Hallo Mary,
§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB X räumt den Beteiligten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten ein, so dass die Behörde dem Grunde nach zur Einsichtgewährung verpflichtet ist. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten erforderlich ist. Dies wird regelmäßig ohne weitere Prüfung angenommen.
Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt jedoch grundsätzlich ebenso voraus, dass ein Verwaltungsverfahren anhängig ist. Das Einsichtsrecht beginnt somit frühestens mit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und endet spätestens mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens (soweit kein Widerspruch oder Klage gegen den Rentenbescheid eingelegt wurde also spätestens mit Bestandskraft des Bescheides).
Ungeachtet dessen ist auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Akteneinsicht nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach herrschender Meinung steht es in dieser Zeit im Ermessen der Behörde, Akteneinsicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist - ebenso wie während eines Verwaltungsverfahrens - ein rechtliches Interesse desjenigen, der um Akteneinsicht nachsucht.