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Unverfallbarkeit unter 30?

von Junger Arbeitnehmer26.09.2007 | 11:14
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4 Antworten

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Liebe Experten, ich bin jetzt seit knapp 5 Jahren bei meinem Arbeitgeber beschäftigt und dieser zahlt auch seitdem in eine Pensionskasse ein. Nun bin ich aber erst 27 und sehr sicher, dass ich nicht mehr bis zu meinem 30 Lebensjahr bei diesem Arbeitgeber bleiben werden. Für die Unverfallbarkeit trifft somit nur eine Regelung zu, nämlich die, dass 5 Jahre eingezahlt wurde. Die Altersgrenze ist dann aber nicht erreicht. Gibt es für mich trotzdem eine Möglichkeit, dass die Einzahlungen nicht verloren gehen oder kann ich mich Gedanklich schonmal von dem Thema verabschieden? Danke & Grüße

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Soweit die Einzahlungen des Arbeitgebers im Wege der Entgeltumwandlung finanziert worden sind, sind sie sofort unverfallbar.

Sollte die Anwartschaft zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens nach § 1b des Betriebsrentengesetzes noch nicht unverfallbar sein, weil es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Zusage handelt, und der Arbeitnehmer das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kommt eine einvernehmlich vereinbarte Abfindung in Betracht. Das Abfindungsverbot des § 3 Beittriebsrentengesetzes erfasst nur unverfallbare Anwartschaften.

Außerdem ist vielleicht eine Übernahme durch den neuen Arbeitgeber möglich. Zwar ist das nur für die unverfallbare Anwartschaft so vorgesehen, jedoch kann nach meiner Ansicht der neue Arbeitgeber das Problem auch im Wege einer freiwilligen Schuldübernahme lösen.

In beiden Fällen können Sie allerdings wohl nichts erzwingen, wenn die Anwartschaft nicht unverfallbar ist.

3 Antworten

.am 27.09.2007 | 12:14
das habe ich beim googlen gefunden: Neue Unverfallbarkeitsfristen ab 2002 Durch die Rentenreform 2002 ändern sich die Unverfallbarkeitsfristen. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem 01.01.2001 erteilt wurden. Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2000 erteilt wurden, werden durch Übergangsrecht unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer dann bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat. Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, sind diese sofort unverfallbar. http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/unverf.htm…
Junger Arbeitnehmeram 28.09.2007 | 09:42
Hallo lieber Googler, das bringt mir leider nicht viel, denn wie gesagt, werde ich das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn ich aus meiner derzeitigen Firma ausscheide... Hat jemand anderes einen Tipp?
Junger Arbeitgeberam 01.10.2007 | 10:13
Herzlichen Dank! Das sind doch ein paar nützliche Tipps...
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