Warum werden Sie die Arbeitslosigkeit unterbrechen? Möglicherweise bedeutet "ortsabwesend" keine Einschränkungen.
Sollten Sie aus privaten Gründen nicht gemeldet sein, würde auch eine freiwillige Beitragsleistung für zwei Monate nichts weiter bringen. Die folgende Meldung nach den zwei Monaten würde nicht mehr als Anrechnungszeit im Sinne der Rentenversicherung zählen, weil das Merkmal der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 58 Abs. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt ist. Daraus sind Einschränkungen für die Rentenhöhe durchaus denkbar.
Allerdings würde im Hinblick auf § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI mit der neuen Arbeitslosmeldung das Ziel Erwerbsminderungsschutz an sich ohne Rücksicht auf die Rentenhöhe dennoch erreicht. Hier wäre sogar eine Lücke von bis zu sechs Monaten denkbar.
Fazit: für den Erwerbsminderungsschutz ist das Vorgehen unproblematisch, auf die Rentenhöhe dürfte dies jedoch Auswirkungen haben. Freiwillige Beiträge kann man sich sparen, oder man zahlt sie fortlaufend.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.