Das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld), das nach Beginn einer Erwerbsminderungsrente erbracht wird, gibt es einige Grundsätze zu beachten, die im Einzelfall zu prüfen sind. Bitte wenden Sie sich daher an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.