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Experten-Antwort

Umwandlung EU Rente in vorgezogene Altersrente

von Hallig23.01.2022 | 20:18
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten, ich werde im April 63 und beziehe seit 2,5 Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente. Es wurde dabei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen der beruflichen Situation in Verbindung mit meinem Alter auf eine volle aufgestockt. Meine Frage: Kann ich nach meinem 63. Geburtstag (35 Beitragsjahre erfüllt, Geburtsjahr 1959) eine vorgezogene Rente beantragen und gilt dann der Bestandsschutz (die Rente kann nicht weniger werden als die EU-Rente heute ist)? Vielen Dank schon mal für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hallig,

Sie können nach Ihrem 63. Geburtstag in die Altersrente für langjährig Versicherte wechseln.

Bei der Altersrente greift der Besitzschutz, d. h. es werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung berücksichtigt.

Allerdings kann die Altersrente auch niedriger ausfallen, als die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn zum Beispiel in der Altersrente ein (höherer) Grundrentenzuschlag enthalten ist, der aufgrund von Einkommensanrechnung (teilweise) ruht.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wird dann zwar noch die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, wenn weiterhin Anspruch auf Arbeitsmarktrente besteht, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze steht allerdings nur noch die Altersrente zu.

Die frühere Aussage, dass eine Rente nicht niedriger werden kann als die Vorrente, gilt seit Einführung der Grundrente leider nicht mehr.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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10 Antworten

