Die EM-Rente kann vor Vollendung der Regelaltersgrenze in eine Altersrente umgewandelt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für die beantragte AR vorliegen. Die Altersrente kann - sofern rentenrechtliche Zeiten nach dem Leistungsfall für die EM-Rente zurückgelegt worden sind - höher sein als die EM-Rente, wird aber auf jeden Fall in der bisherigen Rentenhöhe weitergezahlt (Besitzschutz). Ggf. kann die Altersrente auch bereits vor dem 63. Lebensjahr umgewandelt werden.