Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Franco,
die „Arbeitsmarktrente“ stellt keine eigene Leistung dar. Sie umschreibt lediglich den Sachverhalt, dass Sie aus Gründen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, obwohl sie möglicherweise ein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als 3 Stundehaben. Unabhängig davon, wird die Rentenversicherung Ihnen auf Antrag eine Reha gewähren, wenn die Aussicht besteht, die Erwerbsminderung zu lindern oder zu beseitigen, um damit den Rentenbezug zu mindern oder zu beseitigen. Ob Ihre Rente befristet oder unbefristet ist, hat in der Regel keinen Einfluss auf eine mögliche Teilzeitbeschäftigung. Sobald Sie sich in der Lage fühle zu arbeiten, sollten Sie das tun. Die Aufnahme einer Beschäftigung haben Sie als Erwerbsminderungsrentner auf jeden Fall der Rentenversicherung anzuzeigen. Je nach Umfang der Tätigkeit wird die Rentenversicherung das Einkommen auf die Rente anrechnen, bzw. das weiter Vorliegen von Erwerbsminderung prüfen. Zwei Punkte gibt es aus meiner Sicht noch zu beachten. Eine Arbeitsmarktbedingte Rente wird in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Eine unbefristete EM-Rente führt bei einigen Arbeitsverträgen (z.Bsp. öffentl. Dienst) zum Verlust des Arbeitsplatzes, während die befristete Rente das Arbeitsverhältnis lediglich ruhen lässt.
Hallo Schorsch, hallo Beate,
Hinzuverdienste unter den Geringfügigkeitsgrenzen sind nur bei Altersrentenbeziehern nicht Meldepflicht. Bei Erwerbsminderungsrenten sind sämtliche Tätigkeitsaufnahmen anzuzeigen. Bei Beschäftigungsaufnahme hält sich die Rentenversicherung die Prüfung offen, ob noch eine entsprechende Leistungsminderung vorliegt.
Rückforderungen können theoretisch unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes entstehen, wenn die Rentenversicherung rückwirkend das nicht mehr Vorliegen von Erwerbsminderung seit Aufnahme der Tätigkeit feststellt. Bußgelder sind im Rentenrecht nur bei Ordnungswidrigkeiten , bzw. Meldeverstößen von Selbständigen und Arbeitgebern sowie bei Betrug vorgesehen.
Das würde mich auch mal interessieren. Wenn der DRV kein Nachteil entsteht, ist diese Anzeigepflicht nicht nachvollziehbar. LGDie Aufnahme einer Beschäftigung haben Sie als Erwerbsminderungsrentner auf jeden Fall der Rentenversicherung anzuzeigen.Und welche Konsequenzen drohen, wenn man dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt?
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