Hallo Hannelore,
nach derzeit geltendem Hinzuverdienstrecht wird die Brutto-Einmalzahlung ausschließlich im Kalendermonat der Auszahlung als Hinzuverdienst berücksichtigt, sofern das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestand und nicht durchgehend geruht hat. Letzteres kann der zuständige Rentenversicherungsträger nur im konkreten Einzelfall prüfen.
Ergibt sich aufgrund der Höhe der Einmalzahlung im Kalendermonat der Auszahlung eine Nullrente, wird ab dem folgenden Kalendermonat wieder die Vollrente gezahlt, sofern kein weiterer Hinzuverdienst vorliegt.