Urlaubsabgeltungen, die Arbeitnehmer für nicht in Anspruch genommenen Urlaub erhalten, gelten als Arbeitsentgelt. Beitragsrechtlich stellen sie eine Einmalzahlung dar und sind im Monat der Auszahlung der Beitragspflicht zu unterwerfen. Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind beitragsrechtlich ebenfalls als Einmalzahlung zu behandeln und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.
Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen sehen z. T. vor, dass Urlaubsabgeltungen nach dem Tod des Arbeitnehmers an den Ehegatten bzw. die unterhaltsberechtigten Angehörigen gezahlt werden. In diesen Fällen handelt es sich um einen originären Anspruch der Hinterbliebenen gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ist diese Zahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung.