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Experten-Antwort

Umwandlung Rehaantrag in Rentenantrag

von LisaM02.07.2020 | 09:15
106 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ich habe Anfang des Jahres einen EM-Rentenantrag gestellt (nachdem 2 Jahre lang bereits eine Teil-EM besteht). Danach erfolgte eine Aufforderung zum Rehaantrag durch die Krankenkasse. Der Rehaantrag wurde abgelehnt, da eine Erwerbsfähigkeit durch die Reha nicht gebessert oder eine Verschlechterung nicht abgewendet werden kann. Jetzt hat die Krankenkasse mitgeteilt dass sie die DRV gebeten hat, den Rehaantrag in einen Rentenantrag umzudeuten/umzuwandeln. Was bedeutet dies jetzt? Die DRV sagt im Bescheid, dass ich erwerbsgemindert bin. Das kann sich aber auch auf die teilweise EM beziehen? Wie wirkt sich der Umwandlungswunsch der KK auf den selbst gestellten EM-Antrag aus? Eher positiv im Sinne des Antrags oder verzögernd? Freundliche Grüße LM

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LisaM,

da Sie Ihren Rentenantrag bereits vor dem Rehaantrag gestellt hatten, geht die Aufforderung der Krankenkasse, den Rehaantrag umzudeuten, ins Leere. Wenn bereits ein EM-Rentenverfahren läuft, kann kein weiteres EM-Rentenverfahren eingeleitet werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Student,

die Krankenkasse gibt in diesen Fällen dem Rentenversicherungsträger lediglich einen Hinweis zur Prüfung einer Umdeutung. Dieser Hinweis erfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern (§ 86 SGB X) und ist zumeist mit der Information verbunden, dass die Krankenkasse zur Rehaantragstellung aufgefordert hat. Diese Information ist für den Rentenversicherungsträger relevant, da die Aufforderung der Krankenkasse das Dispositionsrecht des Versicherten über seinen Antrag einschränkt, sofern der Versicherte nicht bereits disponiert hatte.

Die Entscheidung über die Einleitung eines Rentenverfahrens liegt aber letztlich beim Rentenversicherungsträger und nicht bei der Krankenkasse.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Studentam 02.07.2020 | 10:06
Woher nimmt die KK das Recht die DRV um etwas in Ihren Namen zu bitten bzw eigenständig Rentenverfahren einzuleiten? Die Aufforderung hat IHRE Handlungsfähigkeit bzgl der Umdeutung, die die DRV ggf vornimmt, eingeschränkt, hat aber der KK nicht Handlungsrechte in Ihrem Namen gegeben. Das wäre ein Fall zur Anzeige beim Ombutsmann der Krankenkassen. Was sich die KK rausnehmen wird immer grotesker.
Deutsche Rentenversicherung
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