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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung, Anrechnung auf EM-Rente?

von Simone H.21.05.2013 | 20:41
7469 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine EM-Rente. Nach zweifacher Verlängerung, wurde diese nun in eine unbefristete EM-Rente umgewandelt. Mein Arbeitgeber hat mir nun mitgeteilt, dass mein Arbeitsverhältnis daraufhin endet. Nun wird er mir rückwirkend für 15 Monate meinen nicht genommenen Urlaub auszahlen. Gilt für diese Urlaubsabgeltung auch die 450-Euro-Grenze, bzw. 900-Euro? Und wird alles Darüberliegende dann von der Rente gekürzt? Oder kann man abzüglich Steuer, Sozialabgaben, die Netto-Summe behalten?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Simone H,

dem Beitrag von “Jochen W” kann (zur Zeit) nicht zugestimmt werden.

Nach derzeitiger Ansicht der Deutschen Rentenversicherung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hierzu ist festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass es im Benehmen des Arbeitgebers steht, sich den Zuordnungsmonat unter Günstigkeitsgesichtspunkten auszusuchen. Wenn also Bescheinigungen

z. B. den Hinweis enthalten, dass der laut Bescheinigung in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Weiter Einzelheiten können Sie unter folgendem Link nachlesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

Grundsätzlich wird bei der Einkommensanrechnung vom Bruttolohn ausgegangen.

Bei der Einkommensanrechnung wird die EM-Rente bis zu einem Einkommen von 450,- Euro als Vollrente gezahlt. Bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nur noch als Teilrente in Höhe von ¾, ½ oder ¼ - Rente. Wobei im Kalenderjahr zweimal ein Überschreiten bis zum doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen möglich ist, ohne das sich die (Teil-)Rente hierdurch ändert.

Anzumerken ist allerdings auch, dass die beiden von „Jockel“ angesprochenen Urteile des BSG

(AZ.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) tatsächlich hinsichtlich der hier beantworteten Frage, zu dem Ergebnis kommen, dass kein rentenschädlicher Hinzuverdienst vorliegt, da das ruhende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich (auf Zeit) unterbrochen sei. Ob die Rentenversicherungsträger über die Einzelfallentscheidungen hinaus künftig Ihre Ansicht ändern werden ist (noch) nicht entschieden.

Denkbar ist auch, dass noch weitere Musterstreitverfahren abgewartet werden. Da die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, kann daher in diesem Forum auch keine andere Aussage getätigt werden.

Natürlich kann immer im Rahmen der Widerspruchsfristen gegen die Entscheidung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers Widerspruch eingelegt werden. Denkbar wäre auch, dass hierbei gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Bereitschaft erklärt wird, auf den Abschluss eventueller Musterverfahren zu warten. Über die Erfolgsaussichten von „Neufeststellungsanträgen“, wie von Jockel vorgeschlagen, werden wir aufgrund der derzeitigen ungeklärten Rechtslage nicht spekulieren und treffen daher ebenfalls keine abschließende Aussage.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sandy,

sofern Ihr Arbeitsverhältnis arbeits- oder tarifvertraglich ruht, d.h. das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und lediglich die Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht, Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten, dann liegt kein anrechenbarer Hinzuverdienst vor. Genau diese (arbeitsrechtliche) Vorfrage hat der Rentenversicherungsträger aber mit Ihrem Arbeitgeber abzuklären, daher kann hier keine eindeutige Bestätigung gegeben werden, ob anrechenbarer Hinzuverdienst vorliegt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sandy,

normalerweise muss der Sachbearbeiter bei Ihrem Arbeitgeber abklären, ob arbeits- oder tarifvertraglich Ihr Arbeitsverhältnis ruht, sollten aus dem Schreiben eindeutig diese Kriterien nachvollziehbar und überprüfbar sein, dann kann es möglicherweise dem Sachbearbeiter weiterhelfen. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an und fragen nach, ob er an der Übersendung dieses Schreibens interessiert ist oder senden Sie im das Schreiben einfach zu, dann kann er entscheiden, wie er weiter verfahren wird.

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11 Antworten

Jochen W.am 22.05.2013 | 08:02
Nein, die Urlaubsabgeltung wird nicht auf die Rente angerechnet.
Jockelam 22.05.2013 | 10:06
Urteile des BSG vom 10.07.2012: Beide BSG-Urteile kommen zu dem Ergebnis, dass Einmalzahlungen aus einem aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ruhendem Arbeitsverhältnis, die Versicherten nach Rentenbeginn zufließen, nicht als Hinzuverdienst i. S. d. § 96a SGB VI zu berücksichtigen sind, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zum Rentenbeginn ruhte. Erst mit dem Ruhen oder Ende des Arbeitsverhältnisses zum Rentenbeginn liegt ein unterbrochenes bzw. beendetes Beschäftigungsverhältnis vor.
Mitleseram 22.05.2013 | 09:45
Zitat von Jochen W. anzeigenausblenden
Jochen W. schrieb

Hallo Simone H,

dem Beitrag von “Jochen W” kann (zur Zeit) nicht zugestimmt werden.

