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Experten-Antwort

unwiderrufliche Freistellung

von Theo Dohr07.02.2020 | 23:30
453 Ansichten
5 Antworten

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Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt und gleichzeitig eine unwiderrufliche Freistellung ohne Anrechnung von Überstunden und Urlaub für die nächsten 9 Monate bis zum Kundigugstermin schriftlich mitgeteilt. Zählen die 9 Monate der Freistellung mit zu den 45 Berufsjahren für die Rente?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Theo Dohr,

die vorherigen Antworten kann ich nur bestätigen. Die Zeiten, in denen Ihnen trotz Freistellung von der Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, werden als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt und auf die 45 Jahre angerechnet.

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4 Antworten

Siehe hieram 08.02.2020 | 00:28
Hallo Theo Dohr, solange ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr "normales" Gehalt für die Zeit während der Freistellung bezahlt und dafür die Beiträge ordnungsgemäß auch abführt/meldet, zählen diese Monate auch zur Berechnung der "45 Jahre". Ob es grundsätzlich rechtens ist, dass Sie ohne Urlaubsanspruch etc. freigestellt wurden, kann in diesem Forum allerdings nicht beantwortet werden. Bitte bedenken Sie auch, dass Sie während einer "Freistellung" noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und nun also nicht gleichzeitig einer neuen Vollzeitbeschäftigung nachgehen dürfen sowie auch noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, bevor diese neun Monate nicht abgelaufen sind. Sollten Sie allerdings innerhalb dieser Zeit krank werden, haben Sie wie bisher Anspruch auf Krankengeld. Hier allerdings wäre dann mit der Krankenkasse zu klären, ob das Krankengeld dann auch erst nach 6 Wochen "Entgeltfortzahlung" durch den Arbeitgeber eintritt. Das waren nun zwei Antworten mehr, als Ihre rentenversicherungsbedingte Frage beinhaltete und die anderen User schlagen mir wieder den Hammer über den Kopf, aber ich gucke halt auch gern über den Tellerrand. Ihnen wünsche ich alles Gute!
senf-dazuam 10.02.2020 | 09:34
Das Arbeitsverhältnis endet mit der Kündigung, bis dahin zahlt der Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter und auch die RV-Beiträge. Damit ist das eine ganz normale Pflichtbeitragszeit, nur mit dem Unterschied, dass Sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen - wie auch im Urlaub, auch das zählt ja für die Rente mit. Die Antwort ist also JA. Wenn eine Sprinter-Regelung vereinbart ist, kann der Kündigungstermin evtl. auch schon früher liegen, aber das ist erstmal Arbeitsrecht, und dann später Rentenrecht.
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