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Untersuchung

von Jürgen04.06.2010 | 14:42
1457 Ansichten
10 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, darf ich zur ärztlichen Begutachtung in Ihren Hause einen Beistand § 13 SGB X mit in das Untersuchungszimmer nehmen. M.f.G Jürgen

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.06.2010 | 08:26

Ich verweise auf den Beitrag von Heistenberg. Bei Verfahrenshandlungen, die höchstpersönlichen Charakter haben, kann die Möglichkeit der Begleitung durch eine Beistand seine Grenzen haben.

Ich empfehle daher, die gewünschte Begleitung des Beistandes, der bei der Untersuchung anwesend sein soll, vorher beim Gutachter anzuzeigen.

9 Antworten

Sozialrechtleram 04.06.2010 | 16:00
Das dürfen sie nicht nur, das sollten sie sogar unbedingt tun. Nehmen Sie am besten einen erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht mit, damit Sie nicht über den Tisch gezogen werden!
Verhüterliam 04.06.2010 | 16:12
Der schon wieder mit seinen schlauen Vorschlägen. Ich glaube der merkt nix mehr. Ist der wohl Anwalt ? Dann fällt mir nichts mehr dazu ein :-((
Heistenbergam 04.06.2010 | 17:07
Grundsätzlich haben Sie schon das Recht einen " Beistand " zur Untersuchung mit zu nehmen. Ob dieser allerdings der Untersuchung im Behandlungszimmer dann beiwohnen darf, entscheidet letztlich der Arzt im Einzelfall und vor Ort. Dies ist z.b. auch von der Art der Erkrankung und den gesamten Umständen abhängig. Es gibt ja auch z.b. psychische Erkrankungen wo dies nicht angezeigt ist. Und zwar um neutrale Begutachtung zu gewährleisten und eine - wie auch immer geartete - Beeinflussung durch die Begleitperson während der Untersuchung anzuschliessen.
Realistam 04.06.2010 | 20:21
Falls der wirklich Anwalt sein sollte, kann er ja nicht viel zu tun haben. Bei einem richtigen "Staranwalt" geben sich die Mandanten die Klinke in die Hand! MfG
Der Echteam 05.06.2010 | 22:17
Dass die Frage ein Fake ist, ist offenkundig, so wie der Forist "Sozialrechtler" ein Fake ist. Der Arzt hat, wenn er gutachterlich tätig wird, die Regeln nach dem SGB X und ggfs. als Gerichtsgutachter die der Prozeßordnungen zu beachten und nach denen bestimmt der Proband, wer als "Beistand" dabei sein darf und wer nicht. Das kann auch ein Arzt sein, von dem der Gutachter noch nicht einmal zu wissen braucht, dass er einer ist. Sinn einer solchen Übung kann nur sein, die Korrektheit der Untersuchungsmethoden des Gutachters zu gewährleisten und im Streitfall einen sachverständigen Zeugen zu haben. Der Fall Kachelmann sollte zu denken geben, denn da entscheiden Gutachter über die Zukunft dieses Schürzenjägers.
Sozialrechtleram 07.06.2010 | 12:02
Sehr geehrter Experte, Sie übersehen, dass es sich nicht um höchstpersönliche Verfahrenshandlungen des Gutachters handelt, sondern um strafrechtlich geschützte Privatgeheimnisse desjenigen, dessen Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Darüber haben Gutachter ausnahmslos kein Dispositionsrecht. Wer also als Gutachter die Anwesenheit eines Beistandes nicht dulden will, hat etwas zu verbergen. Dass jemand einen Beistand mitbringen will, ist deshalb auch nicht "anzeigepflichtig".
TCKam 07.06.2010 | 13:16
Hallo Realist, da kann ich Ihnen nur Recht geben. Wer so viel Zeit hat sich mit der "ungeliebten RV" in einem anonymen Forum auseinanderzusetzen muss doch selbst der größte Versager sein!!
TCKam 07.06.2010 | 14:46
Hallo Versager, Ihre Aussage, "dass jemand einen Beistand mitbringen will, ist deshalb auch nicht "anzeigepflichtig"." ist eine Null-Aussage. Der Experte selbst hat die "Anzeige" ja auch nur empfohlen. Ein Gutachter hat auch nichts zu verbergen, aber vielleicht stellen Sie ja jeden Gutachter mit einem Kriminellen oder gliech Mörder gleich. Ach übrigens unter fähigen Juristen ist die Ablehnung einer Begleitperson in speziellen Fällen (zugegeben nur in Ausnahmefällen) durchaus anerkannt. Zusammengefasst: Sie haben mal wieder nur überflüssigen Mist verzapft.
Sozialrechtleram 07.06.2010 | 21:00
Ich vertrete das, was andere Kenner der Materie sagen: "Es ist vollkommen richtig, heimliche „Stellungnahmen“ von denen der VN nichts weiß und die irgendwann im Prozess zur Verwertung aus dem Hut gezaubert werden, vom Verfahren auszuschließen.Es ist auch richtig, Gutachten auszuschließen, die unter Verletzung des Auswalrechts zustande gekommen sind. Und es ist richtig, Urteile, die auf solchen Verwertungen beruhen, zu kassieren. Alles andere lässt der professionellen Anspruchsabwehr zu viel Spielraum, der VN wird zum Spielball. Das sollte erkannt werden. " Zitat von RA Hans-Peter Herrmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart
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