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Experten-Antwort

Unfall Reha

von Anna-Lena04.01.2023 | 10:53
1126 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Morgen zusammen, ich befinde mich momentan zur medizinischen Reha. Beim Sport in der Halle, während der Freizeit habe ich mich verletzt. Ich bin zur psychosomatischen Reha und der Arzt hat zu mir gesagt, Sie können keine orthopädischen Sachen behandeln. Was kann ich denn jetzt machen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna-Lena,

die Vorgehensweise sollten Sie mit dem Sozialdienst der Klinik besprechen. Eine evtl. notwendige Unterbrechung der Reha sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen.

Viele Grüße und gute Besserung

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentzenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Versucham 04.01.2023 | 11:05
Ich würde mich an einen dort niedergelassenen Arzt wenden. Genauso wie im Urlaub halt.
Fliederam 04.01.2023 | 11:08
Hallo, erstmal muss der Unfall der zuständigen Unfallversicherung gemeldet werden (VBG). Das sollte die Rehaklinik veranlassen, besprechen Sie das am besten Mal mit dem Sozialdienst. Ggf. kann ein Arzt- oder Krankenhausbesuch erforderlich sein (Unterbrechung der Reha). Wenn Sie aufgrund der Unfallfolgen die psychosomatische Reha nicht fortführen können, sollte diese abgebrochen werden. Das stimmen Sie mit dem behandelnden Arzt in der Rehaklinik ab. Sofern erforderlich, wird die Unfallversicherung eine eigene Reha oder ambulante Maßnahmen aufgrund des Unfalls einleiten. Am besten besprechen Sie das aber alles mit Arzt/Sozialdienst der Klinik.
Versucham 04.01.2023 | 12:51
Da der Unfall nach den Angaben in der Freizeit passierte, wird die BG kaum einen Leistungsfall anerkennen. Dafür wäre Voraussetzung, dass die konkrete Verrichtung als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Rehabilitation eingebundene Personen angeordnet bzw. empfohlen worden ist. Eine Empfehlung allgemeiner Art reicht nach der Rechtsprechung schon nicht mehr.
Anna-Lenaam 05.01.2023 | 05:31
Vielen Dank für Ihre Antworten,
Deutsche Rentenversicherung
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