Hallo Johann,
der Leistungsfall der Erwerbsminderung tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie wegen Krankheit auf nicht absehbare Zeit( mindestens 6 Monate ) weniger als 3 Stunden ( volle Erwerbsminderung ) oder zwar noch mindestens 3 Stunden bis unter 6 Stunden ( teilweise Erwerbsminderung ) täglich erwerbstätig sein können. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 43 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI). Der Leistungsfall dürfte daher bei Ihnen voraussichtlich im September 2025 liegen, als in der Reha die Erwerbsminderung festgestellt wurde und Sie arbeitsunfähig entlassen wurden.
Letztlich ist die Festlegung des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbsminderung immer eine medizinische und muss daher ärztlicherseits festgestellt werden und dokumentiert sein. Sehr häufig erfolgt diese Feststellung im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens. Sie wird aber danach auch von der Deutschen Rentenversicherung(DRV) nochmals medizinisch überprüft.
Der Rentenbeginn schließlich tritt mit dem Kalendermonat ein, zudem alle Voraussetzungen ( inclusive des Leistungsfalles ) erfüllt sind. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, ob eine befristete oder unbefristete Rente gewährt wird. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 102 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI ). Bei unbefristeten Renten tritt der Rentenbeginn ein, mit Beginn des Monats zudem alle Voraussetzungen erfüllt sind. In Ihrem Fall könnte das der Oktober 2025 sein, wenn im September 2025 die Erwerbsminderung durch die Reha festgestellt wurde. Bei befristeten Renten würde die Rente zum 1. des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles beginnen. Nimmt man also in Ihrem Fall den Leistungsfall im September 2025 an, wäre bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente der 01.04.2026 der Rentenbeginn.
Vom Leistungsfall jedenfalls, der ärztlicherseits festgestellt werden muß, hängt auch der Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Nimmt man den September 2025 als den Leistungsfall an, wäre auch Ihr Rentenantrag im November 2025 fristgerecht gestellt, sofern Ihr Antrag auf Rehabilitation aus dem Februar 2025 nicht ohnehin als Rentenantrag gilt. Dies wäre bei einer Umdeutung nach der Regelung des § 116 Absatz 2 Nummer 6 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) der Fall. Eine Umdeutung müßte Ihnen die Deutsche Rentenversicherung allerdings schriftlich mitteilen. Hiergegen wären Rechtsmittel möglich, sofern Ihr Gestaltungsrecht ( zum Beispiel durch die Krankenkasse ) nicht eingeschränkt ist.
Auch die Entscheidung über die Befristung der Rente, genau so wie über den qualitativen Umfang, ob also auf eine vollständige, oder teilweise Erwerbsminderungsrente Anspruch besteht, ist im wesentlichen eine medizinische, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Arbeitsmarktlage.
Wir empfehlen Ihnen weiter die Vereinbarung eines persönlichen Beratungsgespräches bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger, um Ihre individuelle Situation zu klären und die für Sie optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung