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Experten-Antwort

Unterbrechung der Anrechnungszeiten/arbeitssuchend oder arbeitslos?

von einer allmählich Verzweifelnden!!30.01.2012 | 14:25
31614 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Schönen guten Tag, nachdem mein ALG1-Bezug kürzlich endete, werde ich beim Arbeitsamt seit ca. zwei Wochen als "arbeitssuchend ohne Leistungsbezug" geführt. Aufgrund der verschärften Zumutbarkeitskriterien für Arbeitslose ohne Leistungsbezug war ich auch eigentlich geneigt, es bei diesem Status zu belassen. Nun wies man mich jedoch darauf hin, daß im Status "arbeitssuchend ohne Leistung" keine Meldung mehr an den Rentenversicherer erfolgt und somit die Anrechnungszeiten unterbrochen werden. Bei meinen telefonischen Nachfragen über die kostenlose DRV-Service-Hotline zum Unterschied und den Vor-/Nachteilen, erhielt ich leider nur widersprüchliche Aussagen... Nun hoffe ich auf verbindliche Auskunft: Wie unterschiedlich wirken sich "arbeitslos ohne Leistung" und "arbeitssuchend ohne Leistung" hinsichtlich der späteren Rentenberechung aus, wenn die Anrechnungszeiten unterbrochen werden? Kann es sich wirklich drastisch auf die spätere Rentenhöhe auswirken, wenn ich beispielsweise ein Jahr lang lediglich als "arbeitssuchend ohne Leistung" geführt werde oder sprechen wir hier von einer Rentenabweichung i.H.v. 4,50/Monat? Man braucht doch mal einen Richtwert, um das Ganze einschätzen zu können!! (Auf meine schriftliche Anfrage dazu erhalte ich leider seit Wochen aus Berlin keine Rückmeldung).. Kann ICH den Status beim Arbeitsamt jederzeit von arbeitssuchend in arbeitslos ändern? Gibt es dabei Fristen zu beachten?(in einem der Telefonate fiel etwas von einer Monatsfrist, nach deren Ablauf es für irgendwas zu spät ist?) Bleiben im Falle einer bestehenden Langzeiterkrankung die Anrechnungszeiten durchgehend bestehen? Welche Nachweise müssen dafür an wen erbracht werden (Arbeitsamt oder DRV?)? Oder meldet die Krankenkasse alle Krankenzeiten sowieso automatisch an die DRV? -Besten Dank vorab-

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo allmählich Verzweifelnden,

für die Anerkennung einer Anrechnungszeit müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Die Meldung lediglich als Arbeitssuchende (§ 15 S. 2 SGB III) reicht nicht aus. Die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erhält zwar bei der Rentenberechnung keinen eigenen Wert, sie kann sich aber bei der Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten steigernd auswirken. Es wäre also ratsam, bei der Agentur für Arbeit darauf zu drängen, weiter als arbeitslos geführt zu werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo GeRo,

beitragsfeie Zeiten wie bspw. Schwangerschaft oder die Zurechnungszeit werden über die sogenannte Gesamtleistungsbewertung bewertet. Auf diesen Wert haben Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Einfluß.

Bei der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung wirkt sich die Anrechnungszeit dahingehend aus, dass der 5-Jahreszeitraum nach hinten verlängert wird. Man bezeichnet dies auch als Dehnungstatbestand.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo ?,

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine zuletzt eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Berufschutz hinsichtlich einer Beschäftigung ist nicht unbegrenzt. Unter Anwendung einer BSG-Entscheidung liegt der Berufschutz nur für einen Zeitraum von 3 Jahren vor. Darüberhinaus kann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

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7 Antworten

Knut Rassmussenam 30.01.2012 | 15:39
Arbeitslos ohne Leistung = Anrechnungszeit Arbeitssuchend ohne Leitung = nichts Anrechnungszeit - hat keinen finanziellen Gegenwert, erhält aber den Erwerbsminderungsrentenschutz (sofern vorhanden), zählt für die 35 Jahre Wartezeit Bei AU zeitnah Belege einreichen und um Anerkennung als Anrechnungszeit bitten. Nach Ende des Berufsschutzes (3 Jahre nach der letzten Beschäftigung) endet diese Möglichkeit aber.
GeRoam 31.01.2012 | 08:52
Hallo, was genau bedeutet das: "....sie kann sich aber bei der Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten steigernd auswirken." Zählt das mit bei den 3 Jahren innerhalb von 5 Jahre für die Vorausetzung einer EU-Rente?
GeRoam 31.01.2012 | 09:11
Hallo Experte, Das war eine Super Antwort. Von der Dehnungszeit hatte vorher noch nie was gehört. DANKE
?am 31.01.2012 | 09:14
Bei AU zeitnah Belege einreichen und um Anerkennung als Anrechnungszeit bitten. Nach Ende des Berufsschutzes (3 Jahre nach der letzten Beschäftigung) endet diese Möglichkeit aber. Hallo, leider ist der Experte auf die Anrechungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht eingegangen. Was hat der Berufsschutz mit der Anerkennung als Anrechungszeit zu tun?
B´sonam 31.01.2012 | 14:48
Nachdem mein Hinweis bei allen Antworten beharrlich übergangen wurde (und ich aus der Praxis um die "Gefahr" dieser Regelung weiß...) gehe ich auf die Problematik des § 58 Abs. 3 eben doch noch genauer ein ;-) "(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben5) liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor" Der angesprochene § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 lautet : "(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die ... 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben), wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben) zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate." Das heißt im Klartext : Es gibt Konstellationen, die eben die Anerkennung der AU als Anrechnungszeit nicht so einfach locker flockig zulassen, sondern vor deren Anrechnung erstmal 18 (!) Monate eigene Beitragszahlung (whrd. der AU...) voraussetzen.
Knut Rassmussenam 31.01.2012 | 15:33
Naja, die größte Gruppe der ALG2-Bezieher ist davon ja nun nicht mehr betroffen, da die Antragspflichtversicherung an der fehlenden Vorversicherungzeit scheitert. (wenigstens hier in Berlin) Und hauptsächlich diese Gruppe war ja bei Au gefährdet, den EM-Schutz zu verlieren.
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