Hallo Umwandler,
sollte das Arbeitsverhältnis vor Beginn der EM-Rente enden, werden die Gehaltsnachzahlungen dem Beschäftigungsende zugeordnet und überhaupt nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Altersrente und nach Beginn der EM-Rente enden, werden die Gehaltsnachzahlungen als Hinzuverdienst lediglich bei der EM-Rente berücksichtigt.
Sollte das Arbeitsverhältnis ab Beginn der Altersrente fortbestehen, werden die Gehaltsnachzahlungen als Hinzuverdienst bei beiden Renten berücksichtigt.
Der Hinzuverdienst wird angerechnet, sobald die jeweilige jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (volle EM-Rente: 6.300 EUR; Altersrente: 46.060 EUR).
Im Übrigen greift die Regelung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch, wenn dieses aufgrund der befristeten EM-Rente ruht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung