Hallo Carmen,
Es ist grundsätzlich richtig, dass vergleichbare ausländische Renten bei der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt sind. Somit unterliegen diese zum Beispiel für Pflichtversicherte Rentner auch der Beitragspflicht zur Krankenvericherung und gegebenenfalls auch zur Pflegeversicherung.
Zu der Frage bezüglich der Beitragsnachforderung für die Vergangenheit bitten wir Sie, sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzten.
Mit freundlichen Grüßen