Eine automatische Umwandlung mit dem 60. Lebensjahr erfolgt nicht.
Erst kurz vor Erreichen der Regelaltersrente werden Sie angeschrieben, damit Ihre Rückantwort als Regelaltersrentenantrag gewertet werden kann und Sie daraufhin dann die Regelaltersrente erhalten (und somit erst zu diesem Zeitpunkt die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente umgewandelt wird).
Begehren Sie zu einem früheren Zeitpunkt die Altersrente für schwerbehinderte Menchen bzw. bei Erwerbsminderung, müssen Sie diese beantragen, da eben eine automatische Umwandlung von Amts wegen nicht erfolgt.
Ob die Altersrente höher ausfällt als die zuvor gewährte Rente wegen Erwerbsminderung kann generell nicht gesagt werden. Dies kommt darauf an, in welchem Umfang rentenrechtliche Zeiten bei der bisherigen Erwerbsminderung noch nicht berücksichtigt werden konnten, bzw. ob und ggf. in welchem Umfang Sie nach Eintritt der Erwerbsminderung Beiträge entrichtet haben. Da aber sehr vielfältige Einflüsse verursachen können, dass die Rente niedriger ausfallen müsste als bisher, kann ohne Berechnung im Einzelfall auch nicht gesagt werden, ob diese zusätzlichen Zeiten die eigentliche Rentenminderung auffangen. Allerdings gilt: Bei einer Umwandlung kann sich die Rentenhöhe (auch wenn dies eigentlich aufgrund der schlechteren Bewertung von Zeiten eigentlich der Fall wäre) nicht mindern, da die Entgeltpunkte, die der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen, besitzgeschützt sind.
Die sich bei Ihnen ergebende Höhe der Altersrente können Sie bei einem Besuch Ihrer Beratungsstelle erfahren.