Nach derzeitiger Ansicht der Deutschen Rentenversicherung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hierzu ist festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass es im Benehmen des Arbeitgebers steht, sich den Zuordnungsmonat unter Günstigkeitsgesichtspunkten auszusuchen. Wenn also Bescheinigungen

z. B. den Hinweis enthalten, dass der laut Bescheinigung in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Weiter Einzelheiten können Sie unter folgendem Link nachlesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

Grundsätzlich wird bei der Einkommensanrechnung vom Bruttolohn ausgegangen.

Bei der Einkommensanrechnung wird die EM-Rente bis zu einem Einkommen von 450,- Euro als Vollrente gezahlt. Bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nur noch als Teilrente in Höhe von ¾, ½ oder ¼ - Rente. Wobei im Kalenderjahr zweimal ein Überschreiten bis zum doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen möglich ist, ohne das sich die (Teil-)Rente hierdurch ändert.

Anzumerken ist allerdings auch, dass die beiden von „Jockel“ angesprochenen Urteile des BSG

(AZ.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) tatsächlich hinsichtlich der hier beantworteten Frage, zu dem Ergebnis kommen, dass kein rentenschädlicher Hinzuverdienst vorliegt, da das ruhende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich (auf Zeit) unterbrochen sei. Ob die Rentenversicherungsträger über die Einzelfallentscheidungen hinaus künftig Ihre Ansicht ändern werden ist (noch) nicht entschieden.

Denkbar ist auch, dass noch weitere Musterstreitverfahren abgewartet werden. Da die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, kann daher in diesem Forum auch keine andere Aussage getätigt werden.

Natürlich kann immer im Rahmen der Widerspruchsfristen gegen die Entscheidung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers Widerspruch eingelegt werden. Denkbar wäre auch, dass hierbei gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Bereitschaft erklärt wird, auf den Abschluss eventueller Musterverfahren zu warten. Über die Erfolgsaussichten von „Neufeststellungsanträgen“, wie von Jockel vorgeschlagen, werden wir aufgrund der derzeitigen ungeklärten Rechtslage nicht spekulieren und treffen daher ebenfalls keine abschließende Aussage.

[/quote]

In Ergänzung zu unseren Aussagen vom 22.05.2014 muss noch folgende Anmerkung hinzugefügt werden:

Aktuell haben die Rentenversicherungsträger entschieden, dass den Urteilen über den Einzelfall hinaus nunmehr doch gefolgt wird.

In den Entscheidungen des BSG ging es um die Frage, ob von einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI auch dann auszugehen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezuges unterbrochen ist und ruht. In den entschiedenen Fällen bezogen die Versicherten jeweils eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen war in diesen Fällen das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und ruhte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass Hauptpflichten daraus (Arbeitspflicht und Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten. Dies gilt selbst dann, wenn aus arbeitsrechtlicher Sicht der Arbeitsvertrag bzw. der Tarifvertrag noch keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (Ruhen) ist dabei unabhängig vom tatsächlichen rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise durch Auflösung des Arbeitsvertrages oder dem Ende im beitragsrechtlichen Sinne zu beurteilen. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen auch dann fließen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht.

Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn

- es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und

- das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde.

Sind die Einmalzahlungen nach Rentenbeginn einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruhenden oder beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeflossen und wurde diese Einmalzahlung bisher zu Unrecht als Hinzuverdienst angerechnet, dann muss grundsätzlich ein Antrag des Berechtigten auf Neuberechnung der Rente gestellt werden.

Die Korrektur des Rentenbescheides erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.

[/quote]

Genau dies trifft auf den geschilderten Sachverhalt von Simone H. zu!

