Hallo Will es wissen,
wer eine Altersrente als Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Erreichen des 65. Le-bensjahres bzw. schrittweises Anheben auf das 67. Lebensjahr) bezieht und seine selbständige Erwerbstätigkeit fortführt, ist nicht mehr über die KSK in der Rentenversicherung versichert. Die Rentenversicherungspflicht bei der KSK endet also bei Zahlung einer Regelaltersrente.
Allerdings besteht die Möglichkeit, nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der KSK zu erklären und gilt für die Dauer der selbständigen Tätigkeit. Wer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, bleibt rentenversicherungspflichtig über die Künstlersozialversicherung. Durch die zusätzlichen Beiträge erhöht sich die Altersrente.
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung über die KSK besteht ohne jegliche Einschränkung auch beim Bezug einer Altersteilrente. Hieraus ergibt sich bei Bezug einer Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze ebenfalls eine Möglichkeit der Weiterzahlung von Rentenversi-cherungsbeiträgen und zwar ohne bindende Verzichtserklärung.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung