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Experten-Antwort

Unterschiedliche Annahmen bei der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung

von Gato15.02.2021 | 17:52
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe in den Jahren 2018 und 2020 eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung von der DRV angefordert. Mein Gehalt lag in beiden Jahren über die Beitragsbemessungsgrenze Mir ist folgendes Aufgefallen: in der Auskunft aus dem Jahr 2018 wurde als Basis zur Berechnung der fehlenden Entgeltpunkte für die Folgejahre bis zur geplanten Anspruchsnahme der Rente, die maximale Anzahl an Entgeltpunkte pro Jahr gelegt. Konkret heißt das: für das Jahr 2018 sind 2,0556 hinzugekommen. Diese 2,0556 wurden als Basis für die weitere Berechnung angenommen, d.h. für die Jahre 2019, 2020, 2021, 2022. In der Auskunft aus dem Jahr 2020 wurde als Basis zur Berechnung der fehlenden Entgeltpunkte für die Folgejahre bis zur geplanten Anspruchsnahme der Rente, nicht die maximale Anzahl an Entgeltpunkte pro Jahr aus 2020 gelegt, sondern stattdessen die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in Höhe von 82.800 €. Das führt logischerweise zu weniger EPs, denn wie allgemein bekannt liegt die BBG für 2021 bei 85.200€. Konkret heißt das: in den Jahren 2021, 2022 und 2023 wird nur mit jeweils 1,9932 EP pro Jahr gerechnet. Frage: Wieso die unterschiedliche Annahmen: 1 x Entgeltpunkte, 1 x Beitragsbemessungsgrenze? PS: Der aus meiner Sicht einzige Unterschied ist der, dass zwischen den Auskünfte 2018 und 2020 ich in den Jahren 2018, 2019 und 2020 Teilzahlungen geleistet habe und der ursprünglich anvisierten Rentenbezugsbeginn sich um ein paar Monaten nach hinten verschoben hat. Ich denke aber, dass das hier keine Rolle spielt.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 16.02.2021 | 07:03

Hallo Gato,

ich kann mich den rechtlichen Inhalten der Ausführungen von W°lfgang und Jonny nur anschließen.

Das vom Arbeitgeber bescheinigte beitragspflichtige Monatsentgelt wird auch dann zur Ermittlung der Entgeltpunkte für jeden in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn verwendet, wenn sich künftig Änderungen in der Entgelthöhe ergeben.

Dasselbe gilt auch dann, wenn vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt bescheinigt wird und deshalb die durchschnittlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde gelegt werden, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 16.02.2021 | 14:52

Hallo Gato,

im Verfahren zur Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ist grundsätzlich nur eine Auskunft vorgesehen. Besonderheiten klären Sie am besten mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Hobbyexperteam 15.02.2021 | 19:48
Bei der einen Berechnung lag eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor (V0211), bei der anderen nicht. 187a Abs. 2 SGB VI
W°lfgangam 15.02.2021 | 21:14
Hallo Gato, nun mal Sesam-Körnchen auf den Magerquark: worum geht es bei dieser punktuellen Auskunft überhaupt? Stand der Berechnung _IST_ der EP-Wert (hier max. BBG) zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft ...also 2,05irgendwas für den Tag bis Rentenbeginn mit Abschlag. GENAU auf dieser Basis (Max. BBG mit diesen EP) wird die Ausgleichszahlung ermittelt. Fällt der max.-EP-Wert/BBG in der Zukunft, hätten Sie sogar 'zu viel' eingezahlt - im übertragenen Sinne. Und lassen Sie sich in der Auskunft nicht davon verwirren, dass die da hochgerechneten SV-Einkünfte 'statisch' den aktuellen Berechnungsstand abbilden ...ja welcher den sonst?! Glaskugel hat die DRV nicht ;-) Die Berechnung hat im Übrigen nur Gültigkeit für 3 Monate, WEIL sich die Berechnungsmodalitäten eben ändern ...steht auch im Kleingedruckten, muss man aber erstmal finden ;-) Insofern, wenn man die Ausgleichszahlung (sinnvollerweise) 'häppchenweise' nutzen möchte, passt man selbst die Raten um 2-3 % jedes Jahr an. Und will man wirklich einen Cent-genauen Ausgleich erreichen, lässt man sich die letzte Schlussrate mit einer dann zeitnahen Rentenauskunft neu rechnen. Und wenn Sie tatsächlich nur nach aktueller Berechnung Teilraten leisten, gehen beim Rentenbeginn am Weihnachtsbaum sicher nicht die Lichter aus, nur weil da mögliche 10 € bei der Rente fehlen ...wird beim Enkel-Handy halt in der Flatrate eingespart ;-)) Gruß w.
Gatoam 16.02.2021 | 01:43
@Hobbyexperte, Vielen Dank für Ihren Hinweis. Zusammen mit den Ausführungen von Jonny habe ich endlich die Systematik der EP-Berechnung für die Folgejahren (nach dem Jahr der Auskunft) verstanden. VG Gato
Gatoam 16.02.2021 | 01:45
Zitat von Jonny anzeigen
Jonny schrieb

Hallo Gato,

Bei der ersten Auskunft für Ausgleichsbeiträge (hier also irgendwann in 2018) geht man von den bis dahin versicherten Entgelten in diesem Kalenderjahr aus. Diese werden am vorläufigen Durchschnittsentgelt des Jahres gemessen (also 2018 in Höhe von 37.873 €). Wenn für Sie in 2018 dann 2,0556 Entgeltpunkte ermittelt wurden, hat also nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 78.000 € für 2018, sondern nur ein Betrag von 77851 € zugrunde gelegen; vermutliche die ersten Monate noch mit einem Verdienst leicht unterhalb der BBG. Wäre das die BBG gewesen, hätte sich ein Wert von 2,0595 ergeben.

