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Experten-Antwort

Urlaubsanspruch

von Sabine04.04.2023 | 11:41
117 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich bin seit 11/20 Krank. Ich habe nun rückwirkend zum 1.6.21 volle Erwerbsminderungsrente befristet bis 31.5.24 bekommen. Habe ich noch Urlaubsanspruch und wenn ja wieviel? Danke schon mal

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

da es sich hier um eine Frage zum Thema Arbeitsrecht handeln, können wir in diesem Forum leider keine Antwort auf Ihre Frage geben.

Sie sollten Kontakt mit der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

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bitte beachten Sie die Netiquette und bleiben Sie sachbezogen und respektvoll im Umgang miteinander. Abwertende Bemerkungen, persönliche Angriffe und Beleidigungen – aber auch aggressive Reaktionen auf Provokationen – sind keine angemessene Form der Kommunikation und helfen nicht bei der Klärung einer Sachfrage. Daher werden solche Kommentare von uns konsequent entfernt.

Allen einen schönen Tag und beste Grüße

Ihr Admin

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15 Antworten

Fliederam 04.04.2023 | 11:47
Darüber müssen Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Personalservice/HR sprechen. Wir wissen hier ja weder, wie hoch ihr genereller Urlaubsanspruch ist, noch wie viel Urlaub Sie bereits vor Ihrer AU beansprucht haben. Und selbst wenn wir diese Angaben hätten, könnten wir Ihnen keine Antwort geben, denn das ist eine arbeitsrechtliche Frage und keine rentenrechtliche.
Urlaubam 04.04.2023 | 13:03
Natürlich haben Sie Urlaubsanspruch! Wieviel? Das geht aus Ihrem Arbeitsvertrag hervor, ggf. verweist dieser auf gesetzliche Regelung, oder Tarifvertrag. Ob Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben hängt davon ab, ob das AV beendet ist, oder aktuell ruhend. Sie sehen, all das kann hier nur einer wissen und das sind Sie!
Urlaub ?am 04.04.2023 | 13:22
Naja hier haben Sie ja schon die passenden Antworten bekommen. Für sowas ist man in der passenden Gewerkschaft, ein Anruf und die sagen Ihnen was Sache ist! Ich hoffe Sie haben eine Gewerkschaft, es soll ja noch immer Menschen geben die haben dort keine Mitgliedschaft, die meinen der ganze Urlaubsanspruch ist so vom Himmel gefallen ;-) und lassen die Kollegen Beiträge zahlen.
Abschlägeam 04.04.2023 | 13:35
Zitat von Urlaub anzeigenausblenden
Wenn Sabine das so genau wüsste, würde sie ja wohl kaum fragen... und mit nunmehr EM-Rente fragt sie nun also mal im Rentenforum nach, hat sich aber hoffentlich auch schon während der langen Krankheit darum gekümmert, wie das so ist 'mit Urlaub verfällt', nach z.B. 15 Monaten, wenn nicht... etc. Denn es hat nun rückwirkend mit der EM-Rente eher weniger zu tun, ein Teil des Urlaubs ist ggfs. schon verfallen :-( @Sabine: Arbeitsvertrag / Bundesurlaubsgesetz / oder auch z.B. ein online Handbuch 'Arbeitsrecht' bzw. der reale Kontakt mit einem 'Arbeitsrechtler', könnten helfen, um sich nun auf das anstehende Gespräch mit dem Arbeitgeber vorzubereiten. Viel Erfolg und alles Gute!
Abschlägeam 04.04.2023 | 14:31
Vielleicht sollten einfach SIE es @Sabine selbst überlassen, anhand der diversen Hinweise (nicht nur meiner) selbst heraus zu finden ob und wann ihr Urlaub aus dem Jahr 2020 (Sie ist seit 11/2020 durchgehend arbeitsunfähig) und Folgejahre evtl. bereits verfallen ist oder ob Sie eben doch noch einen Restanspruch hat. Der aber nur abgegolten werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird. https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabge…
Abschlägeam 04.04.2023 | 13:53
