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Experten-Antwort

unbefristete EU und Nachzahlung

von Sch.R.28.06.2016 | 09:01
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Guten Morgen, muss meine Frage von neulich ergänzen zum Arbeitsvertrag bei unbefristeter Eu Rente. Bin seid Dezember 2014 krank und am letzten Tag vor der Aussteuerung kam Rentenmitteilung über unbefristete Rente rückwirkend Ende Mai 2015. Habe dies dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt und nachgefragt was Tarifvertrag in dieser Situation vorsieht. Laut Auskunft Arbeitgeber diesbezüglich keine Regelung im Vertrag,bin seid über 30 Jahren in dieser Firma (größerer Betrieb). Gestern kam Aufhebungsvertrag rückwirkend Ende Mai 2016. Es wird geschrieben ,ich erhalte meine Überstunden, fast 200 aus vergangenen Jahren ausbezahlt sowie 2015 31 Urlaubstage sowie 13 Urlaubstage bis zum Ende 2016. Dies ist ja nun ,wenn richtig gelesen Hinzuverdienst und übersteigt sehr deutlich die Grenze des Erlaubten obwohl aus vergangener Zeit. Welche Konsequenzen hat dies für mich? Konnte den Vertrag aus Unsicherheit gestern nicht unterschreiben MFG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sch.R.

so wie Sie den Sachverhalt schildern, und wie von galwien bereits angedeutet, liegt in der Urlaubsabgeltung anzurechnender Hinzuverdienst vor, insbesondere, da es keine tarifvertraglichen Regelungen gibt. Ohne aber die arbeitsvertraglichen Einzelheiten zu kennen, können wir uns hier im Forum nicht endgültig festlegen. Die Sachbearbeitung wird daher eine Anfrage an Ihren Arbeitgeber richten und konkret danach fragen, ob das Beschäftigungsverhältnis ruht oder das Beschäftigungsverhältnis ruhen wird aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen im Falle einer Rente wegen Erwerbsminderung (z. B. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit)? Ruhen bedeutet hier, dass das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und lediglich die Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht, Zahlung von Arbeitsentgelt) aufgrund beispielsweise unbezahltem Urlaub, Streik, Aussperrung, aber nicht bei Arbeitsunfähigkeit, als suspendiert gelten.

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2 Antworten

galwienam 28.06.2016 | 14:01
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht. Beachte: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen . Die RV-Träger folgen damit den Urteilen des BSG vom 10.07.2012 (Az: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R).
Sch.R.am 28.06.2016 | 14:12
Hallo verstehe es nicht wirklich Arbeitsverhältnis bestand durchgehend und ich befand mich bei Rentenbescheid noch in Schlußphase vom Krankengeld,Juni wurde dann kein Krankengeld mehr gezahlt und Rente läuft ab August nach Abrechnung mit Krankenkasse.. Rente wurde rückwirkend auf Rehaantrag bewilligt Aufhebungsvertrag des Arbeitgebers mit Zahlungen zum Ende des Monats Mai 2016 jetzt vorgesehen
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