Bitte teilen Sie mir die Rechtsgrundlage oder das BSG-urteil mit, nach der die Urlaubsabgeltung nicht als Hinzuverdienst angerechnet wird, denn in meinem Fall ist genau das passiert.
Jockelam 22.05.2013 | 10:07
@Mitleser: stellen Sie unter Berufung auf die Urteile des BSG einen Antrag auf Neufeststellung der Rente, dann wird der Sachverhalt erneut überprüft.
Reineram 22.05.2013 | 16:24
Hallo falls sie das nachlesen möchten BSG Urteil vom 10..07.12 B 13 R 81/11 R
-am 23.05.2013 | 16:10
In Ergänzung zu unseren Aussagen vom 22.05.2014 muss noch folgende Anmerkung hinzugefügt werden: Aktuell haben die Rentenversicherungsträger entschieden, dass den Urteilen über den Einzelfall hinaus nunmehr doch gefolgt wird. In den Entscheidungen des BSG ging es um die Frage, ob von einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI auch dann auszugehen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezuges unterbrochen ist und ruht. In den entschiedenen Fällen bezogen die Versicherten jeweils eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen war in diesen Fällen das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und ruhte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass Hauptpflichten daraus (Arbeitspflicht und Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten. Dies gilt selbst dann, wenn aus arbeitsrechtlicher Sicht der Arbeitsvertrag bzw. der Tarifvertrag noch keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (Ruhen) ist dabei unabhängig vom tatsächlichen rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise durch Auflösung des Arbeitsvertrages oder dem Ende im beitragsrechtlichen Sinne zu beurteilen. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen auch dann fließen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht. Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn - es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und - das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde. Sind die Einmalzahlungen nach Rentenbeginn einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruhenden oder beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeflossen, dann sind die Renten grundsätzlich nur auf Antrag des Berechtigten aufzugreifen und neu zu berechnen. Renten wegen Erwerbsminderung, bei denen Einmalzahlungen zu Unrecht als Hinzuverdienst berücksichtigt wurden, sind neu zu berechnen. Die Korrektur des Rentenbescheides erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.
-am 23.05.2013 | 16:17
In Ergänzung zu unseren Aussagen vom 22.05.2014 muss noch folgende Anmerkung hinzugefügt werden: Aktuell haben die Rentenversicherungsträger entschieden, dass den Urteilen über den Einzelfall hinaus nunmehr doch gefolgt wird. In den Entscheidungen des BSG ging es um die Frage, ob von einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI auch dann auszugehen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezuges unterbrochen ist und ruht. In den entschiedenen Fällen bezogen die Versicherten jeweils eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen war in diesen Fällen das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und ruhte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass Hauptpflichten daraus (Arbeitspflicht und Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten. Dies gilt selbst dann, wenn aus arbeitsrechtlicher Sicht der Arbeitsvertrag bzw. der Tarifvertrag noch keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (Ruhen) ist dabei unabhängig vom tatsächlichen rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise durch Auflösung des Arbeitsvertrages oder dem Ende im beitragsrechtlichen Sinne zu beurteilen. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen auch dann fließen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht. Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn - es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und - das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde. Sind die Einmalzahlungen nach Rentenbeginn einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruhenden oder beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeflossen und wurde diese Einmalzahlung bisher zu Unrecht als Hinzuverdienst angerechnet, dann muss grundsätzlich ein Antrag des Berechtigten auf Neuberechnung der Rente gestellt werden. Die Korrektur des Rentenbescheides erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.
Jochen W.am 23.05.2013 | 16:51
Hallo Simone H, dem Beitrag von “Jochen W” kann (zur Zeit) nicht zugestimmt werden. Nach derzeitiger Ansicht der Deutschen Rentenversicherung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hierzu ist festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass es im Benehmen des Arbeitgebers steht, sich den Zuordnungsmonat unter Günstigkeitsgesichtspunkten auszusuchen. Wenn also Bescheinigungen z. B. den Hinweis enthalten, dass der laut Bescheinigung in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Weiter Einzelheiten können Sie unter folgendem Link nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Grundsätzlich wird bei der Einkommensanrechnung vom Bruttolohn ausgegangen. Bei der Einkommensanrechnung wird die EM-Rente bis zu einem Einkommen von 450,- Euro als Vollrente gezahlt. Bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nur noch als Teilrente in Höhe von ¾, ½ oder ¼ - Rente. Wobei im Kalenderjahr zweimal ein Überschreiten bis zum doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen möglich ist, ohne das sich die (Teil-)Rente hierdurch ändert. Anzumerken ist allerdings auch, dass die beiden von „Jockel“ angesprochenen Urteile des BSG (AZ.