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Experten-Antwort

Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in altersrente ab dem 63. Lebensjahr

von Bobbyluga30.07.2010 | 18:15
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5 Antworten

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Meinem Mann (geb. 1948) wurde rückwirkend ab 2002 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt. Stimmt es, dass mit Erreichen des 63. Lebensjahres diese Rente (auf Antrag) in eine Altersrente umgewandelt werden kann, die dann höher ist?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die EM-Rente kann vor Vollendung der Regelaltersgrenze in eine Altersrente umgewandelt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für die beantragte AR vorliegen. Die Altersrente kann - sofern rentenrechtliche Zeiten nach dem Leistungsfall für die EM-Rente zurückgelegt worden sind - höher sein als die EM-Rente, wird aber auf jeden Fall in der bisherigen Rentenhöhe weitergezahlt (Besitzschutz). Ggf. kann die Altersrente auch bereits vor dem 63. Lebensjahr umgewandelt werden.

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4 Antworten

Schadeam 30.07.2010 | 18:28
In aller Regel stimmt das nicht, meist ist die Altersrente, die sich an eine EM Rente anschließt nicht höher......Aber was nutzt die Spekulation im Forum? Beantragen Sie es beim RV Träger, dann erfahren Sie das Ergebnis.
-_-am 30.07.2010 | 18:53
Die Berechnungsvorschriften sind für beide Renten gleich. Daher kommt es, von besonderen Ausnahmen abgesehen, in aller Regel nicht zu einer Änderung der Rentenhöhe. Die Verminderung der Rente ist durch den Besitzschutz jedoch ausgeschlossen. Die Regelaltersrente wird von Amts wegen gewährt.
zeldaam 01.08.2010 | 16:31
Hallo an alle, die Regelaltersrente nach einer BU/EU/Rente wird rein rechtlich von Amts wegen geleistet (§115 Absatz 3 SGB VI). Hier mal die entsprechende Arbeitsanweisung der DRV : "Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Versicherten (§§ 43, 240, 47, 35, 235 SGB 6) >>>>(SGB 6 § 43 G0) >>>>(SGB 6 § 240 G0) >>>>(SGB 6 § 47 G0). Rentenende ist nach § 100 Abs. 3 SGB 6 dann der Ablauf des Monats, in dem die jeweils maßgebende Regelaltersgrenze erreicht wird >>>>(SGB 6 § 100 G0). Die bisherige Rente ist jedoch bis zur Feststellung der Regelaltersrente als Vorschuss gem. § 42 SGB 1 weiterzuzahlen >>>>(SGB 1 § 42 G0). Drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Ablösung der bisherigen Rente durch die Regelaltersrente wird dem Versicherten daher erneut mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Rente nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Er wird aufgefordert, bisher nicht bekannte und für den Bezug der Regelaltersrente erhebliche Tatsachen mitzuteilen. Widerspricht der Versicherte der Leistung einer Regelaltersrente oder bestimmt er einen späteren Rentenbeginn, ist ihm ausführlich zu erläutern, dass der bisherige Rentenanspruch mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt und dass für die Folgezeit nur ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht. Bleibt der Versicherte bei seinem Widerspruch gegen die Leistung der Regelaltersrente, ist die bisherige Rentenzahlung einzustellen; zugleich ist das Ende des Rentenanspruchs in einem Bescheid festzustellen, ggf. überzahlte Beträge sind zurückzufordern. In den Fällen, in denen der Versicherte auf die ihm übersandte Anfrage nicht reagiert, ist nicht von einem Widerspruch gegen die Zahlung der Regelaltersrente auszugehen. Die Regelaltersrente ist - ggf. nach Aktenlage - festzustellen." Ganz ohne die Mitarbeit des Versicherten geht es zwar, sinnvoll ist dies jedoch nicht. Das Versicherungskonto soll ja auf den aktuellen Rechtsstand gebracht werden. Rein praktisch versendet die DRV etwa 3 Monate vor Erreichen der Regelalterrsgrenze den "verkürzten" Rentenantrag (R110) an die Versicherten. Sollte der Versicherte den Antrag trotz Erinnerung nicht wieder einsenden, wird die Regelaltersrente entsprechend den vorliegenden Unterlagen berechnet. Soll die EU/BU/EM- Rente vor dem 65. Lebensjahr in eine Altersrente umgewandelt werden, so wäre ein Antrag sicher hilfreich. Allerdings prüfen die Rentenversicherungsträger in geeigneten Fällen, ob ab dem 60. / 63. Lebensjahr bereits eine Altersrente gezahlt werden kann und informieren dann den Rentner über die mögliche Antragstellung (§ 115 Absatz 6 SGB VI). MfG zelda
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