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Experten-Antwort

Unterschied befristete / unbefristete EM Rente

von frantic16.11.2019 | 18:22
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo wehrte Gemeinde, was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer befristeten EM Rente, bei der man weiß wann man einen Verlängerungsantrag stellen muss und neue Befunde und Gutachten beigebracht werden müssen - und - einer unbefristeten EM Rente, bei der die DRV ja (sporadisch und für den EM Rentner völlig unvorhersehbar) den Gesundheitszustand prüfen kann, und neue Befunde und Gutachten einholen kann? Ich gehe mal davon aus, dass auch eine unbefristete EM Rente ggf. wieder aberkannt/widerrufen/beendet (what ever) werden kann? LG frantic

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung endet mit der Befristung und muss gegebenenfalls weiter beantragt werden.

Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung kann überprüft werden und gegebenenfalls, sofern der Rentenversicherungsträger feststellen sollte, dass die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, auch entzogen werden.

Ein Widerspruchsverfahren hat zunächst aufschiebende Wirkung, die Rente wird jedoch grundsätzlich lediglich unter Vorbehalt bis zum Abschluss weitergeleistet.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo frantic,

naturgemäß hat das Expertenteam keine Kenntnis von der Verfahrensweise einzelner Rentenversicherungsträger. Allgemein lässt sich aber sagen, dass es bei einer dauerhaft gewährten Rente üblicherweise einen individuellen Ansatz für eine Überprüfung gibt. Dieser kann beispielsweise in der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung liegen, in einer geplanten Operation zur Verbesserung des Gesundheitszustands, oder durch einen externen Hinweis, der zu einer Begutachtung führt.

Die Beweislast für die Feststellung einer Besserung des Leistungsvermögens dürfte regelmäßig beim Rentenversicherungsträger liegen.

Kommt es zu einem Entzug der Rente, erfolgt dieser im Regelfall mit Wirkung für die Zukunft.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach den Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Einen Schutz vor Rückerstattung stellt diese jedoch nicht dar.

Bei befristeten Renten ist eine Überprüfung des Rentenanspruchs vor dem ausgesprochenen Befristungszeitpunkt eher ungewöhnlich, aber möglich.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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12 Antworten

