Hallo Student,
die Krankenkasse gibt in diesen Fällen dem Rentenversicherungsträger lediglich einen Hinweis zur Prüfung einer Umdeutung. Dieser Hinweis erfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern (§ 86 SGB X) und ist zumeist mit der Information verbunden, dass die Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert hat. Diese Information ist für den Rentenversicherungsträger relevant, da die Aufforderung der Krankenkasse das Dispositionsrecht des Versicherten über seinen Antrag einschränkt, sofern der Versicherte nicht bereits disponiert hatte.
Die Entscheidung über die Einleitung eines Rentenverfahrens liegt aber letztlich beim Rentenversicherungsträger und nicht bei der Krankenkasse.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung