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Unterbrechnung der Arbeitslosmeldung und Errwerbsminderungsrente

von Langzeitarbeitsloser30.06.2008 | 21:11
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6 Antworten

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Ich bin Jahrgang 1952 und seit dem 1.1.2004 ununterbrochen arbeitslos gemeldet, zunächst mit Arbeitslosengeld und dann ohne Leistungsbezug. Bis 31.12.2003 war ich ununterbrochen beitragspflichtig beschäftigt. Ich muss jetzt für zwei Monate ortsabwesend sein und die Arbeitsolsmeldung für diese Zeit unterbrechen. Danach will ich mich wieder arbeitslos melden. Wie wirkt sich die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente aus?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Warum werden Sie die Arbeitslosigkeit unterbrechen? Möglicherweise bedeutet "ortsabwesend" keine Einschränkungen.

Sollten Sie aus privaten Gründen nicht gemeldet sein, würde auch eine freiwillige Beitragsleistung für zwei Monate nichts weiter bringen. Die folgende Meldung nach den zwei Monaten würde nicht mehr als Anrechnungszeit im Sinne der Rentenversicherung zählen, weil das Merkmal der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt ist. Daraus sind Einschränkungen für die Rentenhöhe durchaus denkbar.

Allerdings würde im Hinblick auf § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit der neuen Arbeitslosmeldung das Ziel Erwerbsminderungsschutz an sich ohne Rücksicht auf die Rentenhöhe dennoch erreicht. Hier wäre sogar eine Lücke von bis zu sechs Monaten denkbar.

Fazit: für den Erwerbsminderungsschutz ist das Vorgehen unproblematisch, auf die Rentenhöhe dürfte dies jedoch Auswirkungen haben. Freiwillige Beiträge kann man sich sparen, oder man zahlt sie fortlaufend.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

5 Antworten

ich08am 30.06.2008 | 23:03
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf Antrag (Rentenantrag) Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entrichtet haben (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen eine unterbrechung von 1monat,spielt keine rolle siehe oben
ich08am 30.06.2008 | 23:06
spielt keine rolle ,vielleicht o,o1€ weniger etl.rente siehe unten: Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf Antrag (Rentenantrag) Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entrichtet haben (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Ratgeberam 30.06.2008 | 22:17
Die Unterbrechung wirkt sich negativ aus!
er08am 30.06.2008 | 23:51
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Grundvoraussetzung für die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit ist zunächst, dass die "allgemeine Wartezeit" von 5 Jahren (= 60 Kalendermonate) nach § 50 I S.1 Nr.2 SGB VI erfüllt ist, bevor die Erwerbsminderung eintritt (§ 43 I S. 1 Nr. 3 SGB VI). Der allgemeinen Wartezeit werden nicht nur Zeiten mit Beitragszahlungen sondern auch andere rentenrechtliche Zeiten angerechnet. Des Weiteren ist erforderlich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (sog. Drei-Fünftel-Belegung; § 43 I S. 1 Nr. 2 SGB VI).
Rosannaam 01.07.2008 | 00:48
Die bisherigen Beiträge werden Ihnen nicht wirklich weiterhelfen! :-( Ich vermute aufgrund Ihres Jahrgangs und Ihrer Aussage, dass Sie bis 12/2003 UNUNTERBROCHEN beschäftigt waren, dass Sie am 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatten. Um für eine EM-Rente die Anwartschaft zu erhalten, müssen Sie ab 01.01.1984 JEDEN KALENDERMONAT MIT EINER RENTENRECHTLICHEN ZEIT BELEGET HABEN! Dazu zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit (auch ohne Leistungsbezug/Anrechnungszeiten) oder Beitragszeiten. Sie haben die Möglichkeit, für die 2 Monate, die Sie ortsabwesend und nicht alo gemeldet sind, freiwillige Beiträge zu entrichten. Dies können Sie auch am Ende des Jahres bzw. bis zum 31.03.2009 tun. Somit wäre jeder Monat belegt! Oftmals muß die Meldung aber nur alle 3 Monate erfolgen. Wenn in diese 3 Monate bis zur nächsten Meldung die Ortsabwesenheit liegt, haben Sie ja eigentlich gar keine Nachteile und müssten natürlich auch keine freiwilligen Beiträge zahlen. Ich würde Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich nochmals bei zust. DRV beraten zu lassen. MfG Rosanna.
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