Hallo birgit g.,
nein, nach dem Tod kann man nicht mehr den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente prüfen lassen, wenn nicht der Verstorbene zu Lebzeiten eine entsprechenden Antrag gestellt hat.
Der von Ihnen ziitierte Auszug aus dem § 93 SGB VI betrifft den Absatz 5 dieser Vorschrift.
Danach wird eine Unfallrente nicht angerechnet, wenn diese Unfallrente für einen Versicherungsfall geleistet wird, der nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn jemand bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält und dann später einen Unfall erleidet, für den eine Unfallrente zu zahlen ist. Eine solche Unfallrente würde nicht auf eine Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet werden.
Bei einer Berufskrankheit gilt übrigens der Tag als Versicherungsfall, an dem letztmalig Tätigkeiten ausgeübt wurden, die dieses Berufskrankheit verursacht haben.