Der bisherige Rentenabschlag (10,8 Prozent) bleibt auch für für die Entgeltpunkte in der Folgerente (hier: Altersrente) maßgebend. Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung besteht frühestens mit dem 60. Lebensjahr plus 7 Monate (Grund: stufenweise Heraufsetzung des Rentenalters auf das 67. Lebensjahr). Aufgrund des Besitzschutzes wird die Nachfolgerente mindestens in der bisherigen Höhe weitergezahlt (keine Rentenminderung).