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Experten-Antwort

unbefristete volle Erwerbsminderungsrente

von Safrana08.12.2010 | 11:13
1691 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, welche Möglichkeiten ergeben sich in Puncto "Abfindung", Auszahlung der Urlaubstage (im krankheitsjahrjahr) und sonstigen Ansprüchen? Ist es richtig, dass das Arbeistverhältnis endet? Keine Kündigung notwendig? Erbitte Antwort. Safrana

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Safrana,

wir nehmen Bezug auf die beiden bisherigen Beiträge. Auch nach unserer Kenntnis bestimmen sich die Regelungen aus dem Tarifvertrag bzw. aus dem Arbeitsverhältnis. Konkretes kann Ihnen Ihr Arbeitgeber dazu mitteilen.

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2 Antworten

Anitaam 08.12.2010 | 12:05
Haben Sie schon mal in Ihrem Tarifvertrag nachgesehen? Da steht es meistens drin, eine gesetzliche Regelung gibt es meines Wissens nicht.
Klemensam 08.12.2010 | 12:34
Ob im Falle der Zuerkennung einer vollen unbefristeten EM-Rente das Arbeitsverhältnis endet, ruht oder weiter bestehen bleibt, ergibt sich entweder aus dem Tarifvertrag und/oder ihrem individuelllem Arbeitsvertrag. Ist dieser Fall dort nicht geregelt, bleibt ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich solange bestehen bis es von einer Seite ( entweder von Ihnen oder dem Arbeitgeber ) gekündigt wird. Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dann also immer einer Kündigung unter strikter Beachtung der individuellen Kündigungszeit. Erkundigen Sie sich dazu vielleicht bei ihrem Betriebsrat , dem Personalbüro ihrer Firma oder falls Sie dort keine vernünftigen oder zweifelhaften Auskünfte bekommen, bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser würde Sie dann auch gleich gegegnüber ihrer Firma vertreten und ihre berechtigten Ansprüche dann auch durchsetzen. Eine Abfindung ist immer und grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die auch z.b. kein gesetztlicher oder sonstiger Anspruch besteht. Natürlich auch hier gilt eine andere Regelung , falls etwas anderes im Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auf eine Auszahlung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage haben Sie aber auf jeden Fall Anspruch. Da gibt es seit einigen Jahren ein Urteil des europäischen Gerichtshofes das auch in Deutschland mittlerweile umgesetzt wurde und damit Anwendung findet. Allerdings gibt es diesen finanziellen Ausgleich der nicht genommenen Urlaubstage erst bei Beendigung/Auflösung ihres Arbeitsvertrage und nicht vorher ! Sonstige Ansprüche an ihren Arbeitgeber können Sie meines Wissens nach aber nicht stellen.
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