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Experten-Antwort

Unterschied Rente/Pension im Hinblick auf den Familienstand

von Familienstand12.09.2017 | 17:06
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16 Antworten

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Aus aktuellem Anlass interessiere ich mich für die Auswirkungen des Familienstandes (getrennt lebend/geschieden) auf die Höhe von Rente/Pension. Fall: Getrennt lebende Ehegatten Beide befinden sich seit kurzer Zeit im Ruhestand. Er bezieht Pension - 71,75% des letzten Einkommens. Sie wesentlich geringere Rente - 49% d. Durchschnittseinkommens? Was passiert wenn sich diese Personen scheiden lassen? Ein positiver Ausgleich wird ja nur für die Ehefrau erfolgen. Werden hier die EURO-Beträge aus der Pension eins zu eins auf die Rente übertragen oder werden nur Punktwerte übertragen? Evtl. nur im Verhältnis 71,75 zu 49? Danke für eine pauschale Antwort. Pensionär verstirbt Angenommen, beide bleiben getrennt lebend. Der Pensionär verstirbt. Die getrennt lebende Ehefrau erhält dann eigene Rente und Versorgungsbezüge aus der Pension des Ehegatten. Wird die Rente der Ehefrau durch Anrechnung der Versorgungsbezüge gekürzt? Umgekehrt ist mir bekannt, dass die Versorgungsbezüge so gut wie nicht gekürzt werden, bzw. erst beim Erreichen der jetzigen Pension von 71,75% Danke.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

das Recht des Versorgungsausgleichs ist leider sehr unübersichtlich und nur schwer zu durchschauen. Deswegen geraten selbst vermeintliche Experten gern mal ins Stolpern (s.o.). Zudem handelt es sich bei dem Thema ein Problem des Privatrechts (§ 1587 BGB). Daher muss der Versorgungsfachmann von der Rentenversicherung allein aufgrund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes eigentlich an den/die vertretende/n RechtsanwaltIn verweisen.

Der Übersichtlichkeit willen rolle ich den Fall von Beginn ab.

Ein pensionierter Bundesbeamter und eine Rentnerin lassen sich scheiden, in diesem Rahmen ist der Versorgungsausgleich (VA) durchzuführen.

Dabei wird der auszugleichende Ehezeitanteil für den Bundesbeamten aus dem zeitlichen Anteil der Ehezeit an der Gesamtdienstzeit bis zum Eintritt in die Pension ermittelt. Bei dieser Berechnung wird ein Ehezeitanteil von 500 Euro ermittelt.

Für die die Rentnerin werden die auf die Ehezeit entfallenden Werte (Entgeltpunkte) unmittelbar aus der bezogenen Rente errechnet. Der Ehezeitanteil beträgt 10 Entgeltpunkte (EP) mit einem Gegenwert von rd. 300 Euro.

Die Ehegatten könnten sich jetzt darauf einigen, dass allein ein Ausgleich in der Beamtenversorgung in Höhe von 100 Euro erfolgen soll (500 Euro – 300 Euro = 200 Euro : 2). Die Ehegattin hat damit allein einen Bonus im VA erworben (siehe auch nachstehend).

Ohne diese Vereinbarung gilt im VA grundsätzlich das Prinzip der internen Teilung, d.h. jedes auszugleichende Anrecht wird im jeweiligen Versorgungssystem geteilt und an den anderen Ehegatten übertragen. Fehlt hierfür eine Rechtsgrundlage oder kann ein Träger etwas anderes verlangen, werden die Anrechte für den Ehegatten extern, d.h. in einem dazu bestimmten System begründet (regelmäßig Rentenversicherung, für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung die Versorgungsausgleichskasse).

