Soweit die Einzahlungen des Arbeitgebers im Wege der Entgeltumwandlung finanziert worden sind, sind sie sofort unverfallbar.
Sollte die Anwartschaft zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens nach § 1b des Betriebsrentengesetzes noch nicht unverfallbar sein, weil es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Zusage handelt, und der Arbeitnehmer das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kommt eine einvernehmlich vereinbarte Abfindung in Betracht. Das Abfindungsverbot des § 3 Beittriebsrentengesetzes erfasst nur unverfallbare Anwartschaften.
Außerdem ist vielleicht eine Übernahme durch den neuen Arbeitgeber möglich. Zwar ist das nur für die unverfallbare Anwartschaft so vorgesehen, jedoch kann nach meiner Ansicht der neue Arbeitgeber das Problem auch im Wege einer freiwilligen Schuldübernahme lösen.
In beiden Fällen können Sie allerdings wohl nichts erzwingen, wenn die Anwartschaft nicht unverfallbar ist.