Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Victoria,
ausgehend vom Geburtsjahr 1967 und unter der Annahme, dass zum Rentenbeginn noch immer noch die Schwerbehinderteneigenschaft erfüllt ist, wäre der frühestmögliche Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Sie im Jahr 2029.
Damit hätte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen Abschlag in Höhe von 10,8%.
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag könnten Sie – wie Sie richtig dargestellt haben- drei Jahre später, also im Jahr 2032 beanspruchen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der bisher bezogenen vollen Erwerbsminderungsrente waren, auch weiterhin ihren Abschlag in Höhe von 10,8% aus der Erwerbsminderungsrente behalten - unabhängig davon, wann Sie in die Altersrente wechseln.
Lediglich auf zusätzliche Entgeltpunkte, die noch nicht bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden, hätte der Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen Einfluss. Diese Entgeltpunkte sind abhängig davon, ob und wie Sie bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze noch arbeiten werden.
Bei der Berechnung der Altersrente findet dann eine Vergleichsberechnung zwischen der bisher bezogenen Erwerbsminderungsrente und der neu zu berechnenden Altersrente statt. Die höhere Rente wird dann gezahlt. Dass bedeutet, dass die Altersrente nicht niedriger ausfallen kann, als die bis dahin bezogene Erwerbsminderungsrente (Stichwort Besitzschutz).
Aufgrund Ihrer Schilderung und der in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen Zurechnungszeit kann angenommen werden, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht höher ausfallen wird, als die bis dahin bezogene Erwerbsminderungsrente.
Im Zweifel können Sie zeitnah vor dem möglichen Rentenbeginn bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Probeberechnung beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ja, dass sind so die Etappen der Erwerbsminderungsrentner. Zuerst, werde ich diese erhalten. Dann, hoffentlich wird diese verlängert. Danach, wird es eine Dauerrente. Nächstes, besteht man die Überprüfungen und letztlich wird diese solange gewährt, dass die Höhe für die Altersrente geschützt bleibt. Alles gar nicht so einfach, kann sich noch viel ändern auf diesem Weg.Ich bin Geburtsjahr 1967 habe einen Schwerbehunderungsgrad von 50 und beziehe seit einem Jahr eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Nebenbei arbeite ich nur noch geringfügig im Minijob, allerdings mit Befreiungsantrag also von mir werden keine zusätzlichen Beiträge auf mein Rentenkonto eingezahlt. Ich könnte somit ab dem Jahr 2029 meine Erwerbsminderungsrente (sollte sie bis dahin immer verlängert werden) in eine Schwerbehindertenrente umwandeln und hätte (auch wenn die Schwerbehindertenrente niedriger wäre ) vom Wert die selbe Rente. Erste Frage an das Expertenteam stimmt diese Annahme? Wenn ich jetzt allerdings noch drei Jahre warten würde und erst im Jahr 2032 die Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente umwandeln würde, würden ja die 10,8 Abschläge auf die Schwerbehindertenrente wegfallen. Zweite Frage Die Schwerbehindertenrente wäre aber dann doch trotzdem niemals höher als die Erwerbsminderungsrente, da auf der einen Seite seit letztem Jahr ja keine Beiträge von mir mehr bezahlt werden und auf der anderen Seite für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente eine Hochrechnung stattfand? Also die Schwerbehindertenrente kann in diesem Fall doch niemals höher sein, oder täusche ich mich da?Selbes Alter, selbe Konstellation. Wenn keine Beiträge mehr hinzukommen, dann wird die Schwerbehindertenrente die gleiche Höhe haben, wie die EMR. Auch die Abschläge bleiben gleich, es sei denn, die Rente wird nicht mehr verlängert und Sie sind vor Rente Beginn nochmals für wenigstens zwei Jahre erwerbstätig. Der gleiche Zeitraum gilt für den Besitzschutz der EMR bei Umwandlung in die Altersrente,heißt sollte die EMR vor 2027 nicht mehr verlängert werden, ist auch die Hochrechnung passé.
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