Hallo Shanau, sogenannte Arbeitsmarktrenten, also Renten wegen voller Erwerbsminderung in Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt, werden immer befristet geleistet. Überschreiten Sie mit Aufnahme einer Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenzen (6300 Euro pro Kalenderjahr), wird diese Rente nur noch als Teilrente gezahlt bzw. kann im Einzelfall auch ruhen. Gegen die Entscheidung der Rentenversicherung (Einschränkung des Leistungsvermögens) können Sie in Form eines Überprüfungsantrages vorgehen, indem Sie dem Träger mitteilen, dass die ursprüngliche verminderte Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt und Sie wieder voll arbeitsfähig sind. Sollte die DRV jedoch zum Ergebnis kommen, Sie sind nicht mehr vollschichtig arbeitsfähig, können Sie zwar über die Rechtsmittel Widerspruch bzw. Klage vor dem Sozialgericht diese Entscheidung überprüfen lassen, müssen ggf. aber auch diese akzeptieren. Stellen Sie also diesen Antrag und warten das Ergebnis vorerst ab.