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Urlaubsabgeltung

von skawie05.03.2020 | 17:48
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Hallo, ich Baujahr1960beziehe seit Feb.2020 eine befristete Rente wegen vollerE rwerbsminderung. Bin in ungekündigter Stellung als Angestellter bei meinem langjährigen 42 Jahre Arbeitgeber. Aau diesem Arbeitsverhältnis haben sich 61Urlaubstage und über 100 Überstunden angesammelt. Bei einem Gespräch mit der Geschäftsführerin wurde mir die Abgeltung des Urlaubes und den Überstunden versprochen. Nun aber wurde mir mit geteilt,dass des doch nicht möglich ist da ich noch in ungekündikter Stellung bin.Schuld daran ist ,dass die Rente unbefristet ist,sonst hätte es der Arbeitsvertrag geregelt, in dem es laut Betriebsvereinbarung zur Kündigung gekommen wäre. Meine Frage ist Was mache ich jetzt richtig sollte ich selbst kündigen ?und welche Konsequenzen hätte meine Kündigung? Gibt es z.B. Nachteile bei der Erwerbsminderung?usw Beim Anruf bei der DRV wurde mir lapidar gesagt das müsste ich schon selber wissen,prima Vielen Dank im Vorraus skawie

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Weil Arbeitsrecht nicht Inhalt dieses Forums ist, schließen wir den Thread in der Gewissheit, dass nette User dem Fragesteller dennoch ein paar Tipps geben konnten.

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6 Antworten

Frostieam 05.03.2020 | 18:34
Wenn Sie kündigen, ist Ihr Arbeitsplatz weg. Ob Sie eine Rückkehr für den Fall, dass die EMR irgendwann nicht verlängert wird, eine Option darstellt, können nur Sie wissen. Im allgemeinen wird der Urlaub erst abgegolten, wenn die Rente auf Dauer gewährt wird und das Arbeitsverhältnis dadurch endet. Bedenken Sie auch, dass die Urlaubsabgeltung einen Zuverdienst darstellt. Bei der Vergütung 61 Urlaubstage/100 Überstunden dürfte die Summe nicht unerheblich sein.
Siehe hieram 05.03.2020 | 20:54
Hallo Skawie, Sie sollten sich hierzu doch besser von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. M. E. kann nämlich nicht so ganz pauschal gesagt werden, dass die Überstunden jetzt nicht ausbezahlt werden können. Üblicherweise sind diese nämlich zeitnah entweder in Freizeitausgleich zu nehmen oder zu bezahlen. Dies hängt aber natürlich auch von den vertraglichen Vereinbarungen hierzu ab. Ein Urlaubsanspruch, der wegen langer Krankheit nicht genommen werden konnte, verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Der Urlaub aus 2018 ist also schon sehr vage... (Verfall eigentlich zum 31.03.2019), das hängt wohl davon ab, wie Sie hierzu mit der Geschäftsführung verhandelt haben. Wenn Sie also bis zum Ende Ihrer befristeten EM-Rente warten, könnte der gesamte Anspruch futsch sein. Kündigen sollten Sie erst mal trotzdem nicht. Vielmehr sollten Sie mit fachlicher Unterstützung (!!) zunächst die Überstunden einfordern. Und dann die Auszahlung des 'ältesten' Urlaubsanspruches beantragen, um die Verfallsfrist zu hemmen. Aber wie eingangs gesagt, das ist eindeutig Arbeitsrecht (!!) und hier können Ihnen dazu also nur Denkanstöße gegeben werden. Zu Ihrer EM-Rente dürfen Sie maximal 6.300,00 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Vom darüber hinausgehenden Betrag werden 40% auf die Rente angerechnet. Das erscheint mir selbst ohne Ihre konkreten Zahlen zu kennen allemal überlegenswerter, als den Arbeitsplatz selbst zu kündigen. Zumindest die Auszahlung der aufgelaufenen Überstunden dürfte da wohl locker anrechnungsfrei bleiben, sofern Sie nicht mehr als 63,00 EUR/h (inkl. Überstundenzuschlag -? falls gewährt-) verdient haben. Also lassen Sie sich auf jeden Fall arbeitsrechtlich beraten! Viel Erfolg!
Siehe hieram 05.03.2020 | 22:05
Ein Urlaubsanspruch, der wegen langer Krankheit nicht genommen werden konnte, verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Der Urlaub aus 2018 ist also schon sehr vage... (Verfall eigentlich zum 31.03.2019)
Das ist nicht richtig - der Urlaub aus 2018 verfällt ggf. am 31.03.2020. Sind also noch ein paar Tage ...
Danke für die Berichtigung!! Immer diese Jahreswechselzahlenverwechslungen :-)
Siehe hieram 06.03.2020 | 00:12
Zitat von Max4.0 anzeigenausblenden
Meine (nicht rechtsverbindliche) Meinung dazu: Eigentlich können sich die AG nicht wehren, da die geltenden Urteile vom EuGh und BAG über den nationalen Gesetzestexten stehen. Bis die nationalen Gesetzestexte angepasst sind, dauert es ja immer ein bis zwei Weilchen.... Da aber der Verfall des Urlaubs sich fortsetzt, also z. B. EM-Rente wird für zwei Jahre bewilligt, ein Jahr davor schon krank, muss man wohl selbst daran denken, dass die Übertragung des Urlaubsanspruches auch über die 15 Monate hinaus weiter übertragen wird, indem man den Urlaubsanspruch geltend macht (auch wenn man ihn erst mal nicht nehmen kann). Wohingegen alte Vertragsklauseln (aus 1988...), die beinhalten, dass der Urlaubsanspruch "nach Bundesurlaubsgesetz" gewährt wird, dann nach dem aktuell geltenden Gesetz (bzw. eben der darüberstehenden Urteile) abgewickelt werden muss, nicht nach dem damals geltenden Recht. Geschützt ist grundsätzlich allerdings nur der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Jahr. Für Mehrurlaub, der vom AG gewährt wird, hängt es wiederum von dem Vertragsformulierungen ab oder ob ein Tarifvertrag dazu besteht. Ganz gut und ausführlich erklärt wird dies Thema z. B. hier https://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Arbeitsrecht_Urlaub_Kran… Einen schönen Start ins Wochenende!
Max4.0am 05.03.2020 | 21:58
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Skawie,