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) tatsächlich hinsichtlich der hier beantworteten Frage, zu dem Ergebnis kommen, dass kein rentenschädlicher Hinzuverdienst vorliegt, da das ruhende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich (auf Zeit) unterbrochen sei. Ob die Rentenversicherungsträger über die Einzelfallentscheidungen hinaus künftig Ihre Ansicht ändern werden ist (noch) nicht entschieden. Denkbar ist auch, dass noch weitere Musterstreitverfahren abgewartet werden. Da die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, kann daher in diesem Forum auch keine andere Aussage getätigt werden. Natürlich kann immer im Rahmen der Widerspruchsfristen gegen die Entscheidung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers Widerspruch eingelegt werden. Denkbar wäre auch, dass hierbei gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Bereitschaft erklärt wird, auf den Abschluss eventueller Musterverfahren zu warten. Über die Erfolgsaussichten von „Neufeststellungsanträgen“, wie von Jockel vorgeschlagen, werden wir aufgrund der derzeitigen ungeklärten Rechtslage nicht spekulieren und treffen daher ebenfalls keine abschließende Aussage.
In Ergänzung zu unseren Aussagen vom 22.05.2014 muss noch folgende Anmerkung hinzugefügt werden: Aktuell haben die Rentenversicherungsträger entschieden, dass den Urteilen über den Einzelfall hinaus nunmehr doch gefolgt wird. In den Entscheidungen des BSG ging es um die Frage, ob von einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI auch dann auszugehen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezuges unterbrochen ist und ruht. In den entschiedenen Fällen bezogen die Versicherten jeweils eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen war in diesen Fällen das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und ruhte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns. Das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bedeutet, dass Hauptpflichten daraus (Arbeitspflicht und Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt) als suspendiert gelten. Dies gilt selbst dann, wenn aus arbeitsrechtlicher Sicht der Arbeitsvertrag bzw. der Tarifvertrag noch keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung (Ruhen) ist dabei unabhängig vom tatsächlichen rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise durch Auflösung des Arbeitsvertrages oder dem Ende im beitragsrechtlichen Sinne zu beurteilen. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen auch dann fließen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis ruht. Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn - es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und - das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde. Sind die Einmalzahlungen nach Rentenbeginn einem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruhenden oder beendeten Beschäftigungsverhältnisses zugeflossen und wurde diese Einmalzahlung bisher zu Unrecht als Hinzuverdienst angerechnet, dann muss grundsätzlich ein Antrag des Berechtigten auf Neuberechnung der Rente gestellt werden. Die Korrektur des Rentenbescheides erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X.
Genau dies trifft auf den geschilderten Sachverhalt von Simone H. zu!
Sandyam 25.05.2013 | 18:46
Hallo, ich hoffe ich kann mich dieser Fragestellung einfach mal anschließen. Bei mir ist es so: Seit 12/2009 befristete volle EU-Rente. Zum 31.05.2013 wurde die befristete volle EU-Rente aufgrund gesundheitlicher Verschlechterung von der DRV in eine volle EU-Rente auf unbestimmte Dauer umgewandelt. Mein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ruhe während der befristeten Rente (also seit Dezember 2009). Aufgrund der Dauerrente ab 01.06.2013 endet nun mein Arbeitsverhältnis nun automatisch im öffentlichten Dienst zum 31.05.2013. Einen Antrag auf Urlaubsabgeltung habe ich beim Arbeitgeber gestellt und mir werden 35 Tage abgegolten. Im Anschreiben des Arbeitsgebers steht, dass "Ihnen für die Jahre 2012 und 2013 35 Tage Urlaub abgegolten werden, da sie diesen aufgrund Krankheit nicht nehmen konnten". Ich denke dieser Zeitraum wurde gewählt, weil ja laut Rechtssprechung eine Urlaubsabgeltung für die zurückliegenden 15 Monate (20 Tage/Jahr+Zusatzurlaub wg. Schwerbehinderung) gezahlt werden muss. Meine Frage ist nun, ist diese Urlaubsabgeltung jetzt rentenschädlich? Diese liegt natürlich über der Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro/Monat. Ich habe versucht mich hier durchzulesen, bin mir aber weiterhin unsicher, ob diese Zahlung nun komplett verrechnet wird oder komplett unschädlich ist. Nach den letzten hier geposteten Beiträge würde ich fast sagen, dass es in meinem Fall nicht rentenschädlich ist. Ich würde mich sehr freuen, wenn hier ein Experte zu Stellung nehmen würde. Vielen lieben Dank!
Sandyam 27.05.2013 | 11:43
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Mir liegen Schreiben meines AG vor, in dem bestätigt wird, dass während der befristeten Rente mein Arbeitsverhältnis ruht. Und nach Ablauf der Rente wieder zu gleichen Bedingungen fortgesetzt werden würde. Die Zahlung der Urlaubsabgeltung findet zum Ende des Monats statt. Würde es der RV bei der Entscheidungsfindung helfen, wenn ich diese Schreiben mit beilegen würde?
Sandyam 27.05.2013 | 14:03
Nochmals vielen Dank für die Antwort. Ich habe jetzt eine Kopie der Bezügemitteilung sowie der entsprechenden vorhandenen Schreiben zum Thema ruhendes Arbeitsverhältnis kopiert und werden diese zusammen mit meinem Anschreiben an die DRV schicken. Ich hoffe, dass die Zahlung rentenunschädlich ist.
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