nach z.B. 15 Monaten, wenn nicht... etc. Denn es hat nun rückwirkend mit der EM-Rente eher weniger zu tun, ein Teil des Urlaubs ist ggfs. schon verfallen :-(
Und schwupps, wieder einmal totaler Blödsinn den du hier verbreitest. Aber der aufmerksame Leser kennt das ja von dir, dass versucht wird in fremden Teichen zu fischen, aber genau 0,0 Ahnung vorhanden ist.
Na, vielleicht lieber selbst erst einmal in den von mir erwähnten Gesetzen stöbern und dann aufmucken ;-) z.B. mal hier anfangen: https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/wann-verfaellt-resturlaub…
Abschlägeam 04.04.2023 | 14:50
Das Bundesurlaubsgesetz hat sich schon ne ganze Zeit lang nicht geändert... https://www.buzer.de/BUrlG.htm
Europaam 04.04.2023 | 15:18
... Mit dem verlinken von uralten Dingen, welche aktuell nicht mehr stimmen, wird es nicht besser.
Das Bundesurlaubsgesetz hat sich schon ne ganze Zeit lang nicht geändert... https://www.buzer.de/BUrlG.htm
Willkommen in Europa! Falls Du es noch nicht mitbekommen haben solltest in deiner kleinen Welt :-)
Abschlägeam 04.04.2023 | 15:45
Zitat von Europa anzeigenausblenden
Das Bundesurlaubsgesetz hat sich schon ne ganze Zeit lang nicht geändert... https://www.buzer.de/BUrlG.htm
Willkommen in Europa! Falls Du es noch nicht mitbekommen haben solltest in deiner kleinen Welt :-)
Das wird @Sabine alles finden, sogar unter dem 'angeblich' veralteten Link ;-) Vielleicht muss sie ja auch nur in ihren TÖVD schauen, da gibt es auch noch spezielle Regelungen, aber vielleicht arbeitet sie ja gar nicht mit Tarifvertrag, wer weiß das schon so genau...
Dienstagam 04.04.2023 | 16:21
Hallo Sabine Da Sie befristet berentet wurden und somit nun sehr wahrscheinlich auch Ihr Arbeitsverhältnis zunächst ruhend gestellt ist, wird sich Ihr Urlaubsanspruch auch dahingehend weiterhin gestalten, dass er Jahr für Jahr in der Höhe zu gewähren sein wird, wie er arbeitsvertraglich zuvor auch zu gewähren war. Da Sie aber während des Bezugs der EM-Rente den Urlaubsanspruch nicht freizeitgestaltend in Anspruch nehmen können, unterliegt er leider auch quasi Jahr für Jahr der gesetzlichen Verjährungsfrist. Das heißt de Facto: so lange wie Sie aufgrund der befristeten EM-Rente in einem ruhenden Arbeitsverhältnis sind, gewährt man von Gesetz wegen her Ihnen zwar weiterhin einen Urlaubsanspruch, jedoch 15 Monate nach jeweiligem Anspruchsjahr, unterliegt er der gesetzlichen Verjährung, sofern es nicht irgendwann doch zum Anspruch (z.B. wenn die Befristung der EMR aufgehoben wird und Sie womöglich dann auch wieder auf den Arbeitsplatz zurückkehren und den Urlaub nun in Freizeit nehmen können) oder zur finanziellen Abgeltung (der entsteht aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde, also bei Kündigung/Aufhebung des Arbeitsvertrages oder meist automatisch bei einer unbefristeten EM-Rente) kommt. Ein/e Anspruch/Abwicklung auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung können Sie erst geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell beendet wird. Beispiel: Rückwirkende EM-Rente seit 6/2021 = Verjährung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2021 zu/am 3/2023 Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2022 = Verjährung zu/am 3/2024 Sollte im Jahr 5/2024 Ihr Verlängerungsgesuch in eine unbefristete EM-Rente beschieden werden und Ihr Arbeitsvertrag somit automatisch (in der Regel ist das dann so) aufgehoben/beendet werden, dann können Sie für das Jahr 2023 und anteilig für das Jahr 2024 eine Urlaubsabgeltung bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Ich hoffe, die gesetzliche Regelung ist nun ein wenig verständlicher für Sie. Alles Gute
RA Arbeitsrechtam 04.04.2023 | 16:31
Zitat von Dienstag anzeigenausblenden
Dienstag schrieb

