Hallo Sabine
Da Sie befristet berentet wurden und somit nun sehr wahrscheinlich auch Ihr Arbeitsverhältnis zunächst ruhend gestellt ist, wird sich Ihr Urlaubsanspruch auch dahingehend weiterhin gestalten, dass er Jahr für Jahr in der Höhe zu gewähren sein wird, wie er arbeitsvertraglich zuvor auch zu gewähren war.
Da Sie aber während des Bezugs der EM-Rente den Urlaubsanspruch nicht freizeitgestaltend in Anspruch nehmen können, unterliegt er leider auch quasi Jahr für Jahr der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Das heißt de Facto:
so lange wie Sie aufgrund der befristeten EM-Rente in einem ruhenden Arbeitsverhältnis sind, gewährt man von Gesetz wegen her Ihnen zwar weiterhin einen Urlaubsanspruch, jedoch 15 Monate nach jeweiligem Anspruchsjahr, unterliegt er der gesetzlichen Verjährung, sofern es nicht irgendwann doch zum Anspruch (z.B. wenn die Befristung der EMR aufgehoben wird und Sie womöglich dann auch wieder auf den Arbeitsplatz zurückkehren und den Urlaub nun in Freizeit nehmen können) oder zur finanziellen Abgeltung (der entsteht aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde, also bei Kündigung/Aufhebung des Arbeitsvertrages oder meist automatisch bei einer unbefristeten EM-Rente) kommt.
Ein/e Anspruch/Abwicklung auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung können Sie erst geltend machen, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell beendet wird.
Beispiel:
Rückwirkende EM-Rente seit 6/2021 = Verjährung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2021 zu/am 3/2023
Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2022 = Verjährung zu/am 3/2024
Sollte im Jahr 5/2024 Ihr Verlängerungsgesuch in eine unbefristete EM-Rente beschieden werden und Ihr Arbeitsvertrag somit automatisch (in der Regel ist das dann so) aufgehoben/beendet werden, dann können Sie für das Jahr 2023 und anteilig für das Jahr 2024 eine Urlaubsabgeltung bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Ich hoffe, die gesetzliche Regelung ist nun ein wenig verständlicher für Sie.
Alles Gute