Bei einer erneuten Auskunft in 2020 wegen einer Verschiebung des angestrebten Rentenbeginns (also einem höheren Zugangsfaktor und geringeren Abschlägen) wird entsprechend verfahren: Seit Beginn des Kalenderjahres bis zur Auskunftserteilung erzielte Entgelt geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2020 in Höhe von 40551 €. Wenn das dann nur ein Jahreswert von 1,9932 EP für 12 Monate geworden sein sollte, beruht er auf einem Jahresentgelt von 80826 €.

Könnte es vielleicht sein, dass Sie die Beitragsbemessungsgrenzen erst mit einem 13. Monatslohn überschritten haben, der in den Auskunftserteilungen noch gar nicht erfasst sein konnte?

Es handelt sich nicht um unterschiedliche Annahmen. Es wird immer vom bis zur Auskunftserteilung tatsächlichen individuellen Entgelt ausgegangen. Da man nicht mit absoluten Verdiensten für die Zukunft rechnen kann, erfolgt eine Umrechnung in währungsneutrale Entgeltpunkte, wie überhaupt in der Rentenberechnung.

@Jonny, Vielen Dank für Ihre ausführliche Hinweise. Zusammen mit den Beitrag von Hobbyexperte habe ich endlich die Systematik der EP-Berechnung für die Folgejahren (nach dem Jahr der Auskunft) verstanden. VG Gato
Jonnyam 15.02.2021 | 22:19
Hallo Gato, Bei der ersten Auskunft für Ausgleichsbeiträge (hier also irgendwann in 2018) geht man von den bis dahin versicherten Entgelten in diesem Kalenderjahr aus. Diese werden am vorläufigen Durchschnittsentgelt des Jahres gemessen (also 2018 in Höhe von 37.873 €). Wenn für Sie in 2018 dann 2,0556 Entgeltpunkte ermittelt wurden, hat also nicht die Beitragsbemessungsgrenze von 78.000 € für 2018, sondern nur ein Betrag von 77851 € zugrunde gelegen; vermutliche die ersten Monate noch mit einem Verdienst leicht unterhalb der BBG. Wäre das die BBG gewesen, hätte sich ein Wert von 2,0595 ergeben. Bei einer erneuten Auskunft in 2020 wegen einer Verschiebung des angestrebten Rentenbeginns (also einem höheren Zugangsfaktor und geringeren Abschlägen) wird entsprechend verfahren: Seit Beginn des Kalenderjahres bis zur Auskunftserteilung erzielte Entgelt geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2020 in Höhe von 40551 €. Wenn das dann nur ein Jahreswert von 1,9932 EP für 12 Monate geworden sein sollte, beruht er auf einem Jahresentgelt von 80826 €. Könnte es vielleicht sein, dass Sie die Beitragsbemessungsgrenzen erst mit einem 13. Monatslohn überschritten haben, der in den Auskunftserteilungen noch gar nicht erfasst sein konnte? Es handelt sich nicht um unterschiedliche Annahmen. Es wird immer vom bis zur Auskunftserteilung tatsächlichen individuellen Entgelt ausgegangen. Da man nicht mit absoluten Verdiensten für die Zukunft rechnen kann, erfolgt eine Umrechnung in währungsneutrale Entgeltpunkte, wie überhaupt in der Rentenberechnung.
Gatoam 16.02.2021 | 01:54
Zitat von W°lfgang anzeigen
@W°lfgang, Vielen Dank für Ihre ausführliche und teilweise erheitermde Hinweise. Leider in diesem Fall nicht unbedingt zielführend. Eigentlich eine schöne Antwort, passt nur nicht zur Frage. Herzlichst Gato
Gatoam 16.02.2021 | 12:48
@Experten-Team, vielen Dank für Ihre klare Antwort. Da ich eine falsche Interpretation meinerseits vermeiden möchte, stelle ich unten eine Frage mit konkretem Datum. Davor zitiere ich aus Ihrer Antwort und dann aus einem Auszug aus 187a Abs. 2 SGB VI "Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können." Frage: Wenn ich im September 2021 um eine neue Auskunft zum Ausgleich einer RM bitte, ohne dabei ein neues Formblatt V0211 vorzulegen, werden die zuletzt im Jahr 2020 tatsächlich gesammelten EP als Grundlage für die weitere Berechnung zugrunde gelegt? Würde in diesem Fall das damals vorgelgete Formblatt V0211 vom 2020 hinfällig? VG und Vielen Dank im voraus Gato
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