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Urlaubsabgeltung höher als 6300 Euro

von Elsa07.11.2019 | 22:21
559 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Abend, ich habe eine volle Erwerbsminderungsrente, seit November 18 diese auf Dauer. Die nun gezahlte Urlaubsabgeltung (Einmalzahlung) ist BRUTTO höher als 6300 Euro. Als Hinzuverdienst wird sie gerechnet. Das konnte ich schon erlesen;-) Wird a) Brutto oder Netto genommen als Bemessungsgrundlage für die 6300 Euro HZG ? b) wie verhält es sich mit der Differenz zu 6300 Euro? Werde ich 1:1 zu einer einmaligen Rückzahlung der Rente aufgefordert? Oder wird diese im Folgemonat verrechnet? c) an der bestehenden vollen EMR ändert sich jedoch nichts? Ist der Differenzbetrag mit der DRV beglichen, wird weiter die volle Rente gezahlt? Danke im voraus für aufschlussreiche Informationen:-)

13 Antworten

W°lfgangam 07.11.2019 | 22:29
Hallo Elsa, hier finden Sie bereits zielführende Antworten: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/erwerbs… Konkret können Sie das nur mit Ihrer DRV selbst klären. Gruß w.
Exteamam 08.11.2019 | 07:55
Hallo Elsa, die Abrechnung des Hinzuverdienstes ist ein wenig kompliziert. Ich versuche, es zu erklären: zu a) als Hinzuverdienst zählt immer das Bruttoentgelt, egal, ob es sich um den laufenden Verdienst oder eine Einmalzahlung wie die Urlaubsabgeltung handelt. Überschreitet der insgesamt im Kalenderjahr erzielte Verdienst die Grenze von 6.300 Euro, wird der darüber liegende Betrag um 40 % angerechnet. zu b) und c) Ihre Urlaubsabgeltung, die nun in 2019 ausgezahlt wird, erhöht Ihren bisherigen Hinzuverdienst für dieses Kalenderjahr. Sie sollten daher Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, dass sich hierdurch Ihre Prognose des Hinzuverdienstes für das Kalenderjahr 2019 verändert. Dies können Sie formlos machen. Dadurch wird sich Ihr monatlicher Anspruch auf Rente für das gesamte Kalenderjahr 2019 verringern. Ihr Rentenversicherungsträger wird diese neue (veränderte) Prognose für die nächste Zahlung der Rente anwenden, das dürfte der 01.12.2019 sein. Für das Jahr 2020 sollten Sie auch eine neue Prognose abgeben (weil sich Ihr Hinzuverdienst wieder verringert oder gar ganz entfällt), damit Ihr Rentenversicherungsträger die Zahlung ab 01.01.2020 wieder umstellen kann. Eine Rückforderung der in der Zeit vom 01.01.2019 – 30.11.2019 überzahlten Rentenbeträge erfolgt aber noch nicht sofort, sondern erst mit der sogenannten Spitzabrechnung zum 01.07.2020 Wie dann die Abrechnung des überzahlten Betrags erfolgt, hängt davon ab, wie hoch die Überzahlung ist. Bei einem Betrag bis zu 200 Euro wird Ihr Rentenversicherungsträger den Betrag von Ihrer Rente einbehalten (jedoch maximal die Hälfte der Rente). Hierzu müssen Sie aber zuvor zugestimmt haben. Sollten Sie schon einmal den Vordruck R0230 zur Angabe Ihres voraussichtlichen Hinzuverdiensts ausgefüllt haben, sind Sie hierzu befragt worden. Haben Sie (noch) nicht zugestimmt oder ist die Überzahlung höher als 200 Euro, wird sich Ihr Rentenversicherungsträger mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie können die Überzahlung auch in einer Summe zurückzahlen, oder einen Ratenzahlungsvorschlag machen. Ihr Rentenversicherungsträger wird prüfen, ob dies möglich ist. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Elsaam 08.11.2019 | 09:03
Vielen Dank an den Experten des Forums für die ausführliche Schilderung. Weitere Einkünfte durch Nebentätigkeit neben der vollen EMR erziele ich nicht. Es bleibt bei der nun ausgezahlten Einmalzahlung wegen Urlaubsabgeltung. Der Betrag überschreitet die HZG über 200 Euro. Für mein Verständnis nochmal: Nehmen wir mal einen darüber liegenden Betrag von 1000 Euro (zum leichter rechnen;-)) an, darauf 40 % angerechnet, heißt 400 Euro muss ich (nach der Spitzabrechnung 07/2020) zurückzahlen oder die vollen 1000 Euro? Die jetzige Rentenhöhe verringert sich im Dezember 2019? Ab Januar 2020 wird wieder die "alte" Rentenhöhe ausgezahlt und ich zahle nach Absprache mit der DRV den überzahlten Betrag zurück?
-am 08.11.2019 | 10:40
Zitat von Elsa anzeigenausblenden
Hallo Elsa, Sie müssen nur den 40%-Anrechnungsbetrag zurückzahlen. Nur um diesen Betrag verringert sich (rückwirkend) Ihr Rentenanspruch. Dieser Betrag wird bei der nächsten möglichen Rentenzahlung zu 1/12 aber bereits angerechnet. Die Überzahlung für die rückwirkend in falscher Höhe ausgezahlten Rentenbeträge wird dann erst im nächsten Jahr festgestellt. Hierüber werden Sie einen Bescheid von Ihrem Rentenversicherungsträger mit einer genauen Abrechnung erhalten. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Mondkindam 08.11.2019 | 10:46
