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Experten-Antwort

Umwandlung (Voraussetzungen)

von Magda03.07.2017 | 07:30
718 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich bin lt. Rehaentlassungsbericht "vollschichtig arbeitsfähig auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt" entlassen worden (allerdings unter 3 Stunden für jetzige Tätigkeit i. meinem Beruf). Kann ein Rehaantrag auf berufl. Teilhabe jetzt theoretisch in einen Rentenantrag umgewandelt werden? Lt. §43 SGB VI ist m. E. die Voraussetzung nicht gegeben, denn es heißt dort (u. a.), man müsse erwerbsgemindert sein, hier heißt es: "... außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. 6 Std. erwerbstätig zu sein". Was würde dann mit meinem "Rehaantrag auf Teilhabe am Arbeitsleben" passieren, wenn schon mal eine berufl. Reha erfolglos war und die Voraussetzung für eine Umwandlung fehlt? Wird dann der Einzelfall geprüft? Kann ich mit fast 60 dann evtl. doch mit einer berufl. Rehamaßnahme (auf mich zugeschnitten) rechnen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung! MfG Magda

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Magda,

hier kommt es zunächst vor allem darauf an, welches Ziel Sie weiter verfolgen möchten. Eine pauschale Antwort auf Ihre Frage ist aus meiner Sicht insoweit kaum möglich.

Mein Tipp daher: Lassen Sie sich auf jeden Fall in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers umfassend beraten. Dort kann man wesentlich besser auf Ihre persönlichen Umstände und individuellen Bedürfnisse eingehen, als dies im Rahmen dieses Forums möglich wäre - und ggf. auch gleich das notwendige in die Wege leiten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

Fortitude oneam 03.07.2017 | 09:46
Hallo Magda, Sie werden bald 60 Jahre. Was genau wollen Sie? Noch arbeiten in irgendeiner anderen Tätigkeit? Oder möchten Sie die volle EMR? Ein Rehaantrag kann in einem Rentenantrag umwandelt werden. Auszug: Besonderheit für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung: Sie können bei gesund- heitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stun- den täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind. Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger jedoch, ob Sie auf eine andere Tätigkeit als Ihren bisherigen (Haupt-)-Beruf verwiesen werden können. Eine solche Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werde- gang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Ar- beitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforder- lich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen. Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar. Warten Sie auf die Expertenantwort und entscheiden dann was das Richtige und Beste für Sie ist. Wünsche Ihnen bestmögliche Gesundheit und alles Gute. Mfg
ha-haam 03.07.2017 | 15:22
1/2 EWR und rest Harz 4
ha-haam 03.07.2017 | 15:22
1/2 EWR und rest Harz 4
=//=am 03.07.2017 | 17:48
Was denken Sie, welche berufliche Reha-Maßnahme auf Sie "zugeschnitten" sein könnte? Mit fast 60? Haben Sie noch einen Arbeitsplatz und haben Sie einen Beruf erlernt und sind darin tätig? Ich fürchte, bei beruflicher Reha sieht es schlecht aus. Wenn Sie noch beschäftigt sind, wird vielleicht eine innerbetriebliche Umsetzung geprüft, sofern der bisherige Arbeitsplatz nicht mehr leidensgerecht ist. Wenn Sie arbeitslos sind, wird vielleicht ein Eingliederungszuschuss für einen Arbeitgeber gezahlt, der Ihnen einen (festangestellten) Arbeitsplatz gibt. Im Übrigen wird natürlich IMMER der Einzelfall geprüft, was sonst? Es geht ja um Sie und nicht um andere Personen.
Magdaam 03.07.2017 | 19:44
OK..vielen Dank für die vielen Antworten! Tja, einen Beruf habe ich seit über 40 Jahren ausgeführt. Einen Arbeitsplatz leider nicht mehr (ob hier allerdings eine Umsetzung möglich wäre, sei dahingestellt, aber die Situation wäre schon nicht schlecht für mich gebe ich zu). - Ich möchte nicht gern in die Rente reingedrängt werden, da ich von TEilerwerbsmind.rente bei Berufunfähigkeit sowieso nicht leben kann (und die Arbeitsmarktrente hier nicht greifen wird). ..Aber ich sehe ein, hier im Forum kann ich das nicht erschöpfend klären. Habe schon einen Termin bei der DRV-Beratung gemacht. Schönen Abend allen! Magda
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