Hallo Wolfk1,
für Zeiten der Beschäftigung im Beitrittsgebiet werden grds. Entgeltpunkte -Ost ermittelt. Das heißt diese Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert Ost multipliziert und nicht mit dem höheren aktuellen Rentenwert. War Ihr Wohnsitz am 18.5.1990 in den alten Bundesländern, werden alle davorliegenden Zeiten Entgeltpunkte West. Das ist gemeint, wenn Andre*S schreibt, dass entscheidend für die Rente ist, wo die Ansprüche erworben wurden.
Verziehen Sie nach Rentenbeginn in das Beitrittsgebiet ergibt sich grds. keine Änderung bei der Rentenhöhe. Grds. heißt, dass es Ausnahmen gibt. So verringert sich der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente, weil sich dieser anden aktuellen Rentenwert orientiert. Die Hinzuverdienstgrenzen für ein Rente wegen Erwerbsminderung bzw. eine Altersrente verringern sich ebenfalls bei gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet.