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Zur Experten-Antwort springenHallo allmählich Verzweifelnden,
für die Anerkennung einer Anrechnungszeit müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Die Meldung lediglich als Arbeitssuchende (§ 15 S. 2 SGB III) reicht nicht aus. Die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erhält zwar bei der Rentenberechnung keinen eigenen Wert, sie kann sich aber bei der Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten steigernd auswirken. Es wäre also ratsam, bei der Agentur für Arbeit darauf zu drängen, weiter als arbeitslos geführt zu werden.
Hallo GeRo,
beitragsfeie Zeiten wie bspw. Schwangerschaft oder die Zurechnungszeit werden über die sogenannte Gesamtleistungsbewertung bewertet. Auf diesen Wert haben Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Einfluß.
Bei der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung wirkt sich die Anrechnungszeit dahingehend aus, dass der 5-Jahreszeitraum nach hinten verlängert wird. Man bezeichnet dies auch als Dehnungstatbestand.
Hallo ?,
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine zuletzt eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Berufschutz hinsichtlich einer Beschäftigung ist nicht unbegrenzt. Unter Anwendung einer BSG-Entscheidung liegt der Berufschutz nur für einen Zeitraum von 3 Jahren vor. Darüberhinaus kann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
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