Hallo Elsa, die Frage ist doch erst mal liegt überhaupt Hinzuverdienst vor. Einmalzahlungen sind nur Hinzuverdienst wenn sie aus einem Beschäftigungsverhältnis stammen, dass nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Da Sie eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente beziehen ist also erst einmal zu klären wann Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.
Elsaam 08.11.2019 | 11:02
Danke an den Renten-Expterten für Ihre informativen Erläuterungen. Sie haben mir sehr geholfen. Mein AV ruhte ab Beginn der befristeten vollen EMR bis zum Eintreten der vollen EMR auf Dauer, so dass ich davon ausgehe, dass das Ruhen des AV als Fortbestand des AV gewertet wird, auch wenn ich keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Ich lasse mich allerdings gern korrigieren;-)
Siehe hieram 08.11.2019 | 12:41
§96 SGB VI "Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht." Hallo Elsa, grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, d.h. die Abgeltung gilt in Ihrem Fall als Zuverdienst. Wenn es mich beträfe, würde ich noch einmal genau schauen, warum eine Urlaubsabgeltung, die nach Ende der Beschäftigung bezahlt wird, aber einen Zeitraum betreffen könnte (könnte = Vermutung!!), der VOR Eintritt der vollen Erwerbsminderung entstanden ist, angerechnet wird... und wenn ich feststelle, dass das zwar jetzt bezahlt wurde erst, aber irgendwelche Jahre lange zurück liegenden Urlaub betrifft... würde ich einen Nachweis darüber meiner Mitteilung über den Hinzuverdienst an die DRV beifügen und um genau Prüfung bitten. Aber es betrifft ja nicht mich :-) Und vielleicht hatten Sie ja auch nur einen tollen Arbeitgeber, der, obwohl Sie schon lange nicht mehr arbeiten, Ihnen trotzdem Urlaub gewährt hat oder es war wg. irgendeines Tarifvertrags... das wissen Sie selbst viel besser. Also zurück zu § 96, demnach gilt es als Hinzuverdienst, auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis. Alles Gute!
Knutam 08.11.2019 | 12:50
Hallo, Wenn die Rente monatlich um Betrag X gekürzt wird, verringert sich dadurch auch der KK und Plegeversicherungsanteil? Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK 1500€-400€ Abzug wegen HZVgrenze = ca. 110€ KK ....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen. Mit freundlichen Grüßen Knut
-am 08.11.2019 | 14:26
Zitat von Knut anzeigenausblenden
Hallo Knut, für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Elsaam 08.11.2019 | 13:34
Da ich im öD beschäftigt war, unterliegt auch die Urlaubsabgeltung dem TVöD. Für den ruhenden Teil des AV gibt es lt Tarifvertrag eine Abgeltung des Mindesturlaubs und Zusatzurlaubs für Schwerbehinderung. Und dies ist Hinzuverdienst, da das AV, wenn auch ruhend, noch bestand bei Beginn der EMR.
Knutam 09.11.2019 | 11:51
Hallo, Wenn die Rente monatlich um Betrag X gekürzt wird, verringert sich dadurch auch der KK und Plegeversicherungsanteil? Bsp.: 1500€ Rente = Abzug ca. 150€ KK 1500€-400€ Abzug wegen HZVgrenze = ca. 110€ KK ....oder bleiben die Abzüge auf den 1500€ hängen. Mit freundlichen Grüßen Knut
Hallo Knut, für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo, Dann wäre Mann doch dumm, eine hohe Rückzahlung auf einem Rutsch zu begleichen. Dann würde ich mir doch lieber die Rente kürzen lassen und den verminderten KK und PV Beitrag zu gute kommen lassen. Mit freundlichen Grüßen Knut
Exteamam 11.11.2019 | 07:17
Zitat von Knut anzeigenausblenden
Hallo Knut, für die Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse ist der Betrag der Rente maßgebend, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt, also aus der verringerten Rente. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo, Dann wäre Mann doch dumm, eine hohe Rückzahlung auf einem Rutsch zu begleichen. Dann würde ich mir doch lieber die Rente kürzen lassen und den verminderten KK und PV Beitrag zu gute kommen lassen. Mit freundlichen Grüßen Knut
Hallo Knut, da haben Sie wohl etwas missverstanden. Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung richtet sich nach dem Rentenbetrag, der sich ergibt, wenn man z.B. den anzurechnenden Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze abzieht. Müssen Sie dagegen einen Betrag zurückzahlen und wird dieser Betrag direkt mit Ihrer Rente verrechnet, müssen Sie trotzdem den KV-/PV-Betrag von dem eigentlichen Rentenbetrag zahlen. Insofern ist es für den Beitrag zur KV/PV egal, ob Sie den überzahlten Betrag in einer Summer zurückzahlen oder in Raten mit der laufenden Rentenzahlung verrechnen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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