Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie sich ergebenden Übergangszeiten zwischen der Beendijgung der Ausbildungszeit und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes sowie der nachfolgenden Ausbildungszeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die festgelegte Höchstdauer für jeden einzelnen Zeitraum eingehalten wird.
Die Übergangszeiten sind dann als schulische Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn die weitere Ausbildung spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen hat. Dies gilt auch bei Unterbrechung aufgrund des Wehr-oder Zivildienstes.
Die vorgetragenenen Lücken sind daher als schulische Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
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