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Unterhalt und Versorgung

von Tezzi09.02.2009 | 01:22
1600 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Tag! Am 05.11.08 schrieb ein "Experte": Ist bei einem Rentenbezieher ein Malus zu berücksichtigen, das heißt, ist die Rente um den Versorgungsausgleich zu kürzen, geschieht dies erst, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente bezieht." Auf der Webseite eines Familien-Fachanwalts aber steht: "... Ist nämlich der ausgleichsverpflichtete Mehrverdiener bereits in Rente während mit der Scheidung der Versorgungsausgleich erfolgt, so kann dieser weiterhin seine volle bis dahin erhaltene Rente weiter beziehen, bis der andere Ehegatte in Rente geht. Voraussetzung für das Rentnerprivileg ist jedoch, dass der Rentner seinem Ehegatten Unterhalt - wenn auch nur in geringer Höhe - gewährt." Was stimmt nun - Experte oder RA?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Experte hat Recht.

Der Fachanwalt hat Recht.

Ein Rentner, der in der Rente geschieden wurde, hat solange das Rentnerprivileg bis sich entweder die Rentenart ändert (von zum Beispiel Erwerbsminderungsrente hin zur Altersrente) oder der andere frühere Ehegatte selbst in Rente geht.

Daneben kann der Versorgungsausgleich nach § 5 VAHRG ausgesetzt werden, wenn der ausgleichsverpflichtete Expartner zu laufendem Unterhalt (unabwendbar) verpflichtet ist.

Das Rentnerprivileg beachtet die Rentenversicherung von sich aus.

Die Regelung des VAHRG muss man beantragen. Wegen der umfangreichen Auslegungsfragen kann eine rechtsanwaltliche Vertretung durchaus geboten sein. Dies dürfte dann auch der zugrunde liegende Sachverhalt der Anwaltswebseite sein.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach nochmaligem Studium muss ich eingestehen: der Rechtsanwalt hat nur zum Teil Recht. Erst über das Rentnerprivileg hinaus muss der Rentner etwas tun.

Ich denke, der Rechtsanwalt will hier Werbung betreiben; die Mittel suggerieren, dass es ohne seine Hilfe nicht geht.

Meine von -_- aufgedeckte verkürzte Wiedergabe der Auswirkungen § 101 SGB VI dienten in erster Linie dem Ziel einer besseren Verständlichkeit.

8 Antworten

no nameam 09.02.2009 | 06:29
Beides ;-) der feine Unterschied ist, dass in dem obigen, vom Experten geschriebenen Beitrag davon ausgegangen wird, dass bereits VOR Beginn der Rente der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde (z. B. Scheidung Ehemann 50 Jahre alt, Ehefrau 48 Jahre alt -> Rente für beide erst mit 65). Bei dem vom Fachanwalt beschriebenem Sachverhalt geht es um einen Rentner, der sich scheiden lässt (also z. B. erst mit 66 Jahren).
Tezziam 09.02.2009 | 07:52
Hallo no name, seltsam: wirklich? In den von Ihnen geschilderten 2 Fällen hatte ich bisher immer das genaue Gegenteil gelesen !?
Agnesam 09.02.2009 | 08:35
Hallo Tezzi, es geht um zwei unterschiedliche Sachverhalte: Wenn zum Zeitpunkt der Scheidung der Ausgleichsverpflichtete (Malus) bereits Rente bezieht, wird der Malus in der Rente des Verpflichteten erst dann wirksam, wenn die Ausgleichsberechtigte (Bonus) selbst Rente bezieht. Diese Regelung (§ 101 Abs. 3 SGB VI) nennt man im Sprachgebrauch "Rentnerprivileg". Der andere Fall ist, dass ein Rentenbezieher, bei dem sich der Malus in seiner Rente bereits auswirkt, also der Versorgungsausgleich bereits vor dem Rentenbeginn durchgeführt worden ist, seinem Ex-Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet ist. In diesem Fall wird der der Malus solange ausgesetzt, solange ein Unterhaltsanspruch besteht (§ 5 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz) Agnes
Tezziam 09.02.2009 | 14:21
@Experte: Ich verstehe Ihre Antwort so, daß der Fachanwalt oben NICHT Recht hat. (Er schrieb doch "... ist schon in Rente...") Also ist das dann eben nicht "Voraussetzung". Oder?
Tezziam 09.02.2009 | 14:25
@Agnes: Ihren geschilderten 2. Fall (2. Absatz) hat der o.g. Fachanwalt aber ausdrücklich nicht gemeint (siehe oben). Er bezog eindeutig seine "Voraussetzung" auf Ihren (Agnes') 1. Fall. Also hat er nicht recht? MfG, Tezzi
Agnesam 09.02.2009 | 15:42
Hallo Tezzi, der Anwalt mischt beide Fallgestaltungen. Er hat nicht recht. Es gibt nur meine Alternativen 1 oder 2. Agnes
-_-am 09.02.2009 | 15:20
Ich vermute, Ihr Fachanwalt ist hier auf dem Holzweg und vermischt zwei verschiedene gesetzliche Regelungen. Wenn tatsächlich bereits ein Rentenanspruch bestanden hat und es kommt zur Malus-Regelung durch den Versorgungsausgleich, wird die Rente beim Ausgleichspflichtigen (Schon-Rentner nach § 101 Abs. 3 SGB 6 nicht vermindert, wenn der Ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keinen Rentenanspruch hat. Diese Bestimmung ist völlig unabhängig von den Unterhaltsregelungen anzuwenden. Ein ganz anderer Fall liegt dann vor, wenn der Versorungsausgleich rechtskräftig geregelt worden ist, der Ausgleichsverpflichtete auch Unterhalt leistet und dann erst Rentner wird. In dem Falle würde seine Rente in der durch die Malusregelung verminderten Höhe gezahlt und er müsste Unterhalt leisten, obwohl die Folgen des Versorgungsausgleichs bereits bei der Rente zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. In dem Fall ist § 5 VAHRG zu prüfen, wenn der Ausgleichsberechtigte (andere) Ehegatte noch keine Rente erhält, bei der die Bonusregelung sich auswirkt. Die Expertenantwort: "... hat solange das Rentnerprivileg bis sich entweder die Rentenart ändert (von zum Beispiel Erwerbsminderungsrente hin zur Altersrente) ..." stimmt leider so nicht, wie sich schon aus dem Gesetzestext des § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB 6 selbst ergibt: "Bei einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt." Das Rentnerprivileg ist also auch bei einer Folgerente besitzschützend weiterhin anzuwenden. auszugsweise § 101 Abs. 3 SGB 6: Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__101.html § 5 Abs. 1 VAHRG Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. http://bundesrecht.juris.de/versorgausglh_rteg/__5.html
Tezziam 09.02.2009 | 19:05
Ich möchte mich bei allen Beteiligten - denen ich so viel Arbeit gemacht habe - für die sehr hilfreichen Klarstellungen ganz herzlich bedanken!
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