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Experten-Antwort

Urlaubs-/Überstundenabgeltung - Einmalzahlung

von Joel M.12.05.2020 | 15:41
321 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, seit 06.2017 bin ich arbeitsunfähig/krankgeschrieben und bekomme seit 08.2017 kein Arbeitsentgelt mehr. 08.2017 - 12.2018 bekam ich Krankengeld bzw. Übergangsgeld (2 x Reha). 12.2018 - 06.2019 Arbeitslosengeld nach Aussteuerung. 05.2019 - eine befristete volle Erwerbsminderungsrente wurde bewilligt. 09.2019 - eine volle Erwerbsminderungsrente, bis Beginn der Altersrente, wurde bewilligt. 10.2019 - infolge der vollen EM Rente wurde mein Arbeitsverhältnis, vertraglich bedingt, beendet. 03.2020 - bekam ich vom Arbeitgeber eine Einmalzahlung für die Urlaubsabgeltung 2018 + 2019 sowie die restlichen Überstunden abzüglich der Sozialversichrungsbeiträge. Unterliegt diese Einmalzahlung der Beitragspflicht? Wenn nein, gibt es eine offizielle Bestätigung zur Vorlage beim Arbeitgeber? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Joel M.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Joel M.,

Urlaubsabgeltungen sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr -also 2019- zuzuordnen. Ihre Urlaubsabgeltung wäre demnach beitragspflichtig, wenn im Kalenderjahr 2019 laufendes Entgelt beim Arbeitgeber erzielt wurde. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Damit unterliegt die Urlaubsabgeltung nicht der Beitragspflicht.

(Maßgebende Rechtsgrundlage ist § 23a (2) SGB IV.)

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9 Antworten

DaViam 13.05.2020 | 09:34
Hallo, Urlaubsabgeltungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Beitragsrechtlich sind Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. §14 SGB IV
senf-dazuam 13.05.2020 | 11:58
Anscheinend wurde das Arbeitsverhältnis erst nach Rentenbeginn beendet, daher ist das als Hinzuverdienst zu werten.
rosebudam 13.05.2020 | 12:11
Wenn Ihre Angaben so vollständig sind, liegt meines Erachtens keine Beitragspflicht vor. Eine Überprüfung/Entscheidung obliegt aber der Einzugsstelle (Ihre Krankenkasse), wenn Sie das selbst anstoßen wollen. Stellen Sie zur Not einfach einen Antrag auf Beitragserstattung bei Ihrer Krankenkasse. Dann erhalten Sie eine Entscheidung mit Begründung. Sonst bemerkt es ggf. erst der Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers bei der nächsten turnusmäßigen Betriebsprüfung.
Rentner.am 13.05.2020 | 12:23
Soweit ich weiß, ist das letzte Arbeitsentgelt ausschlaggebend. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen der Rente beendet und die einmalige Zahlung erfolgte erst danach.
Siehe hieram 13.05.2020 | 12:20
Nein, spielt zunächst keine Rolle. Zitat aus §23 SGB IV: "(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist." Interessant wäre in Ihrem Fall aber noch zu wissen, wann genau die Abgeltung statt gefunden hat. Sie schreiben 03/2020. Ihr Arbeitsverhältnis endete 10/2019 (nach bewilligter EM-Rente in 09/2019). Wenn die Abgeltung VOR dem 31.03.2020 erfolgte, kann m. W. das Entgelt gemäß Märzklausel dem Vorjahr zugeordnet werden, dementsprechend dann Zuordnung zu Oktober 2019 als letzter Abrechnungszeitraum. Allerdings habe ich hier https://www.big-direkt.de/de/ueber-die-big/arbeitgeber/einmalzah… gefunden: "Einmalzahlungen sind beitragsfrei, wenn sie in dem Kalenderjahr, das auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden..." Deshalb ist es wohl nicht unwichtig, wann genau abgerechnet wurde. Und es wäre zu klären, ob, wenn Beitragsflicht besteht, die Beiträge als Arbeitnehmer (normaler Beitrag KV, PV, RV, AlV) oder als (EM-)Rentner (ermäßigter Beitrag KV weil ohne Krankengeldanspruch, keine AlV weil Rentner, keine RV weil Rentner) zu berücksichtigen sind. Hierzu kann dann sicher der Experte (oder ein anderer versierter User) noch rechtsicher etwas äußern. Unabhängig von der Beitragspflicht müssen Sie aber diese Abgeltung Ihrer zuständigen Rentenversicherung mitteilen, da zu überprüfen ist, ob die Abgeltung die jährlich erlaubte Hinzuverdienstgrenze (6.300,00 EUR) überschreitet und somit evtl. Ihre EM-Rente kürzt.
Siehe hieram 13.05.2020 | 12:40
Anscheinend wurde das Arbeitsverhältnis erst nach Rentenbeginn beendet, daher ist das als Hinzuverdienst zu werten.
Soweit ich weiß, ist das letzte Arbeitsentgelt ausschlaggebend. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen der Rente beendet und die einmalige Zahlung erfolgte erst danach.
Maßgeblich für die Bewertung als Hinzuverdienst ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Wenn die Rente seit 01.01.2019 bewilligt wurde und das Arbeitsverhältnis erst danach beendet wurde (wie Joel schreibt 10/2019) IST es Hinzuverdienst. Wäre das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.08.2019 beendet worden, wäre es KEIN Hinzuverdienst. Ob sich daran rückwirkend noch etwas ändern lässt.....
Joel M.am 13.05.2020 | 15:31
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Nein, spielt zunächst keine Rolle.