Für den Bundesbeamten gilt zur Durchführung des VA das BVersTG. Insofern überträgt das Gericht in der Bundesbeamtenversorgung 250 Euro an die Ehefrau. Mit diesem Betrag wird sie versorgungsrechtlich zur Beamtin und bekommt nach Rechtskraft des Beschlusses eine Pension durch den Beamtenversorgungsträger. Sie ist ggf. über ihre Rentnerkrankenversicherung krankenversichert. Die Versorgung des Mannes wird entsprechend gekürzt (evtl. mit zeitlicher Verzögerung, wenn der Versorgungsträger Zeit braucht, um die Zahlung umzustellen).

Die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden EP der Ehefrau steht dem Ehemann zu. Das Familiengericht überträgt ihm dazu im VA 5 EP mit einem Gegenwert von rd. 150 Euro. Nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA steht ihm aus dem Anrecht eine Rente in der genannten Höhe zu (Wartezeit wird aus VA erfüllt). Die Rente wirkt sich nicht auf die Höhe der Pension aus (§ 55 Abs. 1 BeamtVG)

Zur Rente wird wegen fehlender Vorversicherung zur Krankenversicherung der Rentner ggf. ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gezahlt. Die Rente der Ehefrau wird entsprechend gekürzt (evtl. mit zeitlicher Verzögerung, wenn der Rentenversicherungsträger, der ihre Rente zu zahlt, Zeit braucht, um die Zahlung umzustellen).

Nach einer Weile verstirbt die Ehefrau. Die Anrechte, die sie im VA erworben hat, sind zu ihren eigenen Anwartschaften geworden. Sie teilen damit auch ihr Versorgungsschicksal. Damit kann auch eine Witwerversorgung gezahlt werden (§ 2 Abs. 2 BVersTG).

Aus diesem Grunde ist die Versorgung des Ehemanns zunächst einmal weiter gekürzt zu zahlen. Hat die Ehefrau die Pension allerdings nicht länger als 36 Monate bezogen, kann der frühere Ehemann auf Antrag die Kürzung seiner Versorgung aussetzen lassen. Damit erlischt aber auch sein Rentenanspruch.

Diese Aussetzung erfolgt unabhängig von einer Rentenzahlung an Hinterbliebene.

