Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen,
im Prinzip ist den bisherigen Antworten nichts hinzuzufügen. Zusammenfassend aber nochmal:
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind lt. Gesetzgeber grundsätzlich zu befristen. Eine Rentenleistung auf Dauer ist nur möglich, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
- Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann wiederholt werden.
- Bei Renten, deren Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, darf bei sich anschließenden Befristungen die Höchstdauer von neun Jahren nicht überschritten werden, d. h. spätestens dann ist eine Besserung als unwahrscheinlich anzusehen und die weitere Zuerkennung der Rente auf Dauer vorzunehmen.
- Ansprüche, die abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehen („Arbeitsmarktrente“), müssen generell befristet werden (längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht). Die Befristung kann ohne Beachtung einer Höchstgrenze wiederholt werden.
Ich möchte aber doch ergänzend noch darauf hinweisen, dass Renten wg Erwerbsminderung bei Auslandaufenthalt nur zu leisten sind, wenn es sich NICHT um eine Arbeitsmarktrente handelt sondern der Rentenanspruch ausschließlich aufgrund des Gesundheitszustandes besteht.
Ich korrigiere meine letzte Antwort. Bei Umzug in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder in bestimmte Abkommensstaaten (Israel, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro, Marokko und Tunesien) wird auch eine Arbeitsmarktrente ins Ausland gezahlt.
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