Hallo Sabine

Da Sie befristet berentet wurden und somit nun sehr wahrscheinlich auch Ihr Arbeitsverhältnis zunächst ruhend gestellt ist, wird sich Ihr Urlaubsanspruch auch dahingehend weiterhin gestalten, dass er Jahr für Jahr in der Höhe zu gewähren sein wird, wie er arbeitsvertraglich zuvor auch zu gewähren war.

Da Sie aber während des Bezugs der EM-Rente den Urlaubsanspruch nicht freizeitgestaltend in Anspruch nehmen können, unterliegt er leider auch quasi Jahr für Jahr der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Das heißt de Facto:

so lange wie Sie aufgrund der befristeten EM-Rente in einem ruhenden Arbeitsverhältnis sind, gewährt man von Gesetz wegen her Ihnen zwar weiterhin einen Urlaubsanspruch, jedoch 15 Monate nach jeweiligem Anspruchsjahr, unterliegt er der gesetzlichen Verjährung, sofern es nicht irgendwann doch zum Anspruch (z.B. wenn die Befristung der EMR aufgehoben wird und Sie womöglich dann auch wieder auf den Arbeitsplatz zurückkehren und den Urlaub nun in Freizeit nehmen können) oder zur finanziellen Abgeltung (der entsteht aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde, also bei Kündigung/Aufhebung des Arbeitsvertrages oder meist automatisch bei einer unbefristeten EM-Rente) kommt.

Ein/e Anspruch/Abwicklung auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung können Sie erst geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell beendet wird.

Beispiel:

Rückwirkende EM-Rente seit 6/2021 = Verjährung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2021 zu/am 3/2023

Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2022 = Verjährung zu/am 3/2024

Sollte im Jahr 5/2024 Ihr Verlängerungsgesuch in eine unbefristete EM-Rente beschieden werden und Ihr Arbeitsvertrag somit automatisch (in der Regel ist das dann so) aufgehoben/beendet werden, dann können Sie für das Jahr 2023 und anteilig für das Jahr 2024 eine Urlaubsabgeltung bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Ich hoffe, die gesetzliche Regelung ist nun ein wenig verständlicher für Sie.

Alles Gute

Leider sind Ihre Ausführungen nicht korrekt. Nachzulesen in entsprechenden aktuellen Urteilen des BAG und EuGH. Hier ist anzuraten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Melliam 04.04.2023 | 17:13
Toller Tipp, ich finde nur keinen, der das Bundesland Brandenburg verklagt.
Zensuram 05.04.2023 | 09:21
Mit dem Löschen sehr schnell dabei, aber zur eigentlichen Thematik, dass sich hier User zu Themen äußern, die hier nicht hingehören und die häufig auch falsch sind, wieder kein Wort. Ist ja auch bequem jemandem wie @Abschläge alle Freiheiten zu gewähren, weil er den Experten einen großen Teil der Arbeit abnimmt, obwohl er immer häufiger über das Ziel hinausschießt. Ganz schwach Ihre Zensur und ganz sicher nicht im Sinnes dieses Forums.
FRAGWÜRDIGE ZENSURam 05.04.2023 | 12:20
Wie so OFT wird hier mit zweierlei Maß gemessen! Andere User ein "aufmucken" zu unterstellen ist also die angemessene Form der Kommunikation in den Augen der Experten? Da gehen Sie davon aus, dass ein "aufmucken" der Experten in Zukunft auch als ein "aufmucken" angesehen und so kommentiert wird.
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