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14 Antworten

KSCam 12.09.2017 | 17:34
im Falle einer Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchs Familiengericht durchgeführt und die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche werden so aufgeteilt dass beide bezogen auf die Ehezeit gleich hohe Ansprüche besitzen. Dazu kann man hier mehr nicht sagen. Stirbt der Mann solange die Ehe noch besteht, ist die Frau Witwe und bekommt Witwenpension nach Beamtenrecht. Dazu soll sie sich bei der Pensionsstelle des Mannes erkundigen ob da was gekürzt wird oder nicht. Die eigene Altersrente kürzt sich nicht wenn jemand Witwe/Witwer wird.
KPJMKam 12.09.2017 | 18:52
Hallo. Kommt drauf an welchen Dienstherrn der Ehemann hatte. Beim Bund gibt es interne Teilung . Da wird mit dem Geldwert vom Ausgleich eine Versorgungsanwartschaft erworben und Sie bekommen auch eine Pension. Bei Ländern ist oft externe Teilung. Da bekommen sie Rentenpunkte in Höhe des Geldwertes auf Ihr Rentenkonto. Wenn Sie einmal Rente und Witwengeld bekommen wird nichts angerechnet. Eigene Renten werden auf die Pension nicht angerechnet und Ihre eigene Rente gibt es ja ohne Kürzung.
KPJMKam 12.09.2017 | 21:44
Hallo. Ist so, Einer bekommt mehr dem Anderen wird es gekürzt. Ich habe doch geschrieben eigene Rente wird nicht angerechnet. Hier ist die Pension doch bei der Pensionierung schon durch die fiktive Höchstgrenze begrenzt worden. Von der Pension gibt es dann die Prozente Witwengeld. Ohne Kürzung ist das aber nur so wenn die zusätzliche Rente eine eigene ist. Bei anderen Einkünften kommt wieder eine Höchstgrenze. Es steht im Beamtenversorgungsgesetz §55 Versorgung und Rente http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/index.html
Familienstandam 12.09.2017 | 20:57
Danke schon mal für die Antworten. Ich möchte hier natürlich keine perfekte Antwort für den Einzelfall. Mich interessiert nur in etwa das Prinzip. Ehemann bezieht Pension vom Bund. Ehefrau Rente aus Beschäftigung in der Wirtschaft. Wenn man gütlich miteinander auskommt, ist einfach abzuwägen, ob man sich scheiden lässt oder eine notarielle Einigung über einen freiwilligen Ausgleich erzielt. Hallo KSC, hallo kpjmk, würde der Fall bedeuten, wenn Renten- und Pensionsanwartschaft kompl. in der Ehe erworben wurden, dass der Ehemann jetzt ab einem Tag X (Scheidung) 500€ weniger Pension erhält und die Ehefrau 500€ mehr Rente? Zum Todesfall des Ehemanns (wenn nicht geschieden), dies habe ich von einem Berater der Pension erfahren, würde die Pension zusätzlich zur Rente voll an die Ehefrau gehen. Als Obergrenze für den Gesamtbetrag (Renten, Hinterbliebenenpension) gelten allerdings die 71,75% des aktuellen Pensionsanspruchs. Würde bedeuten: Für den Todesfall ist es ohne Scheidung besser. Für die Zeit bis zu einem Todesfall, würde eine Scheidung keinen Verlust von auch nur einem EURO bedeuten. Jetzt sollte man nur einen Berater finden, der sich in Renten- und Pensionsfragen ausgkennt? Ist evtl. jemand ein Verzeichnis bekannt? Ich suche aber trotzdem selbst das Internet ab. Danke.
W*lfgangam 12.09.2017 | 21:19
Zitat von Familienstand anzeigen
Kann so nicht richtig sein, zumindest nicht nach https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__55.html Abs.3 Nr. 2 wo eigene Rente einer Witwe nicht auf die Witwenpension anzurechnen ist (sofern wir es nicht mit 'Neuehen'/Heirat nach Pensionsbeginn zu tun haben). Vielleicht kontaktieren Sie ihren 'Pensionsberater' dazu erneut, oder fragen direkt bei Ihrer Versorgungsstelle den genauen Sachverhalt nach. Gruß w.
KPJMKam 13.09.2017 | 16:33
Hallo. Ich will nichts Neues aufmachen aber Du solltest auch dran denken wie das mit Deiner Krankenversicherung wird. Wenn Du in einer PKV bist dann bist Du nach der Scheidung kein Angehöriger in der Beihilfe mehr. Bei GKV zahlst du für den Ausgleich volle Beiträge.
Familienstandam 13.09.2017 | 16:02
