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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung - beitragsrechtliche Beurteilung

von Johann Reiter16.04.2018 | 10:33
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Sehr geehrte Damen und Herren, infolge Aufhebungsvertrag vom 30.3.18 endete mein Arbeitsverhältnis mit dem 31.3.18. Ich habe vom 20.10.16 bis 13.3.18 ununterbrochen Krankengeld bezogen (Aussteuerung) und bin über den 13.3.18 hinaus weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 21.7.17 habe ich bei der DRV Bund Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und am 1.3.18 (wegen Ende des Krankengeldbezugs) bei der Agentur für Arbeit im Rahmen der sogenannten Nahtlosregelung Arbeitslosengeld beantragt. Die DRV Bund hat mit Bescheid vom 23.3.18 Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab 1.7.17 bis zum Beginn der Regelaltersgrenze, also auf Dauer, zugebilligt; die Agentur für Arbeit hat den Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld wegen Ruhens des Anspruchs abgelehnt. Die Urlaubsansprüche aus den Jahnren 2016 bis 2018 in beträchtlicher Höhe sind nach dem Aufhebungsvertrag vom 30.3.18 abzugelten und nach dessen Nummer 4 Ende April 2018 abzurechnen und zur Zahlung fällig. Frage: Ist die im April 2018 fällige Urlaubsabgeltung beitragspflichtig oder beitragsfrei? Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Johann Reiter.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johann Reiter,

bei der von Ihnen beschriebenen Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 14 Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- ( SGB IV ).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

Die im April gezahlte Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.03.2018 ist also dem Entgeltabrechnungszeitraum März 2018 zuzuordnen. Die sogenannte "Märzklausel" kommt hierbei nicht zum Tragen, da das einmalig gezahlte Entgelt erst im April gezahlt wird. Die Zuordnung für den Monat März ist hierbei nicht ausschlaggebend.

Beitragspflicht kommt in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Da im Jahr 2018 von Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen wurde, ist die im April gezahlte Urlaubsabgeltung in der Sozialversicherung beitragsfrei.

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