Udoam 16.11.2019 | 18:49
Sie haben sich doch die richtige Antwort schon selbst gegeben. Alles ist so, wie Sie es schreiben. Dauerhafte Renten können allerdings überprüft werden, müssen aber nicht. Gewährt werden diese, weil nach einem gewissen Zeitraum - meist 9 Jahre - davon ausgegangen wird, daß die Erwerbsminderung eben nach so einer Zeit dauerhaft besteht. Der oft verwendete Begriff"unbefristet"ist eigentlich irreführend.
Rudiam 17.11.2019 | 08:33
Erwerbsminderungsrente auf Dauer = Eine Besserung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit wird als (eher) unwahrscheinlich eingeschätzt. Erwerbsminderungsrente auf Zeit = Eine Besserung der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit wird als (eher) wahrscheinlich eingeschätzt. Richtig ist: Nichts ist in Stein gemeiselt. Alles kann und wird bei eintsprechenden Anhaltspunkten überprüft; sowohl in die eine als auch in die andere Richtung.
neptunam 17.11.2019 | 16:31
Das waren wohl Schrottantworten. Eine befristete EM-Rente endet sofort nach Entzug, bzw. nach abgelehnter Verlängerung. Eine EM-Rente auf unbestimmte Zeit kann zwar jederzeit überprüft werden, aber dagegen kann man mit Widerspruch und Klage angehen. Erst nach letztendlicher Entscheidung kann die EM-Rente entzogen werden. Bis dahin gezahlte EM-Rente ist nicht zurückzuzahlen. Weiterer grundlegender Aspekt ist, die DRV hat eine wesentliche Besserung nachzuweisen. Es ist also die Umkehr der Beweislast, ob man erwerbsfähig ist. Damit hat man einen starken rechtlichen Status. LG Neptun
Realistam 17.11.2019 | 17:06
Zitat von neptun anzeigenausblenden
Wenn es so ein grundlegender Aspekt ist, welchen Sie mit einer Umkehr der Beweislast untermauern wollen, haben Sie sicherlich die gesetzliche Grundlage dafür. Davon abgesehen muß man zu keiner Zeit eine Erwerbsfähigkeit, bzw. ja eine Erwerbsunfähigkeit nachweisen, noch geht es um eine Erwerbsminderung! Nur mit einer gesetzlichen Grundlage hätte Ihre Aussage einen Wert, sonst ist es nicht mehr wie heiße Luft! Fakt ist, bei jeder gewährten EM-Rente muss die DRV für den Entzug eine Besserung, bzw. den Wegfall des Bewilligungsgrundes nachweisen. Für eine Weitergewährung einer befristeten EM-Rente muß man also keine "Verschlechterung" nachweisen.
Gerdam 17.11.2019 | 17:47
„Eine EM-Rente auf unbestimmte Zeit kann zwar jederzeit überprüft werden, aber dagegen kann man mit Widerspruch und Klage angehen. Erst nach letztendlicher Entscheidung kann die EM-Rente entzogen werden. Bis dahin gezahlte EM-Rente ist nicht zurückzuzahlen.“ Meine Frage ( theoretischer Natur) besteht darin, ob das ( in Bezug auf die letzte Aussage) wirklich so ist ? Ich hatte mal im Forum gelesen,dass die RV nur bis zur Widerspruchsklärung die Rente weiter zahlen muss. Sobald ein Klageverfahren läuft nicht mehr. Bzw. dass das Risiko im Klageverfahren darin besteht, dass wenn man die Klage gegen den Entzug der Rente verliert, man die bis ab dem Widerspruch erhaltene Rente zurückzahlen müsste. Die Frage ist jetzt wirklich theoretischer Natur aber ich fände es schon hilfreich zu wissen, wie dieser Umstand geregelt ist. Wenn es ist wie Neptun schreibt, fände ich das beruhigend.
Kaimanam 17.11.2019 | 18:55
Zitat von neptun anzeigenausblenden
Eine befristete EMR endet an einem bestimmten Datum. Bei Ablehnung einer Verlängerung können Sie ebenfalls Widerspruch/Klage einlegen. Obsiegen Sie, erhalten Sie eine Nachzahlung. Auch die EMR auf Dauer hat ein Ablaufdatum, nämlich den Beginn der Altersrente. Wird diese vorher überprüft und entzogen, wird die RV gewichtige Gründe vorbringen. Einer könnte allerdings lauten, dass die bisherige Rentengewährung falsch gewesen ist. Mit der Weiterzahlung ist es, wie Schorsch geschrieben hat.
Gerdam 18.11.2019 | 12:59
Hallo Expertenteam, das würde ja bedeuten, dass da Risiko bei der Klage komplett beim Versicherten liegt, wenn die Rente unter Vorbehalt geleistet wird. Er kann ja dann keine anderen Leistungen (ALG) bis zum Abschluss des Klageverfahrens beantragen, da er über ein Einkommen verfügt ( Rente unter Vorbehalt). Dann kann man ja eigentlich zwar formal klagen, aber mit Blick auf das Rückzahlungsrisiko nicht wirklich. So bliebe dann , das Ergebnis des Widerspruches zu akzeptieren. Oder ist die Zahlung unter Vorbehalt EINE Möglichkeit von verschiedenen, wenn der Versicherte darauf besteht?
Klartextredneram 18.11.2019 | 15:05
Zitat von frantic anzeigenausblenden
Seit 2001 sollen grundsätzlich alle unbefristeten EM-Renten im Dreijahresrhythmus per Selbstauskunftsbogen überprüft werden. Allerdings liegt es im Ermessen der RV-Träger, in Ausnahmefällen davon abzusehen. Insbesonders dann, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit höchst unwahrscheinlich ist. Sie machen sich viel zu viele Gedanken. Der GKV-Schutz kann nicht nachträglich verfallen. Und wer wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Hartz4-Anspruch hat, musste sich schon immer selbstverantwortlich krankenversichern.
franticam 18.11.2019 | 13:47
@Expertenteam Gilt dann wie oben geschrieben eine Beweislastumkehr? Gibt es eine Richtlinie, wann und wer bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente überprüft wird? Oder sind das Stichproben (Zufallsgenerator)? Gibt es eine Statistik wie oft das gemacht wird (ähnlich wie die Statistik über Anträge und Ablehnungen von EM Rente)? "Unter Vorbehalt" bedeutet, dass bei Ablehnung des Widerspruchs die geleisteten Rentenbeträge zurück erstattet werden müssen, im Klageverfahren überhaupt keine EM Rente gezahlt wird und man rückwirkend auch ohne Krankenversicherung da steht sofern kein Anspruch auf HartzIV & Co besteht?
R. Fischeram 18.11.2019 | 14:14
Ich bin jetzt 61 und bekomme seid 8 Jahren eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Ich wurde noch nie überprüft.
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