Zitat aus §23 SGB IV: "(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist."

Interessant wäre in Ihrem Fall aber noch zu wissen, wann genau die Abgeltung statt gefunden hat. Sie schreiben 03/2020.

Ihr Arbeitsverhältnis endete 10/2019 (nach bewilligter EM-Rente in 09/2019).

Wenn die Abgeltung VOR dem 31.03.2020 erfolgte, kann m. W. das Entgelt gemäß Märzklausel dem Vorjahr zugeordnet werden, dementsprechend dann Zuordnung zu Oktober 2019 als letzter Abrechnungszeitraum.

Allerdings habe ich hier

https://www.big-direkt.de/de/ueber-die-big/arbeitgeber/einmalzahlungen.html

gefunden:

"Einmalzahlungen sind beitragsfrei,

wenn sie in dem Kalenderjahr, das auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden..."

Deshalb ist es wohl nicht unwichtig, wann genau abgerechnet wurde.

Und es wäre zu klären, ob, wenn Beitragsflicht besteht, die Beiträge als Arbeitnehmer (normaler Beitrag KV, PV, RV, AlV) oder als (EM-)Rentner (ermäßigter Beitrag KV weil ohne Krankengeldanspruch, keine AlV weil Rentner, keine RV weil Rentner) zu berücksichtigen sind.

Hierzu kann dann sicher der Experte (oder ein anderer versierter User) noch rechtsicher etwas äußern.

Unabhängig von der Beitragspflicht müssen Sie aber diese Abgeltung Ihrer zuständigen Rentenversicherung mitteilen, da zu überprüfen ist, ob die Abgeltung die jährlich erlaubte Hinzuverdienstgrenze (6.300,00 EUR) überschreitet und somit evtl. Ihre EM-Rente kürzt.

Seit ca. 3 Jahren kein Arbeitsentgelt. Spielt es keine Rolle? MfG, Joel
.... Hierzu kann dann sicher der Experte (oder ein anderer versierter User) noch rechtsicher etwas äußern. Unabhängig von der Beitragspflicht müssen Sie aber diese Abgeltung Ihrer zuständigen Rentenversicherung mitteilen, da zu überprüfen ist, ob die Abgeltung die jährlich erlaubte Hinzuverdienstgrenze (6.300,00 EUR) überschreitet und somit evtl. Ihre EM-Rente kürzt.
Erstmal Danke für Ihre Antwort. Über diese Abgeltung wurde meine zuständige Rentenversicherung bereits informiert. Wie es aussieht gibt es verschiedene Meinungen, so dass ich nun auf eine Aufklärung durch die Experten hoffe.
Joel M.am 13.05.2020 | 15:56
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre umgehende Antwort. Damit ist mir wirklich geholfen. Mit freundlichen Grüßen, Joel M. Dank auch an die Anderen, die geantwortet haben.
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