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Urlaubsabgeltung

von cc06.02.2009 | 08:12
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Durch lange Krankheit während des letzten Jahres wurde ich schliesslich durch den Arbeitgeber ausgesteuert und in die EU Rente verwiesen. Meine Anfrage nach Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Jahresurlaubes 2008 wurde vom Arbeitgeber verneint , da ich mich ja in ErwerbsunfähigkeitRente befinde. Jedoch nach der letzten Rechtssprechung (AZ: C 350/06)denke ich doch Anspruch zu haben. Dann wäre noch die Frage ob der Urlaubsanspruch bis zum Rentenbeginn oder bis zur Aussteuerung des Arbeitgebers geht. Über Hilfe wäre ich sehr glücklich.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung uns zu Fragen des Arbeitsrechtes nicht positionieren werden. Allerdings dürften Ihnen die bisherigen Beiträge schon weitergeholfen haben. Zu den Ausführungen von "Realist" möchten wir noch anmerken, dass Sie eventuell auch unter folgendem Link eine Antwort finden werden: http://www.manager-magazin.de/koepfe/artikel/0,2828,602619,00.html

5 Antworten

Falsches Forumam 06.02.2009 | 09:35
Dies ist ein Forum der deutschen Rentenversicherung. Fragen Sie Ihren Betriebsrat.
Corlettoam 06.02.2009 | 09:22
Dies ist eine Frage aus dem Arbeitsrecht und nicht dem Rentenrecht. Außerdem kann der Arbeitgeber Sie nicht " aussteuern " - das kann nur die Krankenkasse nach Ablauf des 78 wöchigen Krankengeldbezugszeitraumes. Auch kann der Arbeitgeber Sie nicht in die " EM-Rente verweisen ".... Wurden Sie also von ihrem Arbeitgeber gekündigt oder besteht das Arbeitsverhältnis noch ? Grundsätzlich muß der Jahresurlaub bis 31.12. des jeweiligen Jahres genommen werden. Manche Firmen verlängern diesen Zeitraum bis 31.3. des Folgejahres und bei anderen Firmen kann der Urlaub auch Jahrelang angespart werden und verfällt nie ( wie in meiner ehemaligen Firma ) Können Sie den Urlaub nicht antreten z.b. wegen Krankheit etc. ist der Urlaub nach diesem Termin defintiv verfallen ! Dies ist aber nur und auschließlich in ihrem individuellem Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertraglich geregelt. Da hier niemand ihren Arbeitsvertrag kennt, kann diese Frage hier nicht exakt beantwortet werden. Ob Sie EM-Rente haben oder nicht, spielt dabei keinerlei Rolle, da das Arbeitsverhältnis ja trotz Rente noch weiter bestehen könnte. Grundsätzlich kann man aber sagen , das der Arbeitgeber NICHT verpflichtet ist , ihnen den (Rest)Urlaub - bei fristgrechtem Ausscheiden aus dem Betrieb - finanziell abzugelten. Da Sie den Urlaub ja wegen Krankheit und jetzt der EM-Rente nicht antreten können, ist er verfallen. Sie könnten nur bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage VERSUCHEN , in Form einer Abfindung einen finanziellen Ausgleich für die alten Urlaubstage zu bekommen. Dies ist mir zum Beispiel persönlich in einem Vergleichsverfahren vor dem Sozialgericht so zugestanden worden.
Richtiges Forumam 06.02.2009 | 10:16
Danke an Corletto. Ich habe wieder was dazugelernt.
Realistam 06.02.2009 | 14:16
Zitat: "Grundsätzlich kann man aber sagen , das der Arbeitgeber NICHT verpflichtet ist , ihnen den (Rest)Urlaub - bei fristgrechtem Ausscheiden aus dem Betrieb - finanziell abzugelten. Da Sie den Urlaub ja wegen Krankheit und jetzt der EM-Rente nicht antreten können, ist er verfallen." Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein wegen Krankheit nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub NICHT verfällt! Zumindest bezieht sich das auf den gesetzlichen vierwöchigen Mindesturlaub. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, besteht Anspruch auf Abgeltung, auch nach dem 31.März des Folgejahres hinaus!
Realistam 06.02.2009 | 14:21
Tatsächlich wurde die bisherige Praxis, dass ein wegen Krankheit nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub spätestens am 31. März des Folgejahres verfällt, erst kürzlich vom europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt. In wieweit dieses Urteil auch rückwirkend gilt, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis. Eventuell wäre es ratsam, zur Klärung Ihrer Ansprüche einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu befragen.
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