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Experten-Antwort

Ungeklärte Zeiten im Rentenversicherungskonto, KlärungsPFLICHT?

von Pumuckl30.10.2025 | 10:58
862 Ansichten
6 Antworten

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In meinem Versicherungsverlauf sind ein paar Jahre nicht geklärt (vor über 10 Jahren). Als GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer wurde ich damals von der Firma als sozialversicherungsfrei betrachtet (ohne Statusfeststellungsverfahren). Seit 10 Jahren bin ich SV-pflichtiger Angestellter. Ich fürchte, bei einer heutigen Prüfung würde ich rückwirkend als SV-pflichtig eingestuft werden. Das Damoklesschwert "Vorsatz" und damit 30-jährige Verjährungsfrist machen mir jetzt Angst. Meine Frage: MUSS ich mich zu den ungeklärten Zeiten äußern, und damit ggf. "schlafende Hunde" wecken?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Pumuckl,

in Ergänzung der Antwort von Praxis hier noch ein Auszug aus § 190a SGB VI:

"Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. "

In § 196 SGB VI sind die Auskunfts- und Mitteilungspflichten aufgeführt, auch hier ein Auszug:

"(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

 

 

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5 Antworten

Hier bekommen Sie kein grünes Licht!am 30.10.2025 | 11:02
Wenn Sie bei der Kontenklärung angeben, dass in dem genannten Zeitraum keine Beitragszahlung vorlag, reicht das aus. Sollte der Rententräger allerdings auf anderen Wegen etwas gegenteiliges erfahren, bleibt immer noch die Verjährungsfrist. Ihre Entscheidung!
Schade eigentlicham 30.10.2025 | 11:59
Niemand zwingt Sie zu einer Erklärung von Lücken im Rentenversicherungsverlauf. Mit dem "Damoklesschwert" werden Sie leben müssen. Und das ist auch gut so, falls Sie Ihren Beitragspflichten einfach nicht nachgekommen sind.
Praxisam 30.10.2025 | 12:35
§ 149 Absatz 4 SGB VI "Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen."
Pegasusam 30.10.2025 | 13:04
Bei der Kontenklärung geben Sie an, was rentenrechtlich relevant ist - in Ihrem Fall, dass Sie keine Beiträge gezahlt haben. Warum nicht und ob das richtig war, spielt hier keine Rolle. In Ihrer Firma wird ja alle 4 Jahre eine Betriebsprüfung durchgeführt und in diesem Zusammenhang ist die Versicherungspflicht oder -freiheit geprüft worden. Also, ruhig bleiben.
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