Hallo Johann Reiter,
bei der von Ihnen beschriebenen Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 14 Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- ( SGB IV ).
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Die im April gezahlte Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.03.2018 ist also dem Entgeltabrechnungszeitraum März 2018 zuzuordnen. Die sogenannte "Märzklausel" kommt hierbei nicht zum Tragen, da das einmalig gezahlte Entgelt erst im April gezahlt wird. Die Zuordnung für den Monat März ist hierbei nicht ausschlaggebend.
Beitragspflicht kommt in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Da im Jahr 2018 von Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen wurde, ist die im April gezahlte Urlaubsabgeltung in der Sozialversicherung beitragsfrei.