Sie sollten sich hierzu doch besser von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

M. E. kann nämlich nicht so ganz pauschal gesagt werden, dass die Überstunden jetzt nicht ausbezahlt werden können. Üblicherweise sind diese nämlich zeitnah entweder in Freizeitausgleich zu nehmen oder zu bezahlen. Dies hängt aber natürlich auch von den vertraglichen Vereinbarungen hierzu ab.

Ein Urlaubsanspruch, der wegen langer Krankheit nicht genommen werden konnte, verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Der Urlaub aus 2018 ist also schon sehr vage... (Verfall eigentlich zum 31.03.2019), das hängt wohl davon ab, wie Sie hierzu mit der Geschäftsführung verhandelt haben. Wenn Sie also bis zum Ende Ihrer befristeten EM-Rente warten, könnte der gesamte Anspruch futsch sein.

Kündigen sollten Sie erst mal trotzdem nicht.

Vielmehr sollten Sie mit fachlicher Unterstützung (!!) zunächst die Überstunden einfordern. Und dann die Auszahlung des 'ältesten' Urlaubsanspruches beantragen, um die Verfallsfrist zu hemmen. Aber wie eingangs gesagt, das ist eindeutig Arbeitsrecht (!!) und hier können Ihnen dazu also nur Denkanstöße gegeben werden.

Zu Ihrer EM-Rente dürfen Sie maximal 6.300,00 EUR im Jahr hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Vom darüber hinausgehenden Betrag werden 40% auf die Rente angerechnet. Das erscheint mir selbst ohne Ihre konkreten Zahlen zu kennen allemal überlegenswerter, als den Arbeitsplatz selbst zu kündigen.

Zumindest die Auszahlung der aufgelaufenen Überstunden dürfte da wohl locker anrechnungsfrei bleiben, sofern Sie nicht mehr als 63,00 EUR/h (inkl. Überstundenzuschlag -? falls gewährt-) verdient haben.

Also lassen Sie sich auf jeden Fall arbeitsrechtlich beraten!

Viel Erfolg!

Das ist nicht richtig - der Urlaub aus 2018 verfällt ggf. am 31.03.2020. Sind also noch ein paar Tage ...
Max4.0am 05.03.2020 | 23:05
@siehe hier: Kein Problem. Aus Eigeninteresse hätte ich dahingehend aber auch eine Frage. Ich habe das zwar ebenfalls mehrfach, u.a. auch hier, gelesen, dass in einem solchen Fall 15 Monate der Urlaubsanspruch bestehen bleibt, basierend auf Rechtsprechung des BAG und des Europ. Gerichtshofs, aber finde die Grundlage im BUrlG nicht. Heißt, Arbeitgeber könnten sich weigern, den Urlaub nach beendigtem Arbeitsverhältnis nach Krankheit/AU etc. und EM-Rentenbeginn auszuzahlen.
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