Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht bei dem Geburtsjahrgang 08.1952 mit 60 Jahren und 6 Monaten, wenn die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt ist. Da § 88 SGB VI vorsieht, dass, wenn ein Versicherter eine Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht und innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente geginnt , werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, kann sich ihre Rente grundsätzlich auch nicht verringern. C. hat es Ihnen bereits geraten. Gehen Sie zu einer Auskunft- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe und lassen Sie sich die Altersrente berechnen, weil die Altersrente u.U.(z.B. weitere Beschäftigungszeiten nach Beginn der VEM) sogar etwas höher als die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein kann.