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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Guten Morgen,
das Recht des Versorgungsausgleichs ist leider sehr unübersichtlich und nur schwer zu durchschauen. Deswegen geraten selbst vermeintliche Experten gern mal ins Stolpern (s.o.). Zudem handelt es sich bei dem Thema ein Problem des Privatrechts (§ 1587 BGB). Daher muss der Versorgungsfachmann von der Rentenversicherung allein aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes eigentlich an den/die vertretende/n RechtsanwaltIn verweisen.
Der Übersichtlichkeit willen rolle ich den Fall von Beginn ab.
Ein pensionierter Bundesbeamter und eine Rentnerin lassen sich scheiden, in diesem Rahmen ist der Versorgungsausgleich (VA) durchzuführen.
Dabei wird der auszugleichende Ehezeitanteil für den Bundesbeamten aus dem zeitlichen Anteil der Ehezeit an der Gesamtdienstzeit bis zum Eintritt in die Pension ermittelt. Bei dieser Berechnung wird ein Ehezeitanteil von 500 Euro ermittelt.
Für die die Rentnerin werden die auf die Ehezeit entfallenden Werte (Entgeltpunkte) unmittelbar aus der bezogenen Rente errechnet. Der Ehezeitanteil beträgt 10 Entgeltpunkte (EP) mit einem Gegenwert von rd. 300 Euro.
Die Ehegatten könnten sich jetzt darauf einigen, dass allein ein Ausgleich in der Beamtenversorgung in Höhe von 100 Euro erfolgen soll (500 Euro – 300 Euro = 200 Euro : 2). Die Ehegattin hat damit allein einen Bonus im VA erworben (siehe auch nachstehend).
Ohne diese Vereinbarung gilt im VA grundsätzlich das Prinzip der internen Teilung, d.h. jedes auszugleichende Anrecht wird im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und an den anderen Ehegatten übertragen. Fehlt hierfür eine Rechtsgrundlage oder kann ein Träger etwas anderes verlangen, werden die Anrechte für den Ehegatten extern, d.h. in einem dazu bestimmten System begründet (regelmäßig Rentenversicherung, für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung die Versorgungsausgleichskasse).
Für den Bundesbeamten gilt zur Durchführung des VA das BVersTG. Insofern überträgt das Gericht in der Bundesbeamtenversorgung 250 Euro an die Ehefrau. Mit diesem Betrag wird sie versorgungsrechtlich zur Beamtin und bekommt nach Rechtskraft des Beschlusses eine Pension durch den Beamtenversorgungsträger. Sie ist ggf. über ihre Rentnerkrankenversicherung krankenversichert. Die Versorgung des Mannes wird entsprechend gekürzt (evtl. mit zeitlicher Verzögerung, wenn der Versorgungsträger Zeit braucht, um die Zahlung umzustellen).
Die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden EP der Ehefrau steht dem Ehemann zu. Das Familiengericht überträgt ihm dazu im VA 5 EP mit einem Gegenwert von rd. 150 Euro. Nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA steht ihm aus dem Anrecht eine Rente in der genannten Höhe zu (Wartezeit wird aus VA erfüllt). Die Rente wirkt sich nicht auf die Höhe der Pension aus (§ 55 Abs. 1 BeamtVG)
Zur Rente wird wegen fehlender Vorversicherung zur Krankenversicherung der Rentner ggf. ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gezahlt. Die Rente der Ehefrau wird entsprechend gekürzt (evtl. mit zeitlicher Verzögerung, wenn der Rentenversicherungsträger, der ihre Rente zu zahlt, Zeit braucht, um die Zahlung umzustellen).
Nach einer Weile verstirbt die Ehefrau. Die Anrechte, die sie im VA erworben hat, sind zu ihren eigenen Anwartschaften geworden. Sie teilen damit auch ihr Versorgungsschicksal. Damit kann auch eine Witwerversorgung gezahlt werden (§ 2 Abs. 2 BVersTG).
Aus diesem Grunde ist die Versorgung des Ehemanns zunächst einmal weiter gekürzt zu zahlen. Hat die Ehefrau die Pension allerdings nicht länger als 36 Monate bezogen, kann der frühere Ehemann auf Antrag die Kürzung seiner Versorgung aussetzen lassen. Damit erlischt aber auch sein Rentenanspruch.
Diese Aussetzung erfolgt unabhängig von einer Rentenzahlung an Hinterbliebene.
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