. Und es kommt auch mit drauf an, ob das Arbeitsverhältnis zum Rentenbeginn SB-Rente endet oder fortbesteht. Wenn es zum 31.10. endet, dann ist der Anspruch auf die Gehalts'nachzahlung' schon vor dem 01.11. entstanden (z.B. ausstehende Überstunden, Urlaubsabgeltung) und dann betrifft es noch den Zeitraum der EM-Rente. Und da gilt 'Einmalzahlungen' (wie z.B. Urlaubsabgeltung, Überstunden) die aus einem Arbeitsverhältnis bezahlt werden, das nach Rentenbeginn noch bestand, gilt als Hinzuverdienst. Und da ist der Freibetrag nur 6.300,00 EUR. In diesem Fall dann für den Zeitraum 1.6.-31.10.21, also fünf Monate. Einkommen minus Freibetrag durch zwölf Monate. Für fünf Monate würde dann die EM-Rente ggfs. gekürzt. z.B. Überstunden Urlaub 9.000 EUR - 6.300 EUR = 2.700,00 EUR / 12 = 225,00 EUR davon 40 % = 90 EUR/p.M. Rentenkürzung. Wenn das Arbeitsverhältnis (beim selben Arbeitgeber) weiter besteht (und dort dann auch noch weiter gearbeitet wird), wäre eine 'Urlaubsabgeltung' nicht möglich (Urlaub kann nur 'abgegolten' werden, wenn Arbeitsvertrag endet), aber Überstunden. Und die sind auch noch 'vorher' entstanden. Da wird dann auch genau geguckt, denn es ist wenig glaubwürdig, wenn ein EM-Rentner plötzlich neben der Vollzeit-Weihnachtsarbeitszeit (Nov/Dez) noch 80 Überstunden dazu macht, die dann den November betreffen sollen... Dann besteht der 'Jahresverdienst' aus Gehalt für November und Dezember UND die (alten) Überstunden und wird aber dennoch in den Zeitraum der EM-Rente fallen und diese also (rückwirkend) mindern. In dem Fall dann würde der 'Jahresverdienst' 01.06.-31.12.21 dem Freibetrag von 6.300 EUR gegenüber gestellt und entsprechend die fünf Monate EM-Rente kürzen. Und der 'Jahresverdienst' für die Altersrente wird entsprechend berechnet, mindert dann die zwei Monate Altersrente aber wohl eher nicht. Also noch mal genau gucken. Einen schönen Abend!
Röhricham 25.11.2021 | 18:41
Tut das Not, dass das hier so rumoxidiert?
Umwandleram 25.11.2021 | 17:13
...jetzt bin ich etwas irritiert. Kommt es darauf an wann der Anspruch entstanden ist, oder wann das Geld gezahlt wird ? Besten Dank.
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