Ist das eine neue Erkenntnis?am 24.01.2022 | 12:43
Interessant. Habe ich hier im Forum noch nicht gelesen. Kann man dazu ein Beispiel nennen? Ist das eher die Ausnahme oder die Regel?
-am 24.01.2022 | 14:44
Die frühere Aussage, dass eine Rente nicht niedriger werden kann als die Vorrente, gilt seit Einführung der Grundrente leider nicht mehr. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Interessant. Habe ich hier im Forum noch nicht gelesen. Kann man dazu ein Beispiel nennen? Ist das eher die Ausnahme oder die Regel?
Hallo Ist das eine neue Erkenntnis, hier mal ein Beispiel: Rente wegen voller EM: 22 persönliche Entgeltpunkte (pEP), kein Grundrentenzuschlag Zahlbetrag: 752,18 € anschließend Regelaltersrente: 23 pEP, davon 3 pEP Grundrentenzuschlag Da die pEP der Altersrente (23) höher sind als die pEP der EM-Rente (22), greift der Besitzschutz nicht. Der Grundrentenzuschlag (3 pEP) ruht wegen Einkommensanrechnung. Die Altersrente wird also nur aus 20 pEP gezahlt. Zahlbetrag: 683,80 € Da uns noch keine verlässlichen Zahlen vorliegen, können wir nicht sagen, wie häufig diese Fallkonstellation auftritt. Wahrscheinlich ist es kein Massenphänomen, aber die pauschale Aussage "die Folgerente kann nicht niedriger sein" trifft seit 01.01.2021 nicht mehr in jedem Fall zu zu. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Politik Queram 24.01.2022 | 15:02
Zitat von - anzeigenausblenden
Interessant. Habe ich hier im Forum noch nicht gelesen. Kann man dazu ein Beispiel nennen? Ist das eher die Ausnahme oder die Regel?
Hallo Ist das eine neue Erkenntnis, hier mal ein Beispiel: Rente wegen voller EM: 22 persönliche Entgeltpunkte (pEP), kein Grundrentenzuschlag Zahlbetrag: 752,18 € anschließend Regelaltersrente: 23 pEP, davon 3 pEP Grundrentenzuschlag Da die pEP der Altersrente (23) höher sind als die pEP der EM-Rente (22), greift der Besitzschutz nicht. Der Grundrentenzuschlag (3 pEP) ruht wegen Einkommensanrechnung. Die Altersrente wird also nur aus 20 pEP gezahlt. Zahlbetrag: 683,80 € Da uns noch keine verlässlichen Zahlen vorliegen, können wir nicht sagen, wie häufig diese Fallkonstellation auftritt. Wahrscheinlich ist es kein Massenphänomen, aber die pauschale Aussage "die Folgerente kann nicht niedriger sein" trifft seit 01.01.2021 nicht mehr in jedem Fall zu zu. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Und das Ergebnis ergibt sich durch die von Minister Heil so hochgelobte "Respektrente"? Da wird dann der ein oder andere Rentenbezieher zu Recht verständnislos sagen: "Danke für Nichts, Herr Heil"! Wunsch und Wirklichkeit sind da wieder mal ad absurdum geführt.
Tomam 24.01.2022 | 15:32
Wird der Grundrentenberechtigte nicht schon während der Erwerbsminderungsrente geprüft und berücksichtigt?
joergam 24.01.2022 | 15:55
Hallo Tom, ja, auch bei der EM-Rente wird geprüft, ob ein Grundrentenzuschlag zu leisten ist. Das gilt auch für EM-Bestandsrenten. Dennoch kann es vorkommen dass zur EM-Rente kein Grundrentenzuschlag zu leisten ist (z. B. 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nicht erfüllt), während zur folgenden Altersrente ein Zuschlag ermittelt wird (z. B. weitere Grundrentenzeiten liegen nach dem Leistungsfall der EM). Ebenfalls vorkommen kann die Konstellation, dass der Grundrentenzuschlag zur EM-Rente niedriger ist als der Grundrentenzuschlag zur folgenden Altersrente. Auch diese kann zu einem niedrigeren Zahlbetrag der Altersrente führen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
-am 24.01.2022 | 15:47
Hallo Jörg, das ist korrekt, zum Beispiel bei der Anrechnung einer UV-Rente in einer Folgerente, die in der Vorrente nicht angerechnet wurde. Hier kann der Betroffene allerdings konkret "vorgewarnt" werden. Beim Grundrentenzuschlag ist das nicht so einfach. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Jörgam 24.01.2022 | 16:29
Zitat von - anzeigenausblenden
Es gab schon vor Einführung der Grundrente bestimmte Ausnahmen.
Hallo Jörg, das ist korrekt, zum Beispiel bei der Anrechnung einer UV-Rente in einer Folgerente, die in der Vorrente nicht angerechnet wurde. Hier kann der Betroffene allerdings konkret "vorgewarnt" werden. Beim Grundrentenzuschlag ist das nicht so einfach. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ja, und ein weiteres Beispiel,meine Altersrente wird auch niedriger sein, als die vorherige EM-Rente. Grund:VA anhängig. Allerdings Glück im Unglück, für mich galt noch das Rentnerprivileg.
Glück?am 24.01.2022 | 18:06
Zitat von Jörg anzeigenausblenden
Hallo Jörg, das ist korrekt, zum Beispiel bei der Anrechnung einer UV-Rente in einer Folgerente, die in der Vorrente nicht angerechnet wurde. Hier kann der Betroffene allerdings konkret "vorgewarnt" werden. Beim Grundrentenzuschlag ist das nicht so einfach. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ja, und ein weiteres Beispiel,meine Altersrente wird auch niedriger sein, als die vorherige EM-Rente. Grund:VA anhängig. Allerdings Glück im Unglück, für mich galt noch das Rentnerprivileg.
Na ja,Glück?! Es besagt auch , dass Ihre Restlaufzeit nicht mehr sehr lang ist!
Jörgam 24.01.2022 | 18:38
Zitat von Glück? anzeigenausblenden
Es gab schon vor Einführung der Grundrente bestimmte Ausnahmen.
Hallo Jörg, das ist korrekt, zum Beispiel bei der Anrechnung einer UV-Rente in einer Folgerente, die in der Vorrente nicht angerechnet wurde. Hier kann der Betroffene allerdings konkret "vorgewarnt" werden. Beim Grundrentenzuschlag ist das nicht so einfach. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ja, und ein weiteres Beispiel,meine Altersrente wird auch niedriger sein, als die vorherige EM-Rente. Grund:VA anhängig. Allerdings Glück im Unglück, für mich galt noch das Rentnerprivileg.
Na ja,Glück?! Es besagt auch , dass Ihre Restlaufzeit nicht mehr sehr lang ist!
Das sind noch ein paar Monde. Mittlerweile wird die EM-Rente ja sofort bei einem VA gekürzt, dass ist bei mir eben nicht so und das ist durchaus ein kleines Glück :-)
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