Hallo Simone H,
dem Beitrag von “Jochen W” kann (zur Zeit) nicht zugestimmt werden.
Nach derzeitiger Ansicht der Deutschen Rentenversicherung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hierzu ist festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass es im Benehmen des Arbeitgebers steht, sich den Zuordnungsmonat unter Günstigkeitsgesichtspunkten auszusuchen. Wenn also Bescheinigungen
z. B. den Hinweis enthalten, dass der laut Bescheinigung in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Weiter Einzelheiten können Sie unter folgendem Link nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1
Grundsätzlich wird bei der Einkommensanrechnung vom Bruttolohn ausgegangen.
Bei der Einkommensanrechnung wird die EM-Rente bis zu einem Einkommen von 450,- Euro als Vollrente gezahlt. Bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nur noch als Teilrente in Höhe von ¾, ½ oder ¼ - Rente. Wobei im Kalenderjahr zweimal ein Überschreiten bis zum doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen möglich ist, ohne das sich die (Teil-)Rente hierdurch ändert.
Anzumerken ist allerdings auch, dass die beiden von „Jockel“ angesprochenen Urteile des BSG
(AZ.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) tatsächlich hinsichtlich der hier beantworteten Frage, zu dem Ergebnis kommen, dass kein rentenschädlicher Hinzuverdienst vorliegt, da das ruhende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich (auf Zeit) unterbrochen sei. Ob die Rentenversicherungsträger über die Einzelfallentscheidungen hinaus künftig Ihre Ansicht ändern werden ist (noch) nicht entschieden.
Denkbar ist auch, dass noch weitere Musterstreitverfahren abgewartet werden. Da die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, kann daher in diesem Forum auch keine andere Aussage getätigt werden.
Natürlich kann immer im Rahmen der Widerspruchsfristen gegen die Entscheidung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers Widerspruch eingelegt werden. Denkbar wäre auch, dass hierbei gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Bereitschaft erklärt wird, auf den Abschluss eventueller Musterverfahren zu warten. Über die Erfolgsaussichten von „Neufeststellungsanträgen“, wie von Jockel vorgeschlagen, werden wir aufgrund der derzeitigen ungeklärten Rechtslage nicht spekulieren und treffen daher ebenfalls keine abschließende Aussage.