Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSie werden Ihre Rente (zumindest wohl teilweise) zurückzahlen müssen, weil nach § 96a SGB VI auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (dazu gehört auch eine Urlaubsabgeltung) als Hinzuverdienst gilt und Ihr Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Rentenbeginns noch bestanden hat. Für den Monat der Auszahlung (also im November) wird geprüft, ob und ggf. welche Hinzuverdienstgrenzen Sie mit der Urlaubsabgeltung überschreiten und die Rentenhöhe für diesen Monat neu festgestellt.
Hallo Na so was,
Hinzuverdienst wird nicht einfach 1:1 von der zustehenden Rente abgezogen. Für jeden Rentner werden Hinzuverdienstgrenzen ermittelt, bis zu denen man verdienen darf, ohne das die Rente gekürzt wird, bzw. man nur noch einen entsprechenden Anteil der Rente ausgezahlt bekommt.
Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehen im Rentenbescheid.
In welcher Höhe die Rente bei einer Urlaubsabgeltung von 1600 Euro noch zu Auszahlung kommt, läßt sich daher nicht sagen, wenn man die individuellen Hinzuverdienstgrenzen des Rentner nicht kennt.
Maßgebend sind übrigens Bruttobeträge.
Hallo Margret,
schauen Sie in die Anlage 19 Ihres Rentenbescheides. Dort können Sie nachlesen, in welcher Höhe der Anspruch auf Rente noch besteht, wenn Sie eine Urlaubsabgeltung von 2000 Euro erhalten.
Sie können sich auch ganz individuell in einer unserer Auskunft- und Beratungstellen informieren.
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