Hallo Sara Rabiee,
wenn Sie mehr als geringfügig beschäftigt sind (regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt über 520 EUR in 2023, 538 EUR in 2024, 556 EUR in 2025 und 603 EUR in 2026), ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die durch den Arbeitgeber nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
Ihre Meldung an die Krankenkasse war somit erstmal richtig.
Sollten Sie jedoch geringfügig beschäftigt sein, melden Sie dies bitte noch der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, denn dann wäre diese die Zuständige Einzugsstelle.
Die Kontaktdaten der Minijob-Zentrale finden Sie hier:
Bzgl. nicht gezahlter Steuern wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung