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Experten-Antwort

Unterschied zwischen Arbeitsmarktrente und voller unbefr. EMR bei Reha? Minijob? etc.

von fracomo30.12.2016 | 10:26
1498 Ansichten
6 Antworten

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Guten Tag. Ich erhalte schon seit fast 6 Jahren eine Arbeitsmarktrente als befristete volle EMR. Mich würde interessieren, ob es einen Unterschied macht, ob ich weiterhin eine Arbeitsmarktrente oder eine unbefr. volle EMR in Zukunft erhalte. Wirkt sich eine unbefr. volle EMR z.b. auf eine Gewährung einer Reha negativer aus als auf eine ARbeitsmartrente? Und wie sieht es aus, wenn man bei einer vollen EMR später doch mal wieder Teilzeit arbeiten kann? Ich habe die Angst, dass man -wenn man eine unbefr. EMR erhält- für einige Leistungen mehr Probleme hat als bei einer Arbeitsmarktrente. Die Rentenhöhe ist ja die Gleiche. Gibt es hier Unterschiede? Falls ja, wo. Danke fracomo

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 30.12.2016 | 11:18

Hallo Franco,

die „Arbeitsmarktrente“ stellt keine eigene Leistung dar. Sie umschreibt lediglich den Sachverhalt, dass Sie aus Gründen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, obwohl sie möglicherweise ein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als 3 Stundehaben. Unabhängig davon, wird die Rentenversicherung Ihnen auf Antrag eine Reha gewähren, wenn die Aussicht besteht, die Erwerbsminderung zu lindern oder zu beseitigen, um damit den Rentenbezug zu mindern oder zu beseitigen. Ob Ihre Rente befristet oder unbefristet ist, hat in der Regel keinen Einfluss auf eine mögliche Teilzeitbeschäftigung. Sobald Sie sich in der Lage fühle zu arbeiten, sollten Sie das tun. Die Aufnahme einer Beschäftigung haben Sie als Erwerbsminderungsrentner auf jeden Fall der Rentenversicherung anzuzeigen. Je nach Umfang der Tätigkeit wird die Rentenversicherung das Einkommen auf die Rente anrechnen, bzw. das weiter Vorliegen von Erwerbsminderung prüfen. Zwei Punkte gibt es aus meiner Sicht noch zu beachten. Eine Arbeitsmarktbedingte Rente wird in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Eine unbefristete EM-Rente führt bei einigen Arbeitsverträgen (z.Bsp. öffentl. Dienst) zum Verlust des Arbeitsplatzes, während die befristete Rente das Arbeitsverhältnis lediglich ruhen lässt.

Experten-Antwortam 30.12.2016 | 19:45

Hallo Schorsch, hallo Beate,

Hinzuverdienste unter den Geringfügigkeitsgrenzen sind nur bei Altersrentenbeziehern nicht Meldepflicht. Bei Erwerbsminderungsrenten sind sämtliche Tätigkeitsaufnahmen anzuzeigen. Bei Beschäftigungsaufnahme hält sich die Rentenversicherung die Prüfung offen, ob noch eine entsprechende Leistungsminderung vorliegt.

Rückforderungen können theoretisch unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes entstehen, wenn die Rentenversicherung rückwirkend das nicht mehr Vorliegen von Erwerbsminderung seit Aufnahme der Tätigkeit feststellt. Bußgelder sind im Rentenrecht nur bei Ordnungswidrigkeiten , bzw. Meldeverstößen von Selbständigen und Arbeitgebern sowie bei Betrug vorgesehen.

4 Antworten

=//= am 30.12.2016 | 13:06
Bei dem Leistungsvermögen von 3 - unter 6 Stunden dürften evtl. die Chancen auf eine Reha besser stehen als bei einem LV von unter 3 Stunden auf Dauer. Es kommt auf Ihren Gesundheitszustand an und ob die Ärzte der DRV eine Reha befürworten mit dem Ziel, das Ihnen schon der Experte genannt hat.
Schorscham 30.12.2016 | 13:54
Und welche Konsequenzen drohen, wenn man dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt? Zumindest in den Fällen, in denen der Hinzuverdienst rentenunschädlich ist, dürfte überhaupt nichts passieren und in den Fällen, in denen die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, drohen schlimmstenfalls Rückforderungen. Oder sind tatsächlich Bußgelder möglich? MfG
Beate M.am 30.12.2016 | 19:24
Zitat von Schorsch anzeigen
Die Aufnahme einer Beschäftigung haben Sie als Erwerbsminderungsrentner auf jeden Fall der Rentenversicherung anzuzeigen.
Und welche Konsequenzen drohen, wenn man dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt?
Das würde mich auch mal interessieren. Wenn der DRV kein Nachteil entsteht, ist diese Anzeigepflicht nicht nachvollziehbar. LG
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