Bin jetzt auf der Suche nach einem Berater. DRV ist natürlich an erster Stelle. Beim VdK bin ich Mitglieder. Aber er muss passen, da nur Rentenberatung. Freie Rentenberater schreibe ich gerade an. Freie Pensionsberater - (fast) Fehlanzeige. Danke. Es wird sich schon positiv entwickeln.
Familienstandam 15.09.2017 | 11:29
Danke für die Antworten. Speziell die allgemeine, aber ausführliche Antwort der Rentenversicherung hat zum weiteren Verständnis beitragen, aber auch gezeigt, dass man wirklich mit einem spezialisierten Anwalt über konkrete Beträge reden muss. Die Antwort von KPJMK zur Beihilfe hat mich auf ein Thema gebracht, das ich überhaupt nicht im Auge hatte. Ich hoffe jetzt aber, dass aufgrund meiner unscharfen Formulierung die Berechtigten vertauscht wurden. Deshalb mein Verständnis zur Klarstellung: Ich: Pensionär, PKV, Beihilfe. Meine Frau: Rentnerin, GKV, theor. Beihilfeanspruch. Nach der Scheidung bleibt alles wie bisher. Ausnahme: Theor. Beihilfeanspruch entfällt für Ehefrau.
Familienstandam 15.09.2017 | 15:00
Zitat von senf-dazu anzeigen
Teil 1. des Zitats: Bin auch jetzt erst draufgekommen, meinen ehemaligen Dienstherrn (Bund) zu fragen. Antwort: Bei Scheidung wird vom Dienstherrn ein Teil der Pension abgezwackt. Dieser wird von meinem Dienstherrn an dann meine Exfrau ausgezahlt. Es erfolgt kein Übertrag an die Rentenversicherung. Beihilfeberechtigung besteht nicht mehr. Zum 2. Teil des Zitats: Ja, Fall als getrennt lebend.
senf-dazuam 15.09.2017 | 14:24
Zitat von Familienstand anzeigen
Aber nur dann, wenn Sie das im Scheidungsverfahren so regeln. Wenn ein normaler Versorgungsausgleich durchgeführt wird, erhält ihre Ex-Frau in spe dann sowohl Rente als auch Pension (da Versorgungsansprüche von Ihnen an sie abgegeben werden). Umgekehrt erhalten Sie neben Ihrer Pension auch eine kleine Altersrente. Ist die letzte Frage aus Ihrem Beitrag eigentlich beantwortet worden? Hier wird nicht geschieden, sondern sie beide bleiben "nur" getrennt lebend, richtig? Dabei sollte dann ein Witwengeld an die Witwe gezahlt werden. Die eigene Altersrente bleibt in voller Höhe erhalten. Genaueres zum Witwengeld erfahren Sie jedoch beim Dienstherrn.
senf-dazuam 15.09.2017 | 16:49
Hallo "Familienstand"! Der Bund als ihr Dienstherr teilt auf Basis des Versorgungsausgleiches Ihren Anspruch aus der Ehezeit auf und schafft für Ihre Ex-Frau ein eigenes Anrecht. Umgekehrt wird der im Laufe der Ehe erworbene Rentenanspruch Ihrer Frau geteilt und Sie erhalten daraus einen Rentenanspruch. Letztendlich sind beide Seiten ausgleichspflichtig und ausgleichsberechtigt, wenn mehrere Versorgungssysteme betroffen sind. Soweit jedenfalls die Theorie von der *internen* Teilung nach neuem (inzwischen auch schon fast 10 Jahre alten) Recht.
Familienstandam 15.09.2017 | 17:05
Hallo senf-dazu, schon wieder dazugelernt. Ich dachte, dass nur der mit dem größerem Anspruch von seinem Teil etwas abgibt. Jetzt wird ja wirklich alles halbiert. Ich erhalte bereits eine eigene kleine Rente, plus Ausgleichsbetrag für KV. Die Pension ist dadurch gekürzt. Hielt ich für unwesentlich. Mein Hinterkopf sagt mir jetzt, dass da noch was war, wenn man mit diesem KV-Betrag bestimmte Grenzen überschreitet. Da muss ich aber erst noch suchen. Meine Frau hat die 9/10-Regel gerade so geschafft. Ich geh mal davon aus, dass sich eine Teilübertragung der Rente an mich nicht negativ auswirkt. Danke.
W*lfgangam 15.09.2017 | 17:55
Zitat von Familienstand anzeigen
Hallo Familienstand, der Zuschuss zur PKV von der DRV auf die Rente darf grundsätzlich 40,99 EUR mtl. nicht überschreiten, da sonst der Beihilfeanspruch von 70 auf 50 % zurückfällt. Die Höhe des Beitragszuschusses kann per formloser Erklärung gegenüber der DRV begrenzt werden, ggf. auch vorsorglich, wenn Sie sich in Richtung 41 EUR bewegen - mit jeder Rentenerhöhung steigt auch der Zuschuss, und plötzlich sind Sie drüber. Da die Begrenzung nicht bei allen Beamtenversorgungen einheitlich geregelt ist, erfragen Sie bei Ihrer Beihilfestelle, ob die Begrenzung notwendig ist. Gruß w.
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