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Experten-Antwort

Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente

von Jürgen18.11.2010 | 15:16
18955 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ich habe folgende Fragen dazu: Wird ein, z.B. seit 30 Jahren voll EM-Geminderter mit 60 automatisch eine Altersrente für Schwerbehinderte erhalten? Wenn ja, wird dann nur die „Bezeichnung“ dieses armen Menschen geändert (so meine ich das zumindest), oder ändert sich auch etwas an der Rentenhöhe, dass er dann evt. mehr Rente erhält? Oder bekommt er die EM-Rente bis 63 oder sogar bis 65 und wird dann in eine Altersrente gewechselt? Gibt es dann auch Abschläge? Vielen Dank für Ihre Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.11.2010 | 16:18

Eine automatische Umwandlung mit dem 60. Lebensjahr erfolgt nicht.

Erst kurz vor Erreichen der Regelaltersrente werden Sie angeschrieben, damit Ihre Rückantwort als Regelaltersrentenantrag gewertet werden kann und Sie daraufhin dann die Regelaltersrente erhalten (und somit erst zu diesem Zeitpunkt die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente umgewandelt wird).

Begehren Sie zu einem früheren Zeitpunkt die Altersrente für schwerbehinderte Menchen bzw. bei Erwerbsminderung, müssen Sie diese beantragen, da eben eine automatische Umwandlung von Amts wegen nicht erfolgt.

Ob die Altersrente höher ausfällt als die zuvor gewährte Rente wegen Erwerbsminderung kann generell nicht gesagt werden. Dies kommt darauf an, in welchem Umfang rentenrechtliche Zeiten bei der bisherigen Erwerbsminderung noch nicht berücksichtigt werden konnten, bzw. ob und ggf. in welchem Umfang Sie nach Eintritt der Erwerbsminderung Beiträge entrichtet haben. Da aber sehr vielfältige Einflüsse verursachen können, dass die Rente niedriger ausfallen müsste als bisher, kann ohne Berechnung im Einzelfall auch nicht gesagt werden, ob diese zusätzlichen Zeiten die eigentliche Rentenminderung auffangen. Allerdings gilt: Bei einer Umwandlung kann sich die Rentenhöhe (auch wenn dies eigentlich aufgrund der schlechteren Bewertung von Zeiten eigentlich der Fall wäre) nicht mindern, da die Entgeltpunkte, die der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen, besitzgeschützt sind.

Die sich bei Ihnen ergebende Höhe der Altersrente können Sie bei einem Besuch Ihrer Beratungsstelle erfahren.

6 Antworten

Rupertam 18.11.2010 | 15:34
Ips, zu früh den Knopf gedrückt. An der Rentenhöhe wird sich nichts ändern. Diese müsste eigentlich geringer werden, da die Beweterung der rentenrechtlich relevanten Zeiten deutlich schlechter geworden ist, dies passiert aber Gott sei Dank nicht, das die persönlichen Entgeltpunkte ( die die Rentenhöhe massgeblich bestimmen ) besitzgeschützt sind, das heisst, das diese erhalten bleiben. Kurz gesagt, die Rente wird in der gleichen Höhe weiter gezahlt.
Klemensam 18.11.2010 | 16:59
Daraus lernen wir wieder : Ohne Antrag läuft bei der RV gar nichts... Das bei der Umwandlung in die Altersrente diese grundsätzlich nicht höher wird kann man so aber nun nicht stehen lassen - siehe Beitrag von @rupert Das kommt halt darauf an ob und in welcher Höhe in der Zeit der EM einer Beschäftigung oder auch einer Pflegetätigkeit nachgegangen worden ist wo Rentenbeiträge gezahlt wurden. Diese werden dann mit der sog. Zurechnungszeit der EM-Rente verrechnet und unter bestimmten Umständen könnte - theoretisch zumindest - die Altersrente dann schon höher ausfallen als die EM-Rente. In der Praxis ist dies jedoch meist nicht der Fall und die EM-Rente wird in gleicher Höhe weiter gezahlt. Durch den Besitzschutz kann die Altersrente aber niemals niedriger als die EM-Rente ausfallen.
Gabyam 21.11.2010 | 23:44
Laut Rentenbescheid bekomme ich 700 Euro EM Rente und wenn ich in Rente gehe eine Rente von 300 Euro. Was ist da verkehrt gelaufen? Wird mein Kind bei der Altersrente nicht mehr berücksichtigt, vielmehr die Kindererziehungszeit von 10 Jahren.... Oder woran kann das liegen oder wurde bei dem Betrag von 300 Euro mein Kind gar nicht mit berücksichtigt? Oder ist die Höhe nur bei denen gleich die von der EM Rente in die Altersrente gehen?
RFn am 22.11.2010 | 16:31
Bei der Gewährung einer Altersrente (egal, ob Regelaltersrente oder vorgezogene Altersrente) im Anschluss an eine EU-Rente wird die Altersrente mindestens in Höhe der EU-Rente gezahlt, weil die der EM-Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte besitzgeschützt sind. ---------------------------------------------------------- Ist es möglich, dass sich Ihr letzter Beitrag auf eine "Rentenauskunft, kein Rentenbescheid" bezieht, in der die 300 EUR als bisher real erworbener Rentenanspruch ausgeworfen sind ? Eine darin ausgewiesene EM-Rente kann dann wegen den Zurechnungszeiten durchaus 700 EUR betragen.
Rupertam 18.11.2010 | 15:31
-_-am 19.11.2010 | 21:47
Rückantwort als Regelaltersrentenantrag??? § 115 Abs. 3 SGB VI lautet: "Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen." Bezieht der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente, ist nach § 115 Abs. 3 SGB 6 anschließend von Amts wegen die Regelaltersrente zu leisten. Die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente über den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus ist nicht möglich (§ 43, § 47, § 240, § 302b SGB 6). Der Versicherte kann nach § 115 Abs. 3 SGB 6 lediglich bestimmen, dass im Anschluss an die wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze wegfallende Rente keine Rente gezahlt werden soll. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Ablösung der bisherigen Rente durch die Regelaltersrente wird dem Versicherten daher erneut mitgeteilt, dass die bisher gezahlte Rente nur bis zum Ende des Monats zusteht, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Er wird aufgefordert, bisher nicht bekannte und für den Bezug der Regelaltersrente erhebliche Tatsachen mitzuteilen. Widerspricht der Versicherte der Leistung einer Regelaltersrente oder bestimmt er einen späteren Rentenbeginn, ist ihm ausführlich zu erläutern, dass der bisherige Rentenanspruch mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt und dass für die Folgezeit nur ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht. Bleibt der Versicherte bei seinem Widerspruch gegen die Leistung der Regelaltersrente, ist die bisherige Rentenzahlung einzustellen; zugleich ist das Ende des Rentenanspruchs in einem Bescheid festzustellen, ggf. überzahlte Beträge sind zurückzufordern. In den Fällen, in denen der Versicherte auf die ihm übersandte Anfrage nicht reagiert, ist nicht (!!!) von einem Widerspruch gegen die Zahlung der Regelaltersrente auszugehen. Die Regelaltersrente ist - ggf. nach Aktenlage - festzustellen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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