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Unfallrente nach Rentenbeginn

von Christa07.07.2008 | 21:06
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6 Antworten

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wann kommt bei § 93 SGB 6 Absatz 5 zur Anwendung .Seit 1.11.2001 Rente ab 1.1.2008 anerkennung der Berufskrankheit .Gebutsjahr 1941

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 08.07.2008 | 10:18

Ich kann mich dem Beitrag von "Rosanna" nur anschließen.

Ob die Unfallrente nach § 93 SGB VI auf Ihre Altersrente (?) anzurechnen ist oder nicht, hängt entscheidend davon ab, ob der Versicherungsfall im Sinne der Unfallversicherung vor oder nach Beginn Ihrer Rente eingetreten ist (s. Beitrag von "Rosanna"). Der Zeitpunkt der Feststellung Ihres Unfallrentenanspruchs ist hierbei vollkommen unerheblich.

5 Antworten

Rosannaam 07.07.2008 | 23:29
Hallo Christa, ich vermute bei Ihrem Jahrgang, dass Sie seit 2001 eine Altersrente (für Frauen oder eine andere vorzeitige AR) erhalten. § 93 Abs. 5 SGB VI besagt folgendes: "(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung 1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder 2.... Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. " Es kommt darauf an, ob der Versicherungsfall (Leistungsfall) für die Altersrente der letzte Tag Ihrer vers.pflichtigen Beschäftigung war (s. oben: Besonderheit bei Berufskrankheit!). Dann würde die UV-Rente auf die Altersrente angerechnet, auch wenn die Berufskrankheit erst 2008 anerkannt wurde. Bei einer Erwerbsminderungsrente ist es das Gleiche. Wenn das Unfallereignis NACH DEM RENTENBEGINN eingetreten ist, wird die UV-Rente NICHT angerechnet. Wurde die Berufskrankheit aufgrund einer NACH DEM RENTENBEGINN ausgeübten Beschäftigung (z.B. Teilzeitbeschäftigung während einer AR oder EM-Rente) festgestellt, erfolgt ebenfalls keine Anrechnung. Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen verständlich erklären. MfG Rosanna.
Christaam 08.07.2008 | 19:56
Die Frage ,ist ein Versicherungsfall der letzte tag der arbeit ( kann onehin noch keine gesetzliche rente sein)oder der beginn der Krankheit die weit nach rentenbeginn anerkannt wurde wurde und somit eine BU Rente auslöste .Abgesehen von der dramatisch verkürzten Lebenserwartung und den RB Beiträgen die mann selbst entrichtet hat.Es gibt in§ 93 SGB 6 Absatz 5 Satz 1 etliche oder Bestimmungen die ein hin und her erlauben.Nach allgemeiner meinung kann ein Versicherungsfall erst stattfinden wenn auch die Krankheit erkannt wird und Zahlungen stattfinden 1.1.08.weil es sonst keine berechnungsgrundlage für Renten Kürzung gibt. MfG Christa
Rosannaam 08.07.2008 | 22:49
Hallo Christa, na ja, wenn Sie meinen, den § 93 Abs. 5 SGB VI so (in Ihrem Sinne) auszulegen, kann man Ihnen nicht weiterhelfen! Wie der Begriff "Berufskrankheit" ja aussagt, ist die Krankheit DURCH DEN ZULETZT AUSGEÜBTEN BERUF "ausgelöst" worden. Es kann unter Umständen Jahre dauern, bis die Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit feststellt! Meistens dann, wenn erst nach Jahren erkannt wird, dass die URSACHE für die Krankheit - z.B Mehlallergie bei einem Bäcker - ursächlich dafür ist, dass DIESER Beruf eben wegen dieser Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann. DAS BEDEUTET BERUFSKRANKHEIT! Aus diesem Grund wird als Versicherungsfall für die BG-Rente der letzte Tag dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung genommen. Wie sollte denn ein Versicherungsfall sonst festgelegt werden??? Sorry, aber Ihre Aussage "Nach allgemeiner meinung kann ein Versicherungsfall erst stattfinden wenn auch die Krankheit erkannt wird und Zahlungen stattfinden 1.1.08.weil es sonst keine berechnungsgrundlage für Renten Kürzung gibt." ist reiner Unsinn. Es mag die Meinung von einem Laien sein, die aber mit der Rechtsgrundlage absolut nichts gemein hat. MfG Rosanna.
Christaam 11.07.2008 | 08:57
Rosanna vielen Dank für Ihre Erklärungen.Denoch eine Frage welche Constellation muß stattfinden daß absatz 5 § 93 SGB 6 zur anwendung kommt.
Rosannaam 11.07.2008 | 10:02
Hallo Christa, wenn ein ARBEITSUNFALL NACH DEM RENTENBEGINN erfolgt, für den die Berufsgenossenschaft eine Unfallrente zahlt, ist § 93 Abs. 1 - 4 SGB VI nicht anzuwenden und es gilt der Abs. 5. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt nicht der Rentenbeginn, sondern der Leistungsfall der Erwerbsminderung. Dass bei Berufskrankheiten als Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Unfallversicherung der letzte Tag gilt, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die geeignet waren, die Berufskrankheit ZU VERURSACHEN, ist die einzige Besonderheit des Abs. 5 Ziffer 1 des § 93. Beispiel 1: Rentenbeginn 01.06.2007 Vers. arbeitet weiter und hat am 20.09.2007 einen Arbeitsunfall, bezieht Unfallrente ab diesem Zeitpunkt (oder ab 01.10.), dann ist dies ein Fall des Abs. 5 ! Die Unfallrente wird dann NICHT auf die gesetzl. Rente angerechnet. Beispiel 2: Vers. hat mit Lohnfortzahlung wegen AU bis 05.11.2007 gearbeitet, ab 01.12.2007 bezieht er Altersrente, im Juni 2008 wird durch die BG festgestellt, dass eine Berufskrankheit vorliegt Als Versicherungsfall der BG wird der 05.11.2007 festgestellt mit der Folge, dass die Unfallrente bei der Altersrente anzurechnen ist. KEIN Fall des § 93 Abs. 5 Ziffer 1 SGB VI! MfG Rosanna.
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