Nein, spielt zunächst keine Rolle.
Zitat aus §23 SGB IV: "(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist."
Interessant wäre in Ihrem Fall aber noch zu wissen, wann genau die Abgeltung statt gefunden hat. Sie schreiben 03/2020.
Ihr Arbeitsverhältnis endete 10/2019 (nach bewilligter EM-Rente in 09/2019).
Wenn die Abgeltung VOR dem 31.03.2020 erfolgte, kann m. W. das Entgelt gemäß Märzklausel dem Vorjahr zugeordnet werden, dementsprechend dann Zuordnung zu Oktober 2019 als letzter Abrechnungszeitraum.
Allerdings habe ich hier
https://www.big-direkt.de/de/ueber-die-big/arbeitgeber/einmalzahlungen.html
gefunden:
"Einmalzahlungen sind beitragsfrei,
wenn sie in dem Kalenderjahr, das auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden..."
Deshalb ist es wohl nicht unwichtig, wann genau abgerechnet wurde.
Und es wäre zu klären, ob, wenn Beitragsflicht besteht, die Beiträge als Arbeitnehmer (normaler Beitrag KV, PV, RV, AlV) oder als (EM-)Rentner (ermäßigter Beitrag KV weil ohne Krankengeldanspruch, keine AlV weil Rentner, keine RV weil Rentner) zu berücksichtigen sind.
Hierzu kann dann sicher der Experte (oder ein anderer versierter User) noch rechtsicher etwas äußern.
Unabhängig von der Beitragspflicht müssen Sie aber diese Abgeltung Ihrer zuständigen Rentenversicherung mitteilen, da zu überprüfen ist, ob die Abgeltung die jährlich erlaubte Hinzuverdienstgrenze (6.300,00 EUR) überschreitet und somit evtl. Ihre EM-Rente kürzt.