Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo frantic,
naturgemäß hat das Expertenteam keine Kenntnis von der Verfahrensweise einzelner Rentenversicherungsträger. Allgemein lässt sich aber sagen, dass es bei einer dauerhaft gewährten Rente üblicherweise einen individuellen Ansatz für eine Überprüfung gibt. Dieser kann beispielsweise in der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung liegen, in einer geplanten Operation zur Verbesserung des Gesundheitszustands, oder durch einen externen Hinweis, der zu einer Begutachtung führt.
Die Beweislast für die Feststellung einer Besserung des Leistungsvermögens dürfte regelmäßig beim Rentenversicherungsträger liegen.
Kommt es zu einem Entzug der Rente, erfolgt dieser im Regelfall mit Wirkung für die Zukunft.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach den Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Einen Schutz vor Rückerstattung stellt diese jedoch nicht dar.
Bei befristeten Renten ist eine Überprüfung des Rentenanspruchs vor dem ausgesprochenen Befristungszeitpunkt eher ungewöhnlich, aber möglich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung endet mit der Befristung und muss gegebenenfalls weiter beantragt werden.
Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung kann überprüft werden und gegebenenfalls, sofern der Rentenversicherungsträger feststellen sollte, dass die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, auch entzogen werden.
Ein Widerspruchsverfahren hat zunächst aufschiebende Wirkung, die Rente wird jedoch grundsätzlich lediglich unter Vorbehalt bis zum Abschluss weitergeleistet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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