§302b SGB VI (Fassung ab 01.07.2017)
Durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde geregelt, dass ab 01.07.2017 die bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und die bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten. Eigenständige Regelungen zu Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, insbesondere zum Hinzuverdienst, sind somit entbehrlich.