Die Abschläge sind tatsächlich unterschiedlich, weil die Altersrente für Frauen (und auch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) von der Anhebung der Altersgrenzen verschont worden sind. Der Grund liegt darin, dass der Jahrgang 1951 der letzte Jahrgang ist, der diese beiden Rentenarten in